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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG bei einer Schenkung

Welche Rolle ein Verkehrswertgutachten spielen kann, wenn der tatsächliche Immobilienwert unter einem steuerlichen Bewertungsansatz liegt

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Kurzantwort

Bei einer Schenkung kann es Fälle geben, in denen der tatsächliche Marktwert einer Immobilie deutlich niedriger ist, als es eine typisierte steuerliche Bewertung vermuten lässt.

Ein Verkehrswertgutachten kann dann dazu dienen, den tatsächlichen Immobilienwert zum maßgeblichen Stichtag nachvollziehbar herzuleiten.

Im Bewertungsfall wurde das Gutachten ausdrücklich mit dem Ziel erstellt, gegenüber dem Finanzamt einen niedrigeren gemeinen Wert gemäß § 198 BewG nachzuweisen.

Dabei reichte es nicht aus, lediglich einen pauschalen Quadratmeterpreis oder Bodenrichtwert anzusetzen.

Berücksichtigt werden mussten unter anderem:

  • Außenbereichslage
  • eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten
  • historischer Gebäudebestand
  • außergewöhnlich große Wohnfläche
  • erheblicher Modernisierungsbedarf
  • Baumängel und Bauschäden
  • eingeschränkte Marktgängigkeit
  • lebenslanges Nießbrauchsrecht

Ein niedrigerer gemeiner Wert lässt sich nicht durch eine möglichst niedrige Schätzung begründen, sondern durch eine nachvollziehbare, stichtagsbezogene und marktgerechte Bewertung der konkreten Immobilie.


Worum geht es?

Bei einer unentgeltlichen Immobilienübertragung wird für steuerliche Zwecke ein Grundstückswert benötigt.

Die steuerliche Bewertung und die klassische Verkehrswertermittlung sind dabei nicht identisch.

Im konkreten Bewertungsfall wurde deshalb ein Verkehrswertgutachten erstellt, um den tatsächlichen Wert des Grundstücks zum maßgeblichen Stichtag sachverständig zu dokumentieren.

Der Bewertungsanlass war:

Schenkung eines Grundstücks unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchsrechts.


Was bedeutet „gemeiner Wert“?

Im Gutachten wird der gemeine Wert nach § 9 BewG als der Preis eingeordnet, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller preisbildenden Umstände erzielbar wäre.

Persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.

Damit weist der gemeine Wert eine enge inhaltliche Nähe zum Verkehrswert beziehungsweise Marktwert auf.


Was ist der Verkehrswert?

Der Verkehrswert nach § 194 BauGB beschreibt den Preis, der am Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der:

  • rechtlichen Gegebenheiten
  • tatsächlichen Eigenschaften
  • sonstigen Beschaffenheit
  • Lage

des Grundstücks erzielbar wäre.

Persönliche oder außergewöhnliche Verhältnisse sollen auch hier grundsätzlich nicht den Wert bestimmen.


Warum kann ein Verkehrswertgutachten bei § 198 BewG wichtig sein?

Ein Grundstück kann besondere Merkmale besitzen, die sich in einer typisierten Bewertung nur eingeschränkt widerspiegeln.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • ungewöhnlicher Gebäudezustand
  • erhebliche Schäden
  • besondere Rechte
  • eingeschränkte Nutzbarkeit
  • ungewöhnliche Grundstückslage
  • eingeschränkte Marktgängigkeit

Ein Verkehrswertgutachten kann diese individuellen Eigenschaften detailliert untersuchen und ihre Marktwirkung nachvollziehbar herleiten.


Anonymisiertes Praxisbeispiel

Im Bewertungsfall sollte ein historisches Bauernhaus innerhalb eines großen ländlichen Grundstücks unentgeltlich übertragen werden.

Das Gesamtflurstück umfasste:

20.979 m²

Für die eigentliche Wohnhausbewertung wurde jedoch lediglich ein funktional zugehöriger Grundstücksumgriff von:

500 m²

angesetzt.

Bereits diese Abgrenzung zeigt, dass die konkrete Bewertungsaufgabe deutlich komplexer war als die bloße Multiplikation einer Gesamtfläche mit einem Bodenwert.


Besonderheit 1 – Außenbereich

Das Wohnanwesen befand sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich.

Ein Bebauungsplan bestand nicht.

Ebenso bestand keine Außenbereichssatzung.

Die vorhandene Wohnnutzung war zwar Bestand, daraus konnte jedoch kein uneingeschränktes Recht auf:

  • Erweiterung
  • Ersatzneubau
  • zusätzliche Wohnbebauung

abgeleitet werden.

Diese eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeit beeinflusste die Marktgängigkeit.


Bodenrichtwert nicht ungeprüft übernehmen

Für die Bodenwertermittlung wurde ein Bodenrichtwert von:

360 €/m²

als Ausgangswert herangezogen.

Wegen der objektspezifischen Außenbereichslage wurde dieser jedoch um:

20 %

angepasst.

Daraus ergab sich:

288 €/m²

bei 500 m² Grundstücksumgriff.

Der Bodenwert betrug damit:

144.000 €


Warum diese Anpassung wichtig ist

Ein Bodenrichtwert beschreibt ein Bodenrichtwertgrundstück beziehungsweise durchschnittliche Verhältnisse.

Das konkrete Grundstück kann davon abweichen.

Im Praxisfall bestanden unter anderem:

  • Außenbereichslage
  • fehlende Außenbereichssatzung
  • eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten
  • reduzierter Käuferkreis

Deshalb wurde der Richtwert nicht unverändert übernommen.


Besonderheit 2 – historischer Gebäudebestand

Das Bauernhaus wurde für die Bewertung mit einem Baujahr von etwa:

1900

angesetzt.

Es handelte sich damit nicht um ein marktübliches modernes Einfamilienhaus.

Zwar waren einzelne Maßnahmen durchgeführt worden, insbesondere:

  • Dach
  • Fenster
  • Heizung

dennoch bestand ein erheblicher technischer und energetischer Modernisierungsbedarf.


Besonderheit 3 – außergewöhnlich große Wohnfläche

Die wohnlich genutzte Fläche betrug rund:

316 m²

Hinzu kamen rund:

107 m² Nutzflächen

Eine derart große Einheit ist auf dem regionalen Wohn- und Mietmarkt nur eingeschränkt vergleichbar.

Mehr Fläche bedeutet deshalb nicht automatisch einen proportional höheren Marktwert.


Marktübliche Miete deutlich angepasst

Aus mehreren Marktdaten ergab sich zunächst ein rechnerischer Mittelwert von rund:

10,90 €/m²

Dieser Wert wurde jedoch nicht einfach übernommen.

Es erfolgten weitere Anpassungen wegen:

  • Angebots- und Modelldaten
  • außergewöhnlicher Größe
  • einfacher beziehungsweise veralteter Ausstattung
  • eingeschränkter Gesamtvermietbarkeit

Der endgültige Mietansatz für die Wohnflächen betrug:

6,00 €/m²


Besonderheit 4 – erheblicher Sanierungsbedarf

Im Gebäude bestanden unter anderem:

  • veraltete Elektroinstallation
  • problematische Treppensituation
  • unzureichende Absturzsicherung
  • beschädigte Balkone
  • veraltete Sanitärräume
  • Schadstoffverdacht
  • erhebliche Rissbildungen
  • energetische Defizite
  • Schimmel im Dachgeschoss
  • mögliche Feuchteprobleme

Der überschlägig ermittelte tatsächliche Sanierungs- und Modernisierungsbedarf lag bei rund:

212.000 € bis 342.000 €

Als mittlere Größenordnung wurden rund:

275.000 €

angesetzt.


Trotzdem keine Wertminderung von 275.000 €

Der tatsächliche Kostenbedarf wurde nicht vollständig als Wertminderung übernommen.

Warum?

Weil ein Teil der Maßnahmen:

  • den Standard verbessert
  • den energetischen Zustand verbessert
  • die Gebrauchstauglichkeit erhöht
  • die Restnutzungsdauer verlängert

und weil bestimmte Nachteile bereits in anderen Bewertungsparametern berücksichtigt waren.


Marktgerechter Abschlag: 170.000 €

Als wertrelevante Minderung wurden deshalb sachverständig:

170.000 €

angesetzt.

Das entspricht nicht den vollständigen Sanierungskosten, sondern der geschätzten Marktreaktion auf:

  • Schäden
  • Modernisierungsstau
  • technische Risiken

unter Berücksichtigung von Vorteilsausgleich und Doppelberücksichtigung.


Besonderheit 5 – Nießbrauch

Im Zuge der Schenkung sollte zugunsten des bisherigen Eigentümers ein lebenslanges Nießbrauchsrecht bestellt werden.

Dieses Recht wurde separat bewertet.

Der Berechtigte sollte nach den Bewertungsannahmen insbesondere:

  • selbst nutzen können
  • vermieten können
  • Nutzungen ziehen können

Eine Miete an den neuen Eigentümer war nicht vorgesehen.


Jährlicher Nutzungswert des Nießbrauchs

Der marktübliche Jahresrohertrag der betroffenen Wohn- und Nutzflächen betrug rund:

24.694 €

Nach Berücksichtigung:

  • eines objektspezifischen Zuschlags
  • der vom Berechtigten zu tragenden Bewirtschaftungskosten

ergab sich ein jährlicher reiner Nutzungswert von rund:

21.654 €


Kapitalwert des Nießbrauchs

Bei einem versicherungsmathematischen Alter von:

75 Jahren

einem Kapitalisierungszinssatz von:

3,00 %

und dem verwendeten Leibrentenbarwertfaktor von:

9,150979

ergab sich ein Barwert des Nießbrauchs von rund:

198.000 €


Warum Rechte bei § 198 BewG besonders wichtig sein können

Ein Grundstück kann auf den ersten Blick einen erheblichen Immobilienwert besitzen.

Wenn der neue Eigentümer aber aufgrund eines lebenslangen Rechts:

  • nicht selbst nutzen
  • keine Mieten beziehen
  • nicht uneingeschränkt wirtschaftlich verfügen

kann, ist seine tatsächliche Eigentumsposition wesentlich weniger wertvoll.

Deshalb müssen solche Rechte bei einer individuellen Verkehrswertermittlung sachgerecht berücksichtigt werden.


Wertstufen im Praxisfall

Die Wertentwicklung lässt sich vereinfacht darstellen.

Unbelasteter Wert vor besonderen Zustandsabschlägen

rund 410.000 €

Nach Berücksichtigung der baulichen Besonderheiten

rund 240.000 €

Barwert des Nießbrauchs

rund 198.000 €

Verkehrswert des belasteten Eigentums

rund 45.000 €

Diese Staffelung zeigt, wie stark objektspezifische Besonderheiten den tatsächlich übertragenen Immobilienwert verändern können.


Warum ein steuerliches Gutachten mehr als eine Endzahl braucht

Ein Wert von beispielsweise:

45.000 €

wirkt bei einem großen Bauernhaus zunächst möglicherweise überraschend.

Gerade deshalb muss ein Gutachten zeigen, wie das Ergebnis zustande kommt.

Nachvollziehbar dokumentiert werden sollten insbesondere:

  • Stichtag
  • Bewertungsgegenstand
  • Grundstücksumgriff
  • Bodenwert
  • Gebäudezustand
  • Sanierungsbedarf
  • Restnutzungsdauer
  • Marktgängigkeit
  • Nießbrauch
  • abschließende Wertableitung

Der Wertermittlungsstichtag ist entscheidend

Im Praxisfall war der Wertermittlungsstichtag:

01.08.2026

Auch der Qualitätsstichtag entsprach diesem Datum.

Damit wurden die Marktverhältnisse und der Zustand der Immobilie auf denselben Zeitpunkt bezogen.


Warum das für § 198 BewG wichtig ist

Der nachzuweisende Immobilienwert muss sich auf den maßgeblichen Bewertungszeitpunkt beziehen.

Spätere Veränderungen dürfen nicht unkritisch eingerechnet werden.

Beispielsweise:

  • spätere Sanierungen
  • später entstandene Schäden
  • spätere Änderungen des Planungsrechts
  • spätere Änderungen der Rechtsbelastung

Der Bewertungsgegenstand muss exakt bestimmt werden

Im Praxisfall gehörten zum Gesamtgrundstück über:

20.000 m²

Bewertet wurde im Zusammenhang mit dem Wohnteil aber ein Hausgrundstücksumgriff von:

500 m²

Eine unsaubere Abgrenzung des Bewertungsgegenstands hätte zu einem völlig anderen Ergebnis führen können.


Nicht jede Fläche besitzt dieselbe Qualität

Große ländliche Grundstücke können unterschiedliche Nutzungs- und Wertbereiche enthalten.

Beispielsweise:

  • Hausgrundstück
  • landwirtschaftliche Fläche
  • Hofbereich
  • Wirtschaftsflächen

Diese Teilbereiche dürfen nicht ohne Prüfung gleich bewertet werden.


Das Gutachten muss den Markt abbilden

Ziel einer individuellen Verkehrswertermittlung ist nicht:

einen möglichst niedrigen Wert zu erzeugen.

Ziel ist:

den tatsächlich am Markt plausiblen Wert der konkreten Immobilie zu bestimmen.

Das gilt auch dann, wenn das Gutachten steuerlich verwendet werden soll.


Steuerlicher Zweck darf Bewertungsansätze nicht beeinflussen

Der Sachverständige muss unabhängig vom gewünschten steuerlichen Ergebnis bewerten.

Es darf beispielsweise nicht passieren, dass:

  • Bodenwertabschläge erhöht
  • Mieten künstlich reduziert
  • Sanierungskosten vollständig abgezogen
  • Rechte überbewertet

werden, nur weil dadurch ein niedrigerer Wert entsteht.


Nachvollziehbarkeit ist wichtiger als möglichst große Abschläge

Ein belastbares Gutachten sollte erklären:

  • warum eine Anpassung erfolgt
  • worauf sie beruht
  • warum ihre Höhe plausibel ist
  • wo Unsicherheiten bestehen

Gerade bei steuerlichen Bewertungsanlässen ist diese Transparenz besonders wichtig.


Keine Doppelberücksichtigung

Ein großer Teil der Bewertungsarbeit besteht darin, Nachteile nicht mehrfach anzusetzen.

Beispielsweise kann ein alter Gebäudezustand bereits berücksichtigt sein in:

  • Restnutzungsdauer
  • Mietansatz
  • besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen

Dann darf nicht derselbe Nachteil zusätzlich nochmals vollständig abgezogen werden.


Beispiel aus dem Praxisfall

Der Sanierungsbedarf betrug rund:

275.000 €

Trotzdem wurden nur:

170.000 €

wertmindernd angesetzt.

Damit wurde gerade vermieden, Modernisierungs- und Zustandsnachteile mehrfach zu erfassen.


Nachweis bedeutet Dokumentation

Für einen nachvollziehbaren niedrigeren gemeinen Wert reicht eine bloße Behauptung wie:

„Das Haus ist sehr alt und deshalb weniger wert.“

nicht aus.

Erforderlich ist eine sachverständige Herleitung.

Zum Beispiel:

  • Baujahr
  • Zustand
  • konkrete Schäden
  • Kostenrahmen
  • Marktreaktion
  • Restnutzungsdauer
  • Nutzbarkeit

Unsicherheiten offen darstellen

Im Praxisfall bestanden beispielsweise noch ungeklärte Risiken hinsichtlich:

  • Rissursachen
  • möglicher Schadstoffe
  • Feuchtigkeit
  • Tragwerk

Diese Risiken wurden nicht als sicher nachgewiesene Schäden dargestellt.

Stattdessen wurden Vorbehalte formuliert und weitere Untersuchungen empfohlen.


Gerade das erhöht die Belastbarkeit

Ein Gutachten wird nicht dadurch besser, dass jede Unsicherheit mit einer exakten Zahl versehen wird.

Fachlich überzeugender ist häufig:

bekanntes Risiko benennen, Erkenntnisgrenzen darstellen und die Wertwirkung sachverständig begründen.


§ 198 BewG und Verkehrswert nicht vereinfachend gleichsetzen

Im konkreten Gutachten wird der Verkehrswert als Grundlage zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts verwendet.

Die abschließende steuerrechtliche Anerkennung beziehungsweise Festsetzung erfolgt jedoch nicht durch den Immobiliengutachter.

Diese Zuständigkeit bleibt beim Finanzamt beziehungsweise bei der steuerlichen Beratung.


Was der Immobiliengutachter leistet

Der Sachverständige ermittelt insbesondere:

  • tatsächliche Grundstücksqualität
  • Marktverhältnisse
  • Gebäudezustand
  • wirtschaftliche Nutzbarkeit
  • Rechte und Belastungen
  • Verkehrswert

Was der Immobiliengutachter nicht entscheidet

Nicht Gegenstand seiner Immobilienbewertung ist beispielsweise:

  • die endgültige Schenkungsteuer
  • die steuerliche Veranlagung
  • die abschließende Anerkennung des Nachweises

Diese Fragen liegen außerhalb der eigentlichen Verkehrswertermittlung.


Typische Fehler

Nur einen Online-Immobilienwert verwenden

Sonderobjekte können erhebliche individuelle Besonderheiten besitzen.

Bodenrichtwert ungeprüft übernehmen

Außenbereich und eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten können Anpassungen erforderlich machen.

Gesamte Grundstücksfläche gleich bewerten

Bei großen ländlichen Flurstücken muss der relevante Hausgrundstücksumgriff abgegrenzt werden.

Vollständige Sanierungskosten abziehen

Kosten und Marktwertminderung sind nicht dasselbe.

Nießbrauch ignorieren

Dann wird die tatsächlich übertragene Rechtsposition überschätzt.

Nießbrauch nur pauschal schätzen

Lebenslange Rechte sollten aus ihrem wirtschaftlichen Nutzen nachvollziehbar kapitalisiert werden.

Alle Risiken maximal bewerten

Ungeklärte Risiken sind nicht mit nachgewiesenen Schäden gleichzusetzen.

Steuerlich gewünschtes Ergebnis vorgeben

Die Wertermittlung muss unabhängig bleiben.


Vorgehensweise

Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bei einer Schenkung bietet sich aus bewertungstechnischer Sicht folgende Struktur an:

Schritt 1 – Bewertungsanlass dokumentieren

Schenkung beziehungsweise unentgeltliche Übertragung eindeutig benennen.

Schritt 2 – maßgeblichen Stichtag festlegen

Verkehrswert auf den relevanten Zeitpunkt beziehen.

Schritt 3 – Bewertungsgegenstand eindeutig abgrenzen

Welche Grundstücks- und Gebäudeteile werden tatsächlich übertragen und bewertet?

Schritt 4 – Bodenwert ermitteln

Bodenrichtwert und objektspezifische Abweichungen prüfen.

Schritt 5 – Gebäude bewerten

Sachwert beziehungsweise weitere geeignete Verfahren anwenden.

Schritt 6 – Marktgängigkeit berücksichtigen

Besonderheiten wie:

  • Außenbereich
  • außergewöhnliche Größe
  • historische Struktur

einordnen.

Schritt 7 – Baumängel und Modernisierungsbedarf untersuchen

Kosten und tatsächlichen Marktminderwert voneinander unterscheiden.

Schritt 8 – Rechte und Belastungen erfassen

Insbesondere:

  • Nießbrauch
  • Wohnungsrechte
  • Dienstbarkeiten

Schritt 9 – lebenslange Rechte kapitalisieren

Wirtschaftlichen Jahreswert und Leibrentenbarwert bestimmen.

Schritt 10 – Doppelberücksichtigung prüfen

Jedes wertmindernde Merkmal methodisch nur einmal erfassen.

Schritt 11 – Verkehrswert ableiten

Sachverständige Gesamtwürdigung aller tatsächlichen und rechtlichen Merkmale.

Schritt 12 – steuerliche Würdigung abgrenzen

Das Gutachten liefert den immobilienwirtschaftlichen Wert; die abschließende steuerliche Beurteilung erfolgt durch die zuständigen steuerlichen Stellen.


Formulierungsbaustein

Das Verkehrswertgutachten wird im Zusammenhang mit der beabsichtigten unentgeltlichen Übertragung des Grundstücks erstellt und dient der sachverständigen Ermittlung des Grundstückswerts zum maßgeblichen Wertermittlungsstichtag.

Ziel der Wertermittlung ist die nachvollziehbare Darstellung des gemeinen Werts unter Berücksichtigung der tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Grundstücksmerkmale.

Bei der Bewertung werden insbesondere die objektspezifische Grundstückslage, die bauliche Beschaffenheit, bestehende Baumängel und Bauschäden, der Modernisierungsbedarf sowie grundstücksbezogene Rechte und Belastungen berücksichtigt.

Soweit im Zusammenhang mit der Übertragung ein lebenslanges Nießbrauchsrecht bestellt wird, ist dessen wirtschaftlicher Einfluss gesondert zu ermitteln und bei der Ableitung des Werts des belasteten Eigentums zu berücksichtigen.

Die abschließende steuerrechtliche Würdigung und Anerkennung des nachgewiesenen Werts ist nicht Gegenstand der Verkehrswertermittlung und bleibt dem zuständigen Finanzamt beziehungsweise der steuerlichen Beratung vorbehalten.


Kernaussage

Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG erfordert eine nachvollziehbare Bewertung der konkreten Immobilie zum maßgeblichen Stichtag. Gerade bei Schenkungen können Außenbereichslage, erheblicher Sanierungsbedarf, eingeschränkte Marktgängigkeit und lebenslange Rechte dazu führen, dass der tatsächliche Marktwert erheblich vom Wert einer unbelasteten, durchschnittlichen Immobilie abweicht. Entscheidend ist eine unabhängige und transparent dokumentierte Verkehrswertermittlung – nicht ein möglichst niedriger Rechenwert.

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