Kurzantwort
Ein vorhandener Aufzug bedeutet nicht automatisch, dass eine Wohnung barrierefrei erreichbar ist.
Entscheidend ist die gesamte Erschließungskette:
- vom öffentlichen Raum bis zum Hauseingang
- vom Hauseingang bis zum Aufzug
- vom Aufzug bis zur Wohnung
Müssen auf diesem Weg weiterhin Stufen überwunden werden, kann der Aufzug die Erreichbarkeit zwar deutlich verbessern, eine vollständige Barrierefreiheit aber trotzdem nicht herstellen.
Im Praxisfall führte der Aufzug vom Keller beziehungsweise der Tiefgarage bis zum Dachgeschoss.
Der Einstieg war vom Hauseingang aus jedoch nicht ebenerdig erreichbar.
Deshalb galt:
Aufzug vorhanden – Erreichbarkeit verbessert – vollständige Barrierefreiheit trotzdem nicht gegeben.
Worum geht es?
Bei Immobilienanzeigen wird häufig mit Formulierungen wie:
- „mit Aufzug“
- „Lift vorhanden“
- „bequem mit dem Aufzug erreichbar“
geworben.
Für die Immobilienbewertung reicht diese Information allein jedoch nicht aus.
Entscheidend ist:
Kann ein Nutzer die Wohnung tatsächlich ohne relevante Barrieren erreichen?
Dafür muss die gesamte Zugangssituation betrachtet werden.
Anonymisiertes Praxisbeispiel
Bewertet wurde eine Eigentumswohnung im Dachgeschoss einer größeren Wohn- und Geschäftsanlage.
Die Anlage stammte aus dem Jahr:
1998
Die Wohnung verfügte über:
- rund 55,98 m² Wohnfläche
- Dachgeschosslage
- Balkon
- Tiefgaragenstellplatz
Im Gebäude war ein Aufzug vorhanden.
Modernisierter Aufzug
Nach den vorliegenden Informationen war die Aufzugsanlage im Jahr:
2020
erneuert beziehungsweise modernisiert worden.
Der Aufzug war ausgelegt für:
5 Personen
beziehungsweise eine Tragfähigkeit von:
400 kg
Der Aufzug erschloss das Dachgeschoss
Positiv war:
Der Aufzug verband nach den vorliegenden Angaben:
- Keller beziehungsweise Tiefgarage
- weitere Geschosse
- Dachgeschoss
Damit wurde die Erreichbarkeit der Dachgeschosswohnung gegenüber einem reinen Treppenhaus deutlich verbessert.
Trotzdem keine vollständige Barrierefreiheit
Der entscheidende Nachteil lag am Hauseingang.
Der Einstieg in den Aufzug war nicht unmittelbar ebenerdig erreichbar.
Stattdessen musste zunächst ein Bereich im:
Hochparterre beziehungsweise Zwischengeschoss
erreicht werden.
Damit bestand weiterhin eine Zugangshürde.
Aufzug und barrierefreie Erschließung sind zwei verschiedene Dinge
Ein Aufzug beantwortet nur die Frage:
Kann ein Höhenunterschied zwischen Geschossen technisch überwunden werden?
Barrierefreiheit umfasst dagegen die gesamte Zugangssituation.
Die Erschließungskette betrachten
Für die Bewertung sollte die Strecke gedanklich Schritt für Schritt geprüft werden.
Schritt 1 – Grundstückszugang
Ist der Zugang zum Gebäude ohne relevante Hindernisse möglich?
Schritt 2 – Hauseingang
Gibt es:
- Stufen
- Schwellen
- enge Türen?
Schritt 3 – Weg zum Aufzug
Ist der Aufzug tatsächlich ohne Treppen erreichbar?
Schritt 4 – Aufzug
Sind Kabine und Zugang grundsätzlich geeignet?
Schritt 5 – Weg vom Aufzug zur Wohnung
Bestehen dort weitere Hindernisse?
Ein einziger Bruch kann entscheidend sein
Wenn beispielsweise:
- ein moderner Aufzug vorhanden ist
- dieser aber erst nach mehreren Stufen erreichbar ist
ist die Erschließung nicht automatisch durchgehend barrierefrei.
Warum das bei Dachgeschosswohnungen besonders wichtig ist
Eine Wohnung im Dachgeschoss ist besonders stark von der vertikalen Erschließung abhängig.
Ohne Aufzug müssen mehrere Geschosse über Treppen überwunden werden.
Ein Aufzug ist deshalb grundsätzlich ein erheblicher Vorteil.
Aufzug bleibt trotzdem wertstützend
Dass die Wohnung nicht vollständig barrierefrei war, bedeutet nicht, dass der Aufzug wertlos war.
Im Gegenteil:
Der Aufzug wurde im Gutachten ausdrücklich als:
wertstützendes Ausstattungsmerkmal
gewürdigt.
Bewertung ist nicht schwarz oder weiß
Es gibt nicht nur:
barrierefrei
oder:
kein Vorteil
Dazwischen kann eine deutlich verbesserte Erreichbarkeit bestehen.
Im Praxisfall war die Situation genau so.
Ohne Aufzug wäre die Wohnung deutlich schlechter erreichbar
Eine Dachgeschosswohnung in einer mehrgeschossigen Anlage ohne Aufzug richtet sich an einen eingeschränkteren Nutzerkreis.
Mit Aufzug verbessert sich insbesondere die Nutzung für:
- ältere Personen
- Personen mit eingeschränkter Mobilität
- Bewohner mit Einkäufen
- Familien mit Kinderwagen
Stufen bleiben aber ein Hindernis
Für bestimmte Nutzergruppen können bereits wenige Stufen entscheidend sein.
Insbesondere für:
- Rollstuhlnutzer
- stark mobilitätseingeschränkte Personen
- Personen mit Rollator
- Personen mit Kinderwagen
kann die Zugangssituation weiterhin problematisch sein.
Deshalb genaue Formulierungen verwenden
Eine Formulierung wie:
„Die Wohnung ist barrierefrei über einen Aufzug erreichbar.“
wäre im Praxisfall nicht sachgerecht gewesen.
Besser:
„Die Wohnung ist über einen Aufzug erschlossen; der Zugang zum Aufzug erfolgt jedoch nicht vollständig ebenerdig.“
Barrierearm ist nicht automatisch barrierefrei
Auch Begriffe wie:
- barrierearm
- schwellenarm
- altersgerecht
sollten nicht unkritisch verwendet werden.
Sie beschreiben unterschiedliche Qualitäten und sind nicht automatisch gleichbedeutend.
Verkehrswertrelevant ist die tatsächliche Nutzbarkeit
Für den Markt ist entscheidend, welche Käufer oder Nutzer die Wohnung tatsächlich problemlos erreichen können.
Eine vollständig barrierefrei erreichbare Wohnung kann einen größeren Nutzerkreis ansprechen als eine Wohnung mit verbleibenden Zugangshindernissen.
Demografische Entwicklung kann die Bedeutung erhöhen
Mit zunehmender Bedeutung altersgerechter Wohnformen gewinnen Merkmale wie:
- Aufzug
- schwellenarme Zugänge
- gut erreichbare Eingänge
für viele Marktteilnehmer an Gewicht.
Das bedeutet jedoch nicht, dass für jede fehlende Barrierefreiheit ein fester Abschlag angesetzt werden kann.
Kein pauschaler Prozentabschlag
Es gibt keinen allgemeinen Bewertungsgrundsatz:
Nicht barrierefrei = minus 5 %
oder:
Aufzug vorhanden = plus 10 %
Die Wertwirkung hängt vom konkreten Objekt und Markt ab.
Geschosslage berücksichtigen
Die Bedeutung eines Aufzugs hängt stark von der Etage ab.
Bei einer Erdgeschosswohnung kann seine Bedeutung gering sein.
Bei einer Dachgeschosswohnung kann er erheblich sein.
Dachgeschoss plus Aufzug
Im Praxisfall bestand daher eine Kombination:
positiv
Aufzug bis zum Dachgeschoss
negativ
Zugang zum Aufzug nicht ebenerdig
zusätzlich zu beachten
Dachgeschosslage mit Dachschrägen
Die Gesamtwirkung musste zusammen beurteilt werden.
Aufzug kann Dachgeschossnachteil teilweise kompensieren
Eine Dachgeschosswohnung ohne Aufzug kann für bestimmte Käufer weniger attraktiv sein.
Der vorhandene Aufzug reduziert diesen Nachteil erheblich.
Er beseitigt ihn jedoch nicht vollständig, wenn die Zugangssituation selbst eingeschränkt bleibt.
Technische Modernisierung ist ebenfalls positiv
Die Aufzugsanlage war erst wenige Jahre zuvor modernisiert worden.
Das kann positiv wirken hinsichtlich:
- technischer Zuverlässigkeit
- Modernitätsgrad
- kurzfristigem Investitionsrisiko
Soweit keine gegenteiligen Hinweise vorliegen.
Modernisierter Aufzug bedeutet aber ebenfalls nicht barrierefrei
Der technische Zustand des Aufzugs und die bauliche Erreichbarkeit sind zwei unterschiedliche Bewertungsebenen.
Ein technisch moderner Lift kann trotzdem ungünstig erschlossen sein.
Gemeinschaftseigentum beachten
Der Aufzug gehört innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage regelmäßig zum gemeinschaftlich genutzten Gebäudebestand.
Damit entstehen für die Eigentümer auch:
- Wartungskosten
- Instandhaltungskosten
- mögliche spätere Reparaturkosten
Ein Aufzug ist deshalb sowohl Komfortmerkmal als auch Bestandteil der laufenden Gebäudebewirtschaftung.
Bei der Bewertung nicht nur das Sondereigentum betrachten
Ob eine Wohnung gut erreichbar ist, hängt häufig vom Gemeinschaftseigentum ab.
Dazu gehören beispielsweise:
- Hauseingang
- Treppenhaus
- Aufzug
- gemeinschaftliche Flure
Deshalb kann eine hochwertige Wohnung innerhalb des Sondereigentums trotzdem eine eingeschränkte Zugangssituation besitzen.
Barrierefreiheit der Wohnung selbst und des Zugangs unterscheiden
Auch diese beiden Fragen sind getrennt zu betrachten.
Zugang zur Wohnung
Ist die Einheit ohne Barrieren erreichbar?
Wohnung selbst
Sind beispielsweise:
- Türen
- Bewegungsflächen
- Bad
- Schwellen
barrierefrei gestaltet?
Ein barrierefreier Zugang bedeutet nicht automatisch, dass die Wohnung selbst barrierefrei ausgebaut ist.
Im Praxisfall wurde nur die Erreichbarkeit bewertet
Aus den vorliegenden Unterlagen ließ sich insbesondere ableiten, dass die Zugangssituation nicht vollständig barrierefrei war.
Eine umfassende technische Prüfung der Wohnung nach sämtlichen Anforderungen einer bestimmten Barrierefreiheitsnorm war nicht Gegenstand der Verkehrswertermittlung.
Deshalb nicht mehr behaupten als geprüft wurde
Ein Gutachten sollte nicht formulieren:
„Die Wohnung erfüllt die Anforderungen an barrierefreies Wohnen.“
wenn dies nicht konkret geprüft wurde.
Stattdessen sollte die tatsächliche Zugangssituation beschrieben werden.
Beschreibung ist oft besser als Etikett
Statt nur:
„nicht barrierefrei“
ist eine konkrete Beschreibung informativer:
„Der Aufzug erschließt das Dachgeschoss, ist vom Hauseingang jedoch erst nach Überwindung von Stufen erreichbar.“
Damit kann der Leser die Situation selbst nachvollziehen.
Marktgängigkeit
Die vorhandene Aufzugsanlage stützte die Marktgängigkeit der Dachgeschosswohnung grundsätzlich.
Die fehlende vollständig barrierefreie Erreichbarkeit relativierte diesen Vorteil jedoch.
Besonders bei kleinen Eigentumswohnungen
Kleinere Wohnungen können für:
- Singles
- Paare
- ältere Personen
- Kapitalanleger
interessant sein.
Gerade bei älteren Nutzern gewinnt die Zugangssituation an Bedeutung.
Eigennutzer und Kapitalanleger können unterschiedlich reagieren
Ein Eigennutzer bewertet die praktische Erreichbarkeit häufig unmittelbar.
Ein Kapitalanleger betrachtet zusätzlich:
- Vermietbarkeit
- Zielgruppe
- langfristige Nachfrage
Auch für ihn kann die eingeschränkte Barrierefreiheit relevant sein.
Keine isolierte Wertminderung im Praxisfall
Die fehlende vollständige Barrierefreiheit wurde im Gutachten nicht mit einem eigenen rechnerischen Eurobetrag abgezogen.
Sie wurde als:
nachteiliges Ausstattungs- und Nutzungsmerkmal
in der Gesamtwürdigung berücksichtigt.
Warum kein eigener Abzug?
Weil sich die Marktreaktion nicht sinnvoll isoliert auf einen exakt bestimmten Betrag zurückführen ließ.
Der Sachverhalt beeinflusste vielmehr das Gesamtbild der Wohnung.
Berücksichtigung über mehrere Bewertungsansätze
Die Zugangssituation war Teil der objektspezifischen Würdigung bei:
- Marktmiete
- Liegenschaftszinssatz
- Vergleichswert
- Marktgängigkeit
Damit war kein zusätzlicher pauschaler Abschlag erforderlich.
Doppelberücksichtigung vermeiden
Wenn die fehlende vollständige Barrierefreiheit bereits:
- zu einer vorsichtigeren Marktmiete
- zu einem angepassten Liegenschaftszinssatz
- zu einem niedrigeren Vergleichswert
beiträgt, sollte sie nicht nochmals ohne Begründung separat vollständig abgezogen werden.
Beispiel Marktmiete
Bei der Ableitung der Marktmiete wurde unter anderem berücksichtigt:
- Dachgeschosslage
- nicht vollständig barrierefreie Erreichbarkeit
- bauzeittypische Ausstattung
Die Zugangssituation wirkte damit bereits auf den Mietansatz.
Beispiel Vergleichswert
Auch bei der Vergleichswertbetrachtung wurde die eingeschränkte Erreichbarkeit zusammen mit weiteren Merkmalen gewürdigt.
Deshalb wäre ein zusätzlicher fester „Barrierefreiheitsabschlag“ methodisch problematisch gewesen.
Aufzüge richtig in Vergleichsobjekten prüfen
Beim Vergleich von Eigentumswohnungen reicht die Angabe:
„Aufzug vorhanden“
nicht aus.
Zu prüfen ist:
- ab welchem Geschoss erreichbar
- ebenerdiger Zugang
- welche Etagen erschlossen werden
- tatsächliche Nutzbarkeit
Zwei Wohnungen mit Aufzug können sehr unterschiedlich sein
Wohnung A
- Hauseingang ebenerdig
- Aufzug direkt erreichbar
- Wohnung stufenlos erreichbar
Wohnung B
- Aufzug vorhanden
- davor mehrere Stufen
- Dachgeschoss ansonsten erreichbar
Beide Inserate könnten sagen:
„mit Aufzug“
Bewertungstechnisch sind sie aber nicht identisch.
Auch Tiefgarage kann relevant sein
Im Praxisfall war der Aufzug nach den vorliegenden Angaben auch vom Keller beziehungsweise Tiefgaragenbereich aus nutzbar.
Das verbessert grundsätzlich die Verbindung zwischen:
- Tiefgarage
- Wohnung
Ob diese Verbindung vollständig schwellen- beziehungsweise barrierefrei ausgestaltet ist, muss jedoch separat geprüft werden.
Ortsbesichtigung ist entscheidend
Aus Bauplänen oder Verkaufsunterlagen ist die reale Zugangssituation nicht immer eindeutig erkennbar.
Deshalb sollte beim Ortstermin insbesondere geprüft werden:
- Eingangsstufen
- Aufzugslage
- Zwischenpodeste
- Schwellen
- Weg bis zur Wohnung
Fotos können die Bewertung unterstützen
Gerade bei solchen Erschließungssituationen ist eine Fotodokumentation hilfreich.
Sie macht nachvollziehbar, warum trotz vorhandenem Lift keine vollständige barrierefreie Erreichbarkeit angenommen wurde.
Typische Fehler
Aufzug automatisch mit Barrierefreiheit gleichsetzen
Entscheidend ist die gesamte Erschließung.
Nur die Etage betrachten
Auch der Weg vom Hauseingang zum Aufzug ist relevant.
Technisch modernen Aufzug mit barrierefreiem Zugang verwechseln
Technik und Erschließung sind getrennte Fragen.
Feste Wertzuschläge für Aufzüge verwenden
Die Marktreaktion ist objektspezifisch.
Pauschalen Abschlag für fehlende Barrierefreiheit ansetzen
Auch dafür gibt es keinen allgemeinen Prozentsatz.
Zugang und Wohnungsausbau verwechseln
Eine erreichbare Wohnung ist nicht automatisch innerhalb der Einheit barrierefrei.
Sachverhalt mehrfach berücksichtigen
Miete, Liegenschaftszinssatz, Vergleichswert und zusätzlicher Abschlag auf Überschneidungen prüfen.
Vorgehensweise
Bei einer Eigentumswohnung mit Aufzug empfiehlt sich folgende Prüfung:
Schritt 1 – Hauseingang besichtigen
Ist dieser:
- ebenerdig
- über Stufen
- über Rampe
erreichbar?
Schritt 2 – Weg zum Aufzug prüfen
Müssen Treppen oder Schwellen überwunden werden?
Schritt 3 – Aufzug technisch erfassen
Insbesondere:
- erschlossene Geschosse
- Kabinengröße
- Tragfähigkeit
Schritt 4 – Weg zur Wohnung prüfen
Bestehen nach Verlassen des Aufzugs weitere Hindernisse?
Schritt 5 – Geschosslage berücksichtigen
Wie bedeutend ist der Aufzug für die konkrete Wohnung?
Schritt 6 – Nutzergruppen betrachten
Wie wirkt die Zugangssituation auf:
- ältere Personen
- mobilitätseingeschränkte Nutzer
- Familien?
Schritt 7 – Vergleichsobjekte differenzieren
„Aufzug vorhanden“ nicht allein als Vergleichskriterium verwenden.
Schritt 8 – Marktreaktion beurteilen
Ist das Merkmal:
- deutlich wertstützend
- teilweise wertstützend
- kaum relevant?
Schritt 9 – Bewertungsparameter prüfen
Ist die Zugangssituation bereits berücksichtigt in:
- Miete
- Vergleichswert
- Liegenschaftszinssatz?
Schritt 10 – Doppelberücksichtigung vermeiden
Nur noch nicht erfasste Effekte zusätzlich berücksichtigen.
Formulierungsbaustein
Das Gebäude verfügt über eine Aufzugsanlage, welche die Erreichbarkeit der Obergeschosse beziehungsweise des Dachgeschosses gegenüber einer ausschließlichen Treppenerschließung deutlich verbessert.
Der Aufzug ist vom Hauseingangsbereich jedoch nicht vollständig ebenerdig erreichbar. Vor Erreichen des Aufzugseinstiegs sind Stufen beziehungsweise ein Höhenunterschied zum Hochparterre oder Zwischengeschoss zu überwinden.
Die Wohnung ist daher trotz vorhandener Aufzugsanlage nicht als vollständig barrierefrei erschlossen zu beurteilen. Für mobilitätseingeschränkte Personen beziehungsweise Rollstuhlnutzer bestehen weiterhin Nutzungseinschränkungen.
Der vorhandene Aufzug wird grundsätzlich als wertstützendes Ausstattungsmerkmal berücksichtigt. Die eingeschränkte Zugangssituation relativiert diesen Vorteil jedoch. Ein gesonderter rechnerischer Wertabschlag wird nicht vorgenommen, soweit der Sachverhalt bereits im Rahmen der allgemeinen Objektqualität und der verwendeten Marktparameter berücksichtigt ist.
Kernaussage
Ein Aufzug verbessert die Erreichbarkeit einer Wohnung erheblich, macht sie aber nicht automatisch barrierefrei. Entscheidend ist die vollständige Erschließung vom Hauseingang bis zur Wohnung. Müssen vor dem Aufzug weiterhin Stufen überwunden werden, bleibt eine relevante Zugangseinschränkung bestehen. In der Immobilienbewertung sollte deshalb nicht nur „Aufzug vorhanden“ erfasst, sondern die tatsächliche Zugänglichkeit sachverständig beschrieben und marktgerecht eingeordnet werden.
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