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Wohnungsrecht ist nicht gleich Wohnfläche

Warum ausschließliche Nutzung und Mitbenutzungsrechte bei der Bewertung getrennt betrachtet werden müssen

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Kurzantwort

Bei der Bewertung eines Wohnungsrechts ist die im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Wohnfläche nicht immer mit der bewertungsrelevanten Fläche identisch.

Ein Wohnungsrecht kann neben ausschließlich genutzten Räumen auch umfangreiche Mitbenutzungsrechte umfassen, beispielsweise an:

  • Küche
  • Bad
  • WC
  • Keller
  • Garage
  • Garten
  • Fluren und sonstigen Verkehrsflächen

Diese Bereiche besitzen ebenfalls einen wirtschaftlichen Nutzen.

Sie dürfen jedoch nicht automatisch so behandelt werden, als stünden sie dem Wohnungsberechtigten vollständig und ausschließlich zur Verfügung.

Bei einem Wohnungsrecht zählt nicht nur, wie viele Quadratmeter ausschließlich genutzt werden dürfen, sondern welcher tatsächliche Gebrauchsvorteil insgesamt eingeräumt wird.


Worum geht es?

Bei vielen Wohnungsrechten ist die Situation einfach.

Der Berechtigte darf beispielsweise eine abgeschlossene Einliegerwohnung mit 60 m² allein nutzen.

Dann lässt sich der wirtschaftliche Mietwert vergleichsweise unmittelbar aus dieser Fläche ableiten.

Komplizierter wird die Bewertung, wenn das Wohnungsrecht nur einzelne Räume umfasst und weitere Bereiche gemeinschaftlich genutzt werden.

Dann stellt sich die Frage:

Wie werden Mitbenutzungsrechte angemessen in die Bewertung einbezogen?


Typischer Fall bei einer Hausübergabe

Gerade bei Übertragungen innerhalb der Familie wird häufig keine abgeschlossene Wohnung vorbehalten.

Stattdessen wird beispielsweise vereinbart:

Die bisherige Eigentümerin darf weiterhin

  • ein Schlafzimmer
  • ein Wohnzimmer

allein nutzen.

Zusätzlich darf sie gemeinschaftlich

  • Küche
  • Bad
  • Garten
  • Keller

mitbenutzen.

Der wirtschaftliche Umfang des Wohnungsrechts ist damit größer als die reine Fläche der beiden ausschließlich genutzten Zimmer.


Anonymisiertes Praxisbeispiel

In einem Bewertungsfall wurde ein Einfamilienhaus im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen.

Die bisherige Eigentümerin erhielt ein lebenslanges Wohnungsrecht.

Ausschließlich genutzt werden durften:

  • ein Schlafzimmer
  • eine Bauernstube

Die tatsächliche Wohnfläche dieser beiden Räume betrug insgesamt:

44,01 m²

Das Wohnungsrecht war damit jedoch noch nicht vollständig beschrieben.


Zusätzlich bestanden Mitbenutzungsrechte

Die Berechtigte durfte darüber hinaus verschiedene Bereiche des Hauses und Grundstücks gemeinschaftlich nutzen.

Hierzu gehörten:

  • Küche
  • Bad
  • WC
  • Keller
  • Garage
  • Garten
  • gemeinschaftliche Verkehrsflächen

Diese Rechte erweiterten den tatsächlichen Gebrauchsvorteil erheblich.


Warum kann man diese Flächen nicht einfach vollständig addieren?

Angenommen, die Küche besitzt 15 m².

Wird sie gemeinsam mit dem neuen Eigentümer genutzt, stehen diese 15 m² nicht ausschließlich der Wohnungsberechtigten zur Verfügung.

Es wäre deshalb nicht sachgerecht, die gesamte Küchenfläche vollständig zur Wohnrechtsfläche hinzuzurechnen.

Dasselbe gilt beispielsweise für:

  • Garten
  • Garage
  • Flure
  • Sanitärbereiche

Mitbenutzung ist wirtschaftlich etwas anderes als Alleinnutzung.


Die andere Extremposition wäre ebenfalls falsch

Es wäre genauso problematisch, die gemeinschaftlich genutzten Bereiche vollständig unberücksichtigt zu lassen.

Denn die Möglichkeit,

  • eine Küche zu benutzen
  • ein Badezimmer zu nutzen
  • den Garten mitzubenutzen
  • eine Garage zu verwenden

besitzt offensichtlich einen wirtschaftlichen Wert.

Ohne diese Nutzungsrechte wäre das Wohnungsrecht deutlich weniger wertvoll.


Ausschließliche Nutzung und Mitbenutzung unterscheiden

Für die Bewertung empfiehlt es sich deshalb, zwei Ebenen zu trennen.

Ausschließlich genutzte Flächen

Diese können grundsätzlich unmittelbar in die Mietwertermittlung einbezogen werden.

Gemeinschaftlich genutzte Bereiche

Hier muss der wirtschaftliche Nutzungsvorteil angemessen berücksichtigt werden, ohne eine vollständige Alleinnutzung zu unterstellen.


Ansatz im Praxisfall

Im konkreten Bewertungsfall betrug die ausschließlich genutzte Wohnfläche:

44,01 m²

Für die umfangreichen Mitbenutzungsrechte wurde sachverständig ein Zuschlag von:

30 %

auf diese Fläche angesetzt.

Berechnung:

44,01 m² × 1,30 = rund 57,20 m²

Damit ergab sich eine bewertungsrelevante Wohnrechtsfläche von:

ca. 57,20 m²


Was bedeutet „bewertungsrelevante Wohnrechtsfläche“?

Die 57,20 m² sind keine neue tatsächliche Wohnfläche des Gebäudes.

Die tatsächliche ausschließlich genutzte Fläche bleibt:

44,01 m²

Die größere Fläche ist vielmehr eine Bewertungsgröße.

Sie dient dazu, den zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil aus den Mitbenutzungsrechten in einer nachvollziehbaren Form abzubilden.

Diese Unterscheidung ist wichtig.


Keine Wohnflächenberechnung nach WoFlV

Die bewertungsrelevante Wohnrechtsfläche darf deshalb nicht mit einer Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung verwechselt werden.

Die Wohnflächenverordnung beantwortet die Frage:

Welche Fläche gehört zur Wohnfläche einer Wohnung?

Die Bewertung des Wohnungsrechts beantwortet dagegen:

Welchen wirtschaftlichen Gebrauchsvorteil besitzt die berechtigte Person?

Das sind zwei unterschiedliche Fragestellungen.


Warum ein pauschaler Zuschlag sinnvoll sein kann

Bei Gemeinschaftsflächen lässt sich häufig nicht exakt bestimmen, welcher Flächenanteil welchem Nutzer wirtschaftlich zuzurechnen ist.

Beispielsweise bei einem Garten.

Die Hälfte des Gartens als Wohnfläche anzusetzen wäre sachlich wenig überzeugend.

Ein pauschaler Zuschlag auf die ausschließlich genutzte Fläche kann deshalb eine praktikable Bewertungsmethode sein.

Voraussetzung ist, dass der Zuschlag nachvollziehbar aus dem Umfang und der Qualität der Mitbenutzungsrechte abgeleitet wird.


30 % sind kein allgemeiner Standardwert

Der im Praxisfall verwendete Zuschlag von 30 % ist keine allgemeingültige Vorgabe.

Bei einem anderen Wohnungsrecht könnten beispielsweise

  • 10 %
  • 20 %
  • 40 %

oder ein völlig anderer Ansatz sachgerecht sein.

Entscheidend ist immer die konkrete Vertragsgestaltung.


Welche Mitbenutzungsrechte sind besonders relevant?

Nicht jedes Mitbenutzungsrecht hat dieselbe Bedeutung.

Besonders relevant können Bereiche sein, die für das tägliche Wohnen unverzichtbar sind.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Küche
  • Bad
  • WC
  • Zugang und Flure

Ohne diese Nutzungsrechte wären einzelne Wohnräume möglicherweise überhaupt nicht sinnvoll bewohnbar.


Garten und Garage haben eine andere Funktion

Auch Garten und Garage können wirtschaftlich wertvoll sein.

Ihre Bedeutung unterscheidet sich jedoch von der Nutzung einer Küche oder eines Badezimmers.

Deshalb sollte die Bewertung nicht allein auf Quadratmetern beruhen.

Es muss vielmehr gefragt werden:

Welche tatsächliche Nutzungsmöglichkeit erhält die berechtigte Person?


Beispiel 1 – einzelne Räume ohne Mitbenutzung

Ein Wohnungsrecht umfasst:

  • Schlafzimmer
  • Wohnzimmer

Die Person besitzt jedoch kein Recht auf Küche oder Bad.

Ein solches Recht hätte einen deutlich eingeschränkteren Gebrauchswert.


Beispiel 2 – einzelne Räume mit umfassender Mitbenutzung

Ein Wohnungsrecht umfasst ebenfalls:

  • Schlafzimmer
  • Wohnzimmer

Zusätzlich dürfen genutzt werden:

  • Küche
  • Bad
  • Garten
  • Garage

Obwohl die ausschließlich genutzte Fläche in beiden Fällen identisch ist, unterscheiden sich die wirtschaftlichen Werte der Rechte deutlich.


Beispiel 3 – abgeschlossene Wohnung

Eine Person besitzt ein Wohnungsrecht an einer vollständig abgeschlossenen Wohnung mit

  • eigener Küche
  • eigenem Bad
  • eigenem Eingang

Hier kann die gesamte Wohnfläche regelmäßig viel unmittelbarer als Grundlage der Mietwertermittlung verwendet werden.

Ein zusätzlicher pauschaler Zuschlag für gemeinschaftliche Bereiche kann dann gegebenenfalls entbehrlich oder anders zu behandeln sein.


Die Qualität der Nutzung spielt ebenfalls eine Rolle

Nicht nur der Umfang, sondern auch die Qualität der Mitbenutzung ist relevant.

Beispielsweise:

Darf die Küche jederzeit uneingeschränkt mitbenutzt werden?

Oder nur nach Absprache?

Ist die Garage dauerhaft verfügbar?

Oder darf lediglich gelegentlich ein Fahrzeug eingestellt werden?

Je stärker ein Recht eingeschränkt ist, desto geringer kann sein wirtschaftlicher Vorteil ausfallen.


Vertragstext genau lesen

Für die Bewertung ist deshalb der Übergabe- oder Bestellungsvertrag besonders wichtig.

Zu prüfen ist beispielsweise:

  • Welche Räume werden genau bezeichnet?
  • Ist die Nutzung ausschließlich oder gemeinschaftlich?
  • Welche Nebenräume gehören dazu?
  • Besteht ein Gartennutzungsrecht?
  • Darf eine Garage benutzt werden?
  • Gibt es Stellplatzrechte?
  • Wer darf Gäste aufnehmen?
  • bestehen zeitliche oder sonstige Einschränkungen?

Schon kleine Unterschiede können die wirtschaftliche Wirkung des Rechts verändern.


Auch tatsächliche Nutzung und rechtlicher Umfang unterscheiden

Bewertet werden sollte grundsätzlich das bestehende Recht.

Nicht allein die momentane tatsächliche Nutzung.

Beispiel:

Die berechtigte Person nutzt derzeit den Garten kaum.

Der Vertrag erlaubt ihr aber die vollständige Mitbenutzung.

Dass sie den Garten aktuell nur selten nutzt, beseitigt den wirtschaftlichen Inhalt des Rechts nicht.


Der Mietwert wird erst danach bestimmt

Erst nachdem der wirtschaftliche Umfang des Wohnungsrechts festgestellt wurde, kann der Mietwert abgeleitet werden.

Im Praxisfall wurde eine nachhaltig erzielbare Nettokaltmiete von:

10,50 €/m² monatlich

zugrunde gelegt.

Bei einer bewertungsrelevanten Wohnrechtsfläche von rund:

57,20 m²

ergab sich:

57,20 m² × 10,50 €/m² × 12

= 7.207,20 € jährlich

Dieser Betrag war wiederum nur ein Bestandteil des gesamten Jahreswerts des Wohnungsrechts.


Weitere wirtschaftliche Vorteile getrennt berücksichtigen

Mit der bewertungsrelevanten Fläche sollten nicht automatisch sämtliche Vorteile abgegolten werden.

Im Praxisfall übernahm die Erwerberin zusätzlich verschiedene Betriebs- und Verbrauchskosten.

Unter anderem:

  • Wasser
  • Abwasser
  • Heizung
  • Warmwasser
  • Strom
  • Telekommunikation
  • Müllentsorgung

Dieser Vorteil wurde gesondert bewertet.

Das ist methodisch wichtig.


Fläche und Nebenkosten nicht vermischen

Der Flächenzuschlag sollte den zusätzlichen Gebrauchsvorteil der Mitbenutzung erfassen.

Übernommene Betriebskosten stellen dagegen einen finanziellen Vorteil dar.

Beides sollte getrennt betrachtet werden.

Andernfalls besteht die Gefahr einer unübersichtlichen oder mehrfachen Berücksichtigung.


Doppelberücksichtigung vermeiden

Gerade bei komplex ausgestalteten Wohnungsrechten ist darauf zu achten, denselben Vorteil nicht zweimal zu bewerten.

Beispiel:

Die Nutzung der Garage wird bereits über einen Zuschlag auf die Wohnrechtsfläche berücksichtigt.

Dann sollte nicht ohne weitere Begründung zusätzlich nochmals der vollständige marktübliche Garagenmietwert angesetzt werden.

Jeder wirtschaftliche Vorteil sollte möglichst nur einmal erfasst werden.


Der Marktwert des Rechts hängt nicht nur von der Fläche ab

Selbst bei gleicher bewertungsrelevanter Fläche können zwei Wohnungsrechte unterschiedlich wertvoll sein.

Weitere Einflussgrößen sind beispielsweise:

  • Lage des Gebäudes
  • Qualität der Räume
  • Ausstattung
  • Privatsphäre
  • Abgeschlossenheit
  • Zugänglichkeit
  • Nutzungsbeschränkungen
  • Kostenregelungen
  • Alter der berechtigten Person

Die Fläche ist deshalb nur ein Teil der Bewertung.


Abgeschlossene Wohnung versus gemeinsames Wohnen

Für den Markt kann es einen erheblichen Unterschied machen, ob die berechtigte Person

eine abgeschlossene Wohnung

oder

einzelne Räume innerhalb des vom Eigentümer genutzten Hauses

bewohnt.

Bei einer gemeinsamen Nutzung können entstehen:

  • geringere Privatsphäre
  • gemeinschaftliche Sanitär- und Küchenbereiche
  • Abstimmungsbedarf
  • stärkere Einschränkung des Eigentümers

Diese qualitative Ausgestaltung kann für die Bewertung und die Marktgängigkeit relevant sein.


Warum das Thema auch für Käufer wichtig ist

Ein Erwerber eines mit Wohnungsrecht belasteten Hauses sollte nicht nur fragen:

Wie viele Quadratmeter darf die berechtigte Person nutzen?

Er sollte auch wissen:

  • Welche Räume darf er selbst nicht nutzen?
  • Welche Bereiche muss er teilen?
  • Darf die berechtigte Person den Garten mitnutzen?
  • Ist die Garage betroffen?
  • Wer bezahlt Strom und Heizung?

Der tatsächliche Eingriff in die Nutzungsmöglichkeit kann weit über die ausschließlich belegte Wohnfläche hinausgehen.


Typische Fehler

Nur die ausschließlich genutzten Räume bewerten

Mitbenutzungsrechte werden dadurch vollständig ignoriert.

Gemeinschaftsflächen vollständig hinzurechnen

Mitbenutzung ist keine Alleinnutzung.

Den Zuschlag als allgemeine Prozentzahl verwenden

Ein pauschaler Satz muss aus der konkreten Ausgestaltung des Rechts abgeleitet werden.

Bewertungsrelevante Fläche mit Wohnfläche verwechseln

Die Bewertungsgröße ist keine neue WoFlV-Wohnfläche.

Vertrag und tatsächliche Nutzung verwechseln

Maßgeblich ist grundsätzlich der Inhalt des Rechts.

Zusätzliche Vorteile mehrfach berücksichtigen

Mitbenutzung, Nebenkosten und sonstige Rechte sollten methodisch getrennt erfasst werden.


Vorgehensweise

Bei einem Wohnungsrecht mit Mitbenutzungsrechten bietet sich folgende Prüfung an:

Schritt 1 – Ausschließlich genutzte Räume feststellen

Welche Räume stehen allein der berechtigten Person zur Verfügung?

Schritt 2 – Tatsächliche Fläche ermitteln

Wie groß sind diese Räume?

Schritt 3 – Gemeinschaftliche Bereiche erfassen

Welche weiteren Flächen dürfen mitbenutzt werden?

Schritt 4 – Nutzungsqualität beurteilen

Wie intensiv und wie frei können diese Bereiche genutzt werden?

Schritt 5 – Bewertungsansatz wählen

Ist eine direkte Einzelbewertung sinnvoll oder ist ein pauschaler Zuschlag sachgerechter?

Schritt 6 – Bewertungsrelevante Fläche ableiten

Die Bewertungsgröße nachvollziehbar dokumentieren.

Schritt 7 – Nachhaltige Marktmiete bestimmen

Welche Miete wäre für eine vergleichbare Nutzung marktüblich?

Schritt 8 – Weitere Vorteile getrennt erfassen

Zum Beispiel:

  • übernommene Nebenkosten
  • Garagennutzung
  • besondere Kostenregelungen

Schritt 9 – Doppelberücksichtigung prüfen

Wurde ein Vorteil bereits an anderer Stelle erfasst?

Schritt 10 – Jahreswert und Kapitalwert ermitteln

Erst anschließend erfolgt die Kapitalisierung des lebenslangen Rechts.


Formulierungsbaustein

Das Wohnungsrecht umfasst neben der ausschließlichen Nutzung bestimmter Wohnräume zusätzliche Mitbenutzungsrechte an gemeinschaftlichen Bereichen des Gebäudes und Grundstücks.

Die ausschließlich genutzten Räume weisen eine Fläche von insgesamt ... m² auf. Da die darüber hinausgehenden Gemeinschaftsflächen der berechtigten Person nicht allein zur Verfügung stehen, werden diese nicht mit ihrer vollständigen tatsächlichen Fläche in Ansatz gebracht.

Der aus den Mitbenutzungsrechten resultierende zusätzliche wirtschaftliche Gebrauchsvorteil wird vielmehr sachverständig durch einen angemessenen Zuschlag auf die ausschließlich genutzte Wohnfläche berücksichtigt.

Die hieraus abgeleitete bewertungsrelevante Wohnrechtsfläche stellt keine Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung dar, sondern dient ausschließlich der wirtschaftlichen Bewertung des Umfangs des Wohnungsrechts.


Kernaussage

Bei einem Wohnungsrecht ist die ausschließlich genutzte Wohnfläche nicht zwangsläufig die richtige Bewertungsfläche. Gemeinschaftlich nutzbare Küche, Bad, Garten, Garage oder Nebenräume besitzen ebenfalls einen wirtschaftlichen Wert, dürfen aber nicht wie allein genutzte Flächen behandelt werden. Entscheidend ist der gesamte tatsächliche Gebrauchsvorteil des Rechts.

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