Kurzantwort
Eine Grundstücksteilung macht aus zwei Gebäuden nicht automatisch zwei vollständig unabhängige Immobilien.
Wenn zwei Mehrfamilienhäuser bislang auf einem gemeinsamen Grundstück errichtet und betrieben wurden, können nach einer späteren Teilung weiterhin technische, rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeiten bestehen.
Typische Beispiele sind:
- gemeinsame Heizungsanlage
- gemeinsame Leitungen
- gemeinsame Zufahrten
- Stellplatzverflechtungen
- Müllstandplätze
- Feuerwehr- und Rettungsflächen
- gemeinsam genutzte technische Einrichtungen
Die Grundstücksteilung muss deshalb nicht nur vermessungstechnisch, sondern auch funktional gedacht werden.
Katastermäßige Selbstständigkeit bedeutet nicht automatisch wirtschaftliche Selbstständigkeit.
Worum geht es?
Bei einer späteren Aufteilung eines bislang einheitlichen Grundstücks kann sich die Frage stellen:
Können zwei vorhandene Gebäude einfach jeweils einem neuen Grundstück zugeordnet werden?
Vermessungstechnisch ist eine Teilung grundsätzlich möglich.
Bewertungstechnisch ist die Situation jedoch komplexer.
Denn die Gebäude wurden ursprünglich als zusammengehörige Einheit geplant und genutzt.
Dadurch können technische und funktionale Zusammenhänge bestehen, die sich durch eine neue Grundstücksgrenze nicht automatisch auflösen.
Anonymisiertes Praxisbeispiel
Im Bewertungsfall befanden sich zwei größere Mehrfamilienhäuser auf einem bislang einheitlichen Grundstück.
Im Zuge einer geplanten Vermögensübertragung sollten die Gebäude künftig unterschiedlichen Erwerbern zugeordnet werden.
Dazu sollte das bestehende Grundstück geteilt werden.
Die endgültige Vermessung war zum Wertermittlungsstichtag jedoch noch nicht durchgeführt.
Gesamtgrundstück vor der Teilung
Das bislang einheitliche Grundstück umfasste insgesamt rund:
4.979 m²
Für das zu bewertende Wohn- und Geschäftshaus wurde im Gutachten eine künftige Grundstücksfläche von rund:
2.706 m²
angesetzt.
Die verbleibende Fläche sollte dem zweiten Gebäude zugeordnet werden.
Die 2.706 m² waren keine endgültige Grundstücksfläche
Besonders wichtig:
Die Fläche von 2.706 m² war lediglich eine:
Bewertungsannahme
Die tatsächliche Grundstücksfläche kann erst nach:
- Vermessung
- Festlegung der Grenzen
- katastermäßiger Teilung
endgültig bestimmt werden.
Warum eine Bewertungsannahme trotzdem erforderlich war
Für die Ermittlung des Verkehrswerts musste bereits vor der tatsächlichen Teilung geklärt werden:
Welche Grundstücksfläche soll wirtschaftlich dem jeweiligen Gebäude zugeordnet werden?
Ohne diese Annahme wären insbesondere:
- Bodenwert
- Grundstücksgröße
- Stellplatzzuordnung
- wirtschaftliche Selbstständigkeit
nicht sachgerecht bestimmbar gewesen.
Eine reine Halbierung wäre nicht sachgerecht gewesen
Das Gesamtgrundstück einfach rechnerisch durch zwei zu teilen, hätte die tatsächliche Nutzung nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Grundstücksteilung musste sich vielmehr an den bestehenden Funktionen orientieren.
Dazu gehörten insbesondere:
- Gebäudegrundflächen
- Wohnnutzung
- Gewerbenutzung
- Stellplätze
- Zufahrten
- Bewegungsflächen
- technische Infrastruktur
Funktionale Grundstücksteilung statt mathematischer Teilung
Ein sachgerechter Teilungsentwurf sollte deshalb nicht fragen:
Wie teile ich 4.979 m² möglichst gleichmäßig?
Sondern:
Welche Fläche benötigt jedes Gebäude für eine dauerhaft wirtschaftlich sinnvolle Nutzung?
Stellplätze spielen eine zentrale Rolle
Bei Mehrfamilienhäusern ist die Grundstücksfläche nicht nur für das Gebäude selbst erforderlich.
Zusätzlicher Flächenbedarf entsteht für:
- Pkw-Stellplätze
- Besucherstellplätze
- Kundenstellplätze bei Gewerbe
- Zufahrten
- Fahrgassen
- Rangierflächen
Diese Flächen müssen bei der Grundstücksteilung den jeweiligen Gebäuden sinnvoll zugeordnet werden.
Stellplatznachweis darf durch die Teilung nicht verloren gehen
Im Praxisfall waren den beiden Gebäuden jeweils zahlreiche Stellplätze zugeordnet.
Die Teilung sollte deshalb so erfolgen, dass die jeweiligen notwendigen Stellplätze möglichst auf dem Grundstück des zugehörigen Gebäudes verbleiben.
Das reduziert spätere rechtliche Abhängigkeiten.
Stellplätze können auch auf dem Nachbargrundstück liegen
Ist eine vollständige Zuordnung nicht möglich, kann eine rechtliche Sicherung erforderlich werden.
Dann können beispielsweise Stellplatznutzungsrechte notwendig sein.
Für die Bewertung ist das wichtig, weil ein Gebäude ohne ausreichend gesicherte Stellplätze wirtschaftlich schlechter gestellt sein kann.
Gemeinsame Heizungsanlage als Hauptproblem
Die stärkste technische Verflechtung im Praxisfall betraf die Wärmeversorgung.
Die zentrale Pelletheizungsanlage befand sich nicht im zu bewertenden Gebäude.
Sie befand sich im künftig anderen Grundstück.
Trotzdem versorgte sie beide Gebäude mit:
- Heizung
- Warmwasser
Grundstücksteilung trennt die Heizung nicht
Nach der Grundstücksteilung wäre das bewertete Gebäude weiterhin auf die Heizungsanlage des Nachbargrundstücks angewiesen.
Damit entsteht eine dauerhafte technische Abhängigkeit.
Welche Rechte werden dadurch erforderlich?
Damit die Wärmeversorgung langfristig gesichert ist, können insbesondere erforderlich sein:
- Leitungsrechte
- Mitbenutzungsrechte
- Zutrittsrechte
- Wartungsrechte
- Reparaturrechte
Zusätzlich müssen wirtschaftliche Fragen geregelt werden.
Betrieb und Kosten müssen geklärt werden
Eine gemeinsame Heizungsanlage wirft nach der Grundstücksteilung zahlreiche Fragen auf:
- Wer betreibt die Anlage?
- Wer kauft Brennstoff?
- Wie werden Kosten verteilt?
- Wer trägt Wartungskosten?
- Wer bezahlt Reparaturen?
- Wer entscheidet über eine Erneuerung?
- Wer darf den Heizraum betreten?
Diese Fragen bestehen unabhängig davon, ob das Grundstück inzwischen rechtlich geteilt wurde.
Auch zukünftige Erneuerungen sind wichtig
Besonders relevant ist nicht nur der heutige Betrieb.
Eine Heizungsanlage hat eine begrenzte technische Lebensdauer.
Irgendwann kann notwendig werden:
- Austausch
- größere Reparatur
- Umbau
Dann muss geklärt sein, wie Kosten und Entscheidungen zwischen den Grundstückseigentümern verteilt werden.
Leitungsrechte sind ebenfalls erforderlich
Die technische Verflechtung betrifft nicht nur die Heizungsanlage selbst.
Auch die Leitungen können über das jeweils andere Grundstück verlaufen.
Dazu können gehören:
- Heizungsleitungen
- Wasserleitungen
- Abwasserleitungen
- Stromleitungen
- Telekommunikationsleitungen
Diese müssen bei einer rechtlichen Trennung dauerhaft gesichert werden.
Geh- und Fahrrechte können notwendig werden
Auch die Erschließung kann nach der Teilung Berührungspunkte erzeugen.
Wenn Zufahrten oder Bewegungsflächen teilweise gemeinsam genutzt werden, können erforderlich sein:
- Gehrecht
- Fahrrecht
- Zufahrtsrecht
Ohne entsprechende Sicherung kann eine formal selbstständige Immobilie funktional unvollständig sein.
Müllstandplätze können ebenfalls geteilt genutzt werden
Bei größeren Wohnanlagen befinden sich Müllplätze häufig an einer zentralen Stelle.
Liegt dieser Platz nach der Grundstücksteilung nur noch auf einem der beiden Grundstücke, kann für das andere Gebäude ein Mitbenutzungsrecht erforderlich werden.
Feuerwehr- und Rettungsrechte nicht vergessen
Auch Flächen für:
- Feuerwehrzufahrt
- Aufstellflächen
- Rettungswege
können nach einer Teilung betroffen sein.
Eine neue Grundstücksgrenze darf die tatsächliche und rechtliche Nutzbarkeit des Gebäudes nicht beeinträchtigen.
Grunddienstbarkeiten schaffen rechtliche Sicherheit
Viele dieser Abhängigkeiten können über Grunddienstbarkeiten gesichert werden.
Typische Rechte sind:
- Geh- und Fahrrechte
- Leitungsrechte
- Mitbenutzungsrechte
- Stellplatzrechte
Damit wird sichergestellt, dass das jeweilige Recht nicht nur zwischen den heutigen Eigentümern vereinbart ist, sondern grundstücksbezogen dauerhaft wirkt.
Schuldrechtliche Vereinbarungen können zusätzlich erforderlich sein
Nicht jede wirtschaftliche Detailfrage lässt sich sinnvoll allein über eine Grunddienstbarkeit regeln.
Zum Beispiel:
- Kostenteilung
- Wartungsintervalle
- Abrechnungsverfahren
- Reparaturentscheidungen
können zusätzlich vertraglich geregelt werden.
Dingliche und schuldrechtliche Regelungen ergänzen sich
Vereinfacht:
Grunddienstbarkeit
sichert das grundsätzliche Nutzungsrecht.
Vertragliche Vereinbarung
regelt häufig die praktische und wirtschaftliche Durchführung.
Beides kann bei technisch verflochtenen Immobilien erforderlich sein.
Bewertungsannahme: Rechte werden ordnungsgemäß gesichert
Im Praxisfall waren die endgültigen Dienstbarkeiten zum Wertermittlungsstichtag noch nicht bestellt.
Für die Bewertung wurde deshalb unterstellt, dass sämtliche notwendigen Rechte im Zuge der Teilung ordnungsgemäß gesichert werden.
Warum diese Annahme notwendig war
Ohne diese Annahme hätte beispielsweise nicht unterstellt werden können, dass:
- Wärmeversorgung dauerhaft funktioniert
- Stellplätze genutzt werden können
- Zufahrten gesichert sind
- Leitungen betrieben werden dürfen
Das hätte den Verkehrswert erheblich beeinflussen können.
Bewertungsannahmen müssen klar dokumentiert werden
Ein Gutachten sollte solche Voraussetzungen ausdrücklich nennen.
Nicht ausreichend wäre:
Das Grundstück wird zukünftig geteilt.
Besser ist:
Die Wertermittlung erfolgt unter der Annahme, dass sämtliche für die dauerhafte Nutzung notwendigen Geh-, Fahr-, Leitungs-, Mitbenutzungs- und sonstigen Rechte wirksam gesichert werden.
Was passiert, wenn die tatsächliche Teilung später anders erfolgt?
Dann kann die Wertermittlung überprüft werden müssen.
Beispielsweise wenn:
- Grundstücksfläche kleiner ausfällt
- Stellplätze anders zugeordnet werden
- Zufahrt ungünstiger geregelt wird
- Heizungsrechte fehlen
- zusätzliche Belastungen entstehen
Dann kann sich auch der Verkehrswert ändern.
Das Gutachten ersetzt keine Vermessungsplanung
Eine besonders wichtige Abgrenzung:
Die sachverständige Grundstückszuordnung ist keine vermessungstechnische Planung.
Der Gutachter entscheidet nicht endgültig:
- wo die Grenze verläuft
- wie das Flurstück gebildet wird
Er trifft lediglich die für die Bewertung erforderliche Annahme.
Das Gutachten ersetzt auch keine notarielle Gestaltung
Auch die konkrete Ausgestaltung der:
- Dienstbarkeiten
- Verträge
- Kostenregelungen
ist nicht Aufgabe der Verkehrswertermittlung.
Das Gutachten beschreibt vielmehr, welche wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewertung angenommen wurden.
Wirtschaftliche Selbstständigkeit ist entscheidend
Nach der Grundstücksteilung entstehen rechtlich zwei Grundstücke.
Bewertungstechnisch stellt sich aber eine andere Frage:
Kann jedes Grundstück dauerhaft eigenständig bewirtschaftet und genutzt werden?
Im Praxisfall war die Antwort nur eingeschränkt positiv.
Die Gebäude bleiben technisch verbunden
Insbesondere durch:
- gemeinsame Heizungsanlage
- Leitungsnetze
- möglicherweise gemeinsame Funktionsflächen
besteht weiterhin eine dauerhafte Verbindung.
Das kann die Marktgängigkeit beeinflussen
Ein Käufer bevorzugt grundsätzlich ein Grundstück, das:
- technisch eigenständig
- rechtlich klar
- ohne dauerhafte Abstimmung mit Nachbarn
bewirtschaftet werden kann.
Eine dauerhafte technische Abhängigkeit kann deshalb die Attraktivität eines Objekts reduzieren.
Warum?
Weil Entscheidungen nicht vollständig autonom getroffen werden können.
Beispiel Heizung:
Ein Eigentümer möchte die Anlage erneuern.
Der andere Eigentümer möchte sie weiterbetreiben.
Dann entsteht Abstimmungsbedarf.
Auch Konfliktrisiken spielen eine Rolle
Selbst bei klaren Verträgen bleiben mögliche Konflikte.
Zum Beispiel über:
- Reparaturen
- Kostenaufteilung
- Verbrauchsmessung
- Erneuerungszeitpunkt
Ein Erwerber kann solche Risiken in seinen Kaufpreisüberlegungen berücksichtigen.
Bodenwert wurde deshalb angepasst
Im Praxisfall wurde die technische und rechtliche Verflechtung auch im Bodenwert berücksichtigt.
Für die gemeinsame technische Infrastruktur und die erforderlichen Grunddienstbarkeiten wurde ein zusätzlicher Abschlag von:
5 %
angesetzt.
Warum der Abschlag nicht pauschal übertragbar ist
Die 5 % sind kein allgemeiner Standardwert.
Die Höhe hängt unter anderem ab von:
- Umfang der Abhängigkeit
- Bedeutung der gemeinsam genutzten Anlagen
- Qualität der rechtlichen Absicherung
- möglichen Konfliktrisiken
- Marktsituation
Doppelberücksichtigung vermeiden
Im Gutachten wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die technische Verflechtung nur an dieser Stelle wertmäßig berücksichtigt wird.
Das ist methodisch wichtig.
Wenn der Nachteil bereits beim Bodenwert abgezogen wurde, sollte er nicht nochmals vollständig über:
- Liegenschaftszinssatz
- Marktabschlag
- Verkehrswertkorrektur
berücksichtigt werden.
Grundstücksübergröße als eigenes Thema
Neben der technischen Verflechtung bestand eine weitere Besonderheit:
Das für das Gebäude angenommene Grundstück war mit rund:
2.706 m²
vergleichsweise groß.
Davon wurden rund:
1.700 m²
als funktional erforderlich angesehen.
Die restliche Fläche galt als Übergröße.
Teilung muss Grundstücksgröße und Funktion gemeinsam lösen
Damit zeigt der Praxisfall:
Eine sinnvolle Grundstücksteilung muss mehrere Themen gleichzeitig berücksichtigen:
- ausreichende Grundstücksgröße
- Stellplatzbedarf
- Erschließung
- Gewerbenutzung
- technische Infrastruktur
- Restflächen
Nicht jede denkbare Grenzlinie ist wirtschaftlich sinnvoll
Eine Grenze kann vermessungstechnisch möglich sein und trotzdem zu einer schlechten Immobilie führen.
Beispielsweise wenn:
- Stellplätze abgeschnitten werden
- Heizungsleitungen unnötig kreuzen
- Zufahrten ungünstig liegen
- wertlose Restflächen entstehen
Die beste Teilung ist funktional
Bewertungstechnisch sollte deshalb eine Grenzziehung bevorzugt werden, bei der:
- Gebäude möglichst eigenständig funktionieren
- Stellplätze sinnvoll zugeordnet sind
- Abhängigkeiten möglichst gering bleiben
- Restflächen wirtschaftlich sinnvoll verteilt werden
Typische Fehler
Grundstück einfach halbieren
Die tatsächliche Nutzung wird nicht berücksichtigt.
Heizung bei der Teilung vergessen
Gemeinsame technische Anlagen können die wirtschaftliche Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigen.
Nur die heutige Nutzung betrachten
Auch zukünftige Reparatur- und Erneuerungsfragen müssen bedacht werden.
Dienstbarkeiten als bloße Formalität behandeln
Sie können für die Nutzbarkeit existenziell sein.
Bewertungsannahme mit tatsächlicher Grundstücksbildung verwechseln
Die endgültige Vermessung kann abweichen.
Stellplatzzuordnung ignorieren
Eine ungünstige Teilung kann zu neuen rechtlichen Abhängigkeiten führen.
Funktionsflächen zu knapp bemessen
Ein Grundstück muss nicht nur das Gebäude, sondern auch die notwendige Erschließung tragen.
Technische Abhängigkeit mehrfach abziehen
Der wirtschaftliche Nachteil sollte methodisch konsistent nur einmal berücksichtigt werden.
Vorgehensweise
Bei der geplanten Teilung eines Grundstücks mit mehreren wirtschaftlich verflochtenen Gebäuden empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Schritt 1 – Gesamtgrundstück analysieren
Welche Gebäude und Anlagen befinden sich auf dem Grundstück?
Schritt 2 – Gebäudenutzung getrennt erfassen
Welche Flächen und Funktionen benötigt jedes Gebäude?
Schritt 3 – Stellplätze zuordnen
Notwendige und tatsächlich genutzte Stellplätze prüfen.
Schritt 4 – Zufahrten untersuchen
Welche Verkehrsflächen werden gemeinsam genutzt?
Schritt 5 – technische Infrastruktur erfassen
Insbesondere:
- Heizung
- Wasser
- Abwasser
- Strom
- Telekommunikation
Schritt 6 – gemeinsame Einrichtungen feststellen
Zum Beispiel:
- Müllplatz
- Feuerwehrflächen
- Technikräume
Schritt 7 – funktionale Grundstücksgrößen ableiten
Nicht rein mathematisch, sondern nach tatsächlicher Nutzung.
Schritt 8 – notwendige Rechte bestimmen
Zum Beispiel:
- Geh- und Fahrrechte
- Leitungsrechte
- Mitbenutzungsrechte
- Stellplatzrechte
Schritt 9 – wirtschaftliche Folgen würdigen
Wie stark beeinträchtigen die verbleibenden Abhängigkeiten die Marktgängigkeit?
Schritt 10 – Bewertungsannahmen dokumentieren
Klar angeben, welche Teilung und welche Rechte unterstellt wurden.
Schritt 11 – Doppelberücksichtigung prüfen
Technische Verflechtungen nicht mehrfach wertmindernd ansetzen.
Formulierungsbaustein
Das Bewertungsobjekt ist derzeit Bestandteil eines einheitlichen Grundstücks, auf dem sich mehrere selbstständig genutzte Gebäude befinden. Im Rahmen der beabsichtigten Grundstücksteilung soll dem Bewertungsobjekt eine eigenständige Grundstücksfläche zugeordnet werden.
Die im Gutachten zugrunde gelegte Grundstücksfläche stellt eine sachverständige Bewertungsannahme dar und ersetzt weder die vermessungstechnische Teilung noch die spätere katastermäßige Grundstücksbildung.
Bei der angenommenen Grundstückszuordnung werden insbesondere die vorhandene Bebauung, die funktionale Zuordnung der Stellplätze, die Zufahrts- und Bewegungsflächen sowie die bestehende technische Infrastruktur berücksichtigt.
Aufgrund gemeinsamer technischer Einrichtungen und Leitungsanlagen wird für die Wertermittlung unterstellt, dass sämtliche für die dauerhafte Nutzung erforderlichen Geh-, Fahr-, Leitungs-, Zutritts- und Mitbenutzungsrechte im Zuge der Grundstücksteilung rechtlich wirksam gesichert werden.
Soweit die endgültige Grundstücksteilung oder die spätere rechtliche Ausgestaltung wesentlich von den Bewertungsannahmen abweicht, ist die Wertermittlung entsprechend zu überprüfen.
Kernaussage
Eine Grundstücksteilung schafft nur dann wirtschaftlich sinnvolle Immobilien, wenn neben der neuen Grundstücksgrenze auch Stellplätze, Zufahrten, Leitungen und technische Einrichtungen funktional gelöst werden. Bleiben zwei Mehrfamilienhäuser über Heizung, Leitungen oder sonstige Anlagen miteinander verbunden, sind sie trotz rechtlicher Teilung wirtschaftlich weiterhin verflochten. Diese Abhängigkeiten müssen bei der Verkehrswertermittlung ausdrücklich berücksichtigt und rechtlich abgesichert werden.
Verwandte Themen
- gemeinsame Heizungsanlage nach Grundstücksteilung
- Grunddienstbarkeiten bei Immobilien
- Leitungsrechte und Mitbenutzungsrechte
- katastermäßige und wirtschaftliche Selbstständigkeit
- Grundstücksteilung in der vorweggenommenen Erbfolge
- Stellplatzrechte nach Grundstücksteilung
- Grundstücksübergröße bei Mehrfamilienhäusern
- Bewertungsannahmen bei noch nicht vermessenen Grundstücken
