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Warum Darlehenszinsen beim Nießbrauch wertrelevant sein können, Tilgung aber anders zu behandeln ist

Wie Finanzierungslasten den wirtschaftlichen Jahreswert eines Vorbehaltsnießbrauchs beeinflussen können

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  • Kapitalwert
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  • Rechte und Belastungen
  • Immobilienbewertung

Kurzantwort

Darlehenszinsen können bei der Bewertung eines Nießbrauchs wertrelevant sein, wenn der Nießbrauchsberechtigte sie aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung während der Dauer seines Rechts wirtschaftlich selbst tragen muss.

Sie vermindern dann den Ertrag, der ihm aus der Immobilie tatsächlich verbleibt.

Tilgungsleistungen sind dagegen anders zu beurteilen.

Sie stellen nicht ohne Weiteres einen laufenden Aufwand dar, weil durch die Tilgung gleichzeitig die bestehende Darlehensschuld reduziert wird.

Im Praxisfall wurde deshalb gerechnet:

nachhaltiger Jahresrohertrag

minus

Bewirtschaftungskosten

minus

Darlehenszinsen

=

jährlicher reiner Wert des Nießbrauchs

Die Tilgung wurde dagegen nicht zusätzlich vom Jahreswert abgezogen.

Zins ist laufender Finanzierungsaufwand. Tilgung reduziert eine Verbindlichkeit. Deshalb dürfen beide Größen bei der Nießbrauchsbewertung nicht automatisch gleich behandelt werden.


Worum geht es?

Bei einem Vorbehaltsnießbrauch an einer vermieteten Immobilie erhält der Berechtigte häufig weiterhin die laufenden Mieteinnahmen.

Gleichzeitig kann die Übertragungsvereinbarung bestimmen, dass er bestimmte wirtschaftliche Lasten weiterhin trägt.

Dazu können im Einzelfall auch Finanzierungslasten gehören.

Dann stellt sich für die Bewertung die Frage:

Welche Zahlungen mindern tatsächlich den wirtschaftlichen Nutzen des Nießbrauchs?

Im Praxisfall musste insbesondere zwischen:

  • Darlehenszinsen
  • und Darlehenstilgung

unterschieden werden.


Anonymisiertes Praxisbeispiel

Gegenstand der Bewertung war ein vollständig vermietetes Wohn- und Geschäftshaus.

Der bisherige Eigentümer sollte sich im Rahmen der Übertragung einen lebenslangen Vorbehaltsnießbrauch vorbehalten.

Nach den der Bewertung zugrunde gelegten Vertragsinformationen sollte er weiterhin:

  • sämtliche Mieterträge erhalten
  • Bewirtschaftungs- und Erhaltungsaufwendungen tragen
  • Darlehenszinsen zahlen
  • Darlehenstilgungen leisten

Die Erwerber sollten jedoch im Außenverhältnis die bestehenden Darlehen übernehmen und zivilrechtliche Schuldner werden.


Außenverhältnis und Innenverhältnis unterscheiden

Diese Unterscheidung war für den Bewertungsfall wesentlich.

Außenverhältnis

Nach den mitgeteilten Vertragsregelungen sollten die Erwerber gegenüber dem Darlehensgeber Schuldner der bestehenden Finanzierung werden.

Innenverhältnis

Zwischen Übergeber und Erwerbern sollte jedoch vereinbart werden, dass der Nießbrauchsberechtigte während der Dauer des Nießbrauchs die Darlehensleistungen wirtschaftlich weiterhin trägt.

Damit entstand eine besondere Finanzierungssituation.


Warum die Vertragsgestaltung entscheidend ist

Bei einem Nießbrauch kann nicht pauschal unterstellt werden, wer vorhandene Darlehen bedient.

Entscheidend ist die konkrete Vereinbarung.

Deshalb muss vor jeder Bewertung geklärt werden:

  • Wer ist Darlehensschuldner?
  • Wer zahlt tatsächlich?
  • Wer trägt die Zinsen?
  • Wer trägt die Tilgung?
  • Wie lange gilt diese Regelung?

Ausgangspunkt: nachhaltiger Jahresrohertrag

Der nachhaltig erzielbare Jahresrohertrag des Renditeobjekts betrug im Praxisfall rund:

217.899,95 €

Darin enthalten waren nachhaltig erzielbare Erträge aus:

  • Wohnungen
  • Gewerbe
  • Stellplätzen

Dieser Betrag stellte zunächst den wirtschaftlichen Bruttoertrag des Nießbrauchs dar.


Bewirtschaftungskosten werden zuerst berücksichtigt

Von diesem Rohertrag wurden die vom Nießbrauchsberechtigten zu tragenden Bewirtschaftungskosten abgezogen.

Diese lagen bei rund:

40.442,23 € jährlich

Damit verblieb vor Berücksichtigung der Finanzierung zunächst ein deutlich niedrigerer wirtschaftlicher Nettoertrag.


Dann kamen die Darlehenszinsen

Zusätzlich sollte der Nießbrauchsberechtigte nach der angenommenen Vertragsgestaltung jährlich Darlehenszinsen von:

15.365,12 €

tragen.

Diese wurden vom wirtschaftlichen Jahreswert abgezogen.


Warum Darlehenszinsen wertrelevant sein können

Zinsen stellen einen laufenden Aufwand dar.

Der Nießbrauchsberechtigte erhält zwar die Mieterträge, muss aus diesen Einnahmen aber die Finanzierungskosten bedienen.

Damit steht ihm dieser Teil des Ertrags wirtschaftlich nicht zur freien Verfügung.


Vereinfacht

Erhält der Berechtigte:

217.900 € Mietertrag

muss davon aber:

  • Bewirtschaftungskosten
  • und Darlehenszinsen

zahlen, besteht sein wirtschaftlicher Nutzen gerade nicht in den vollen 217.900 €.


Jahreswert im Praxisfall

Die Berechnung lautete:

Nachhaltig erzielbarer Jahresrohertrag

217.899,95 €

abzüglich Bewirtschaftungskosten

−40.442,23 €

abzüglich Darlehenszinsen

−15.365,12 €

jährlicher reiner Wert des Nießbrauchs

162.092,60 €

Dieser Betrag wurde anschließend kapitalisiert.


Warum die Tilgung nicht ebenfalls abgezogen wurde

Die Tilgungszahlungen wurden bei der Ermittlung des Jahreswerts ausdrücklich nicht als zusätzlicher Aufwand berücksichtigt.

Die Begründung des Gutachtens:

Die Tilgung dient der Verringerung der Darlehensverbindlichkeit.

Damit handelt es sich wirtschaftlich nicht um denselben Vorgang wie bei einer Zinszahlung.


Zins und Tilgung wirtschaftlich unterscheiden

Zins

ist der Preis für die Überlassung von Fremdkapital.

Nach Zahlung des Zinses besteht die Darlehensschuld grundsätzlich weiterhin.

Tilgung

reduziert unmittelbar die bestehende Darlehensschuld.

Mit jeder Tilgungszahlung sinkt die Verbindlichkeit.


Warum Tilgung eine Vermögensumschichtung sein kann

Wenn 10.000 € getilgt werden, fließen zwar 10.000 € Liquidität ab.

Gleichzeitig sinkt aber die Darlehensschuld um 10.000 €.

Damit entsteht nicht zwingend ein endgültiger wirtschaftlicher Verbrauch in gleicher Höhe.

Vereinfacht:

Liquidität sinkt

gleichzeitig

Schuld sinkt


Bei Zinsen fehlt dieser Gegenwert

Bei einer Zinszahlung reduziert sich die Verbindlichkeit grundsätzlich nicht entsprechend.

Der gezahlte Betrag ist der laufende Preis für die Finanzierung.

Deshalb wurde er im Praxisfall als wirtschaftlicher Aufwand des Nießbrauchs berücksichtigt.


Liquidität und Wert sind nicht dasselbe

Das ist ein zentraler Bewertungsgrundsatz.

Aus Sicht des Nießbrauchsberechtigten kann eine Tilgungszahlung die verfügbare Liquidität deutlich reduzieren.

Bewertungstechnisch bedeutet dies aber nicht automatisch, dass sein wirtschaftlicher Vermögensvorteil im selben Umfang sinkt.


Beispiel

Angenommen, ein Nießbrauchsberechtigter erhält jährlich:

100.000 € Nettoertrag

und zahlt:

  • 20.000 € Zinsen
  • 30.000 € Tilgung

Seine kurzfristig verfügbare Liquidität reduziert sich zwar auf:

50.000 €

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der wirtschaftliche Jahreswert des Nießbrauchs ebenfalls nur 50.000 € beträgt.

Denn die 30.000 € Tilgung reduzieren gleichzeitig eine bestehende Schuld.


Wer wirtschaftlich von der Tilgung profitiert, muss geprüft werden

Gerade bei Übertragungen kann die Situation komplex sein.

Wenn die Erwerber zivilrechtlich Schuldner werden, der Nießbrauchsberechtigte aber im Innenverhältnis weiterhin tilgt, muss die konkrete Vertragsstruktur besonders sorgfältig gelesen werden.

Die Bewertung darf hier nicht allein auf den Zahlungsstrom schauen.


Vertragsauslegung ist keine Nebensache

Für die Wertberechnung können unter anderem relevant sein:

  • wem die Schuld wirtschaftlich zuzurechnen ist
  • wer von der Verringerung der Verbindlichkeit profitiert
  • ob Ausgleichsansprüche bestehen
  • wie die notarielle Vereinbarung formuliert ist

Solche Fragen können rechtlich anspruchsvoll sein.


Der Bewertungssachverständige muss seine Annahmen offenlegen

Kann die rechtliche Wirkung nicht abschließend beurteilt werden, sollte das Gutachten transparent darstellen:

  • welche Vertragsinformationen vorliegen
  • welche wirtschaftliche Interpretation zugrunde gelegt wird
  • welche Zahlungen berücksichtigt werden
  • welche Zahlungen nicht berücksichtigt werden

Im Praxisfall war die Annahme ausdrücklich dokumentiert

Das Gutachten legte zugrunde:

  • Erwerber werden im Außenverhältnis Schuldner
  • Nießbraucher trägt im Innenverhältnis weiter Zins und Tilgung
  • Zinsen vermindern den Jahreswert
  • Tilgung wird als Vermögensumschichtung nicht vom Jahreswert abgezogen

Damit war die Bewertungslogik nachvollziehbar dokumentiert.


Das ist keine allgemeine Regel für jeden Nießbrauch

Der Praxisfall darf nicht so verstanden werden:

Bei jedem Nießbrauch werden Darlehenszinsen abgezogen und Tilgungen niemals berücksichtigt.

Das wäre zu pauschal.

Entscheidend ist immer die konkrete wirtschaftliche und vertragliche Situation.


Ohne entsprechende Verpflichtung kein Zinsabzug

Wenn der Nießbrauchsberechtigte die Darlehenszinsen überhaupt nicht tragen muss, besteht auch kein Grund, diese bei seinem Jahreswert abzuziehen.

Deshalb ist der Zinsabzug kein automatischer Bestandteil jeder Nießbrauchsbewertung.


Finanzierung gehört nicht immer zum Nießbrauch

Viele Immobilien sind unbelastet.

Andere werden zwar mit Darlehen übertragen, aber die Finanzierung wird vollständig vom neuen Eigentümer getragen.

Wieder andere besitzen komplexe Innenverhältnisse.

Deshalb muss Finanzierung immer separat geprüft werden.


Der Rechtsinhalt bestimmt den wirtschaftlichen Nutzen

Der Wert des Nießbrauchs ergibt sich nicht nur aus den Rechten.

Auch die übernommenen Pflichten beeinflussen ihn.

Ein Nießbraucher, der:

  • Mieten erhält
  • aber hohe laufende Lasten trägt

besitzt einen geringeren wirtschaftlichen Jahresvorteil als ein Berechtigter mit denselben Einnahmen und geringeren Pflichten.


Finanzierungskosten können erheblichen Einfluss haben

Im Praxisfall betrugen die jährlichen Zinsen rund:

15.365 €

Bei einem einmaligen Jahreswert erscheint das zunächst überschaubar.

Da der Jahreswert aber über die statistische Dauer eines lebenslangen Rechts kapitalisiert wird, wirken sich jährlich wiederkehrende Kosten erheblich auf den Kapitalwert aus.


Kapitalisierung verstärkt jährliche Unterschiede

Im Praxisfall betrug der verwendete Leibrentenbarwertfaktor:

6,635225

Allein ein dauerhaft jährlicher Aufwand von rund:

15.365 €

besitzt damit kapitalisiert eine erhebliche Größenordnung.


Überschlägige Wirkung

Vereinfacht gerechnet:

15.365 € × 6,635225

ergibt eine Größenordnung von über:

100.000 €

Damit wird deutlich, warum die richtige Behandlung wiederkehrender Finanzierungskosten relevant ist.


Nießbrauchswert ohne Zinsbelastung wäre höher

Wären die Darlehenszinsen nicht vom Nießbrauchsberechtigten zu tragen, wäre sein jährlicher Netto-Nutzungswert entsprechend höher.

Dadurch würde auch der Barwert des Rechts steigen.


Warum die Tilgung trotzdem in der Vertragsprüfung wichtig bleibt

Auch wenn die Tilgungsleistung im Praxisfall nicht vom Jahreswert abgezogen wurde, ist sie nicht bedeutungslos.

Sie kann relevant sein für:

  • Liquiditätsbelastung
  • Vermögensentwicklung
  • wirtschaftliche Beziehungen zwischen Übergeber und Erwerber

Diese Fragen sind jedoch von der konkreten Verkehrswertberechnung des Rechts zu unterscheiden.


Verkehrswert und persönliche Liquidität trennen

Der Berechtigte kann persönlich empfinden:

Von meinen Mieteinnahmen bleibt wegen Zins und Tilgung kaum etwas übrig.

Das ist eine Liquiditätssicht.

Die Verkehrswertermittlung fragt dagegen:

Welchen objektiven wirtschaftlichen Nutzen vermittelt das Recht?

Beide Betrachtungen können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.


Tilgung nicht als Bewirtschaftungskosten behandeln

Darlehenstilgungen gehören auch nicht zu den klassischen Bewirtschaftungskosten einer Immobilie.

Bewirtschaftungskosten betreffen insbesondere den laufenden Betrieb und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks.

Finanzierung und Tilgung sind davon getrennt zu betrachten.


Zinsen ebenfalls separat ausweisen

Auch die Darlehenszinsen wurden im Praxisfall nicht einfach in die allgemeinen Bewirtschaftungskosten hineingerechnet.

Sie wurden als zusätzliche Finanzierungslast separat vom Jahreswert des Nießbrauchs abgezogen.

Das erhöht die Transparenz.


Dadurch bleibt die Berechnung nachvollziehbar

Der Leser kann erkennen:

Objektbezogene Kosten

Bewirtschaftungskosten

Finanzierungsbezogene Kosten

Darlehenszinsen

Diese Trennung ist fachlich sinnvoll.


Nießbrauch nicht mit dem Ertragswert des Gebäudes verwechseln

Auch wenn der Jahreswert des Nießbrauchs aus den Immobilienerträgen abgeleitet wird, handelt es sich um zwei unterschiedliche Bewertungsfragen.

Ertragswert

Wert des Grundstücks aus seiner nachhaltigen Ertragskraft.

Nießbrauchswert

Wert des konkreten Nutzungsrechts unter Berücksichtigung der dem Berechtigten zustehenden Erträge und von ihm zu tragenden Lasten.


Einheitliche Ausgangsdaten verwenden

Im Praxisfall wurden für den Nießbrauch dieselben nachhaltig erzielbaren Mieten zugrunde gelegt wie für das Ertragswertverfahren.

Das vermeidet methodische Widersprüche.


Finanzierung aber nur beim Recht berücksichtigen, wenn sie dort tatsächlich relevant ist

Die Darlehenszinsen wurden deshalb nicht einfach als allgemeine Eigenschaft des Grundstücks abgezogen.

Sie waren aufgrund der konkreten Vereinbarung eine Belastung des Nießbrauchsberechtigten.

Diese Zuordnung ist entscheidend.


Vorsicht vor Doppelberücksichtigung

Wären Finanzierungskosten bereits an anderer Stelle vollständig in der Wertableitung berücksichtigt, dürften sie nicht nochmals ohne Prüfung vom Nießbrauchswert abgezogen werden.

Die Bewertungsrechnung muss insgesamt konsistent bleiben.


Steuerliche Betrachtung getrennt halten

Bei Schenkungen unter Vorbehaltsnießbrauch können zusätzlich steuerliche Fragen zur Behandlung:

  • bestehender Darlehen
  • übernommener Schulden
  • Nießbrauchslasten
  • Zins- und Tilgungszahlungen

entstehen.

Diese steuerrechtliche Würdigung ist von der hier dargestellten immobilienwirtschaftlichen Verkehrswertbetrachtung zu unterscheiden.


Keine steuerliche Schlussfolgerung aus dem Verkehrswertmodell ableiten

Dass im Verkehrswertgutachten die Zinsen berücksichtigt und die Tilgung nicht abgezogen wurden, bedeutet nicht automatisch, dass steuerrechtlich dieselbe Behandlung gilt.

Die steuerliche Einordnung richtet sich nach den dafür geltenden steuerrechtlichen Regeln und der konkreten Vertragsgestaltung.


Typische Fehler

Zins und Tilgung zusammenfassen

Beide Zahlungen besitzen wirtschaftlich unterschiedliche Funktionen.

Tilgung vollständig als laufenden Aufwand abziehen

Dadurch kann der Jahreswert des Rechts zu niedrig ausfallen.

Darlehenszinsen automatisch bei jedem Nießbrauch abziehen

Das ist nur sachgerecht, wenn der Berechtigte sie tatsächlich zu tragen hat.

Nur den Zahlungsstrom betrachten

Liquiditätsabfluss und Vermögenswirkung sind nicht identisch.

Außen- und Innenverhältnis verwechseln

Entscheidend kann sein, wer zivilrechtlich Schuldner ist und wer wirtschaftlich die Zahlungen trägt.

Vertragsannahmen nicht dokumentieren

Gerade bei komplexen Finanzierungen müssen die Bewertungsannahmen nachvollziehbar sein.

Steuerliche und verkehrswertbezogene Behandlung gleichsetzen

Beide Fragestellungen sind getrennt zu beurteilen.


Vorgehensweise

Bei einem Nießbrauch mit bestehenden Darlehen bietet sich folgende Prüfung an:

Schritt 1 – Darlehensbestand erfassen

Welche Finanzierungen bestehen?

Schritt 2 – Schuldnerstellung klären

Wer ist gegenüber der Bank verpflichtet?

Schritt 3 – Innenverhältnis prüfen

Wer soll wirtschaftlich:

  • Zinsen
  • Tilgung

tragen?

Schritt 4 – Rechtsgrundlage dokumentieren

Welche Vereinbarung liegt der Zahlungspflicht zugrunde?

Schritt 5 – nachhaltigen Jahresertrag bestimmen

Marktübliche Erträge des Nießbrauchs ableiten.

Schritt 6 – Bewirtschaftungskosten abziehen

Nur die tatsächlich vom Berechtigten zu tragenden Positionen berücksichtigen.

Schritt 7 – Darlehenszinsen prüfen

Soweit sie wirtschaftlich vom Nießbraucher getragen werden, deren Einfluss auf den Jahreswert würdigen.

Schritt 8 – Tilgung getrennt analysieren

Nicht automatisch als laufenden Wertverzehr behandeln.

Schritt 9 – wirtschaftliche Vermögenswirkung prüfen

Welche Verbindlichkeit wird durch die Tilgung reduziert und wem kommt dies wirtschaftlich zugute?

Schritt 10 – Jahreswert kapitalisieren

Erst den sachgerecht ermittelten Netto-Nutzungswert als Rentenrate verwenden.

Schritt 11 – Vertragsabweichungen vorbehalten

Bei einer später anderslautenden notariellen Regelung die Bewertung überprüfen.


Formulierungsbaustein

Nach den der Wertermittlung zugrunde gelegten Vertragsangaben werden die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten im Außenverhältnis durch die Erwerber übernommen. Im Innenverhältnis verpflichtet sich der Nießbrauchsberechtigte jedoch, während der Dauer des Vorbehaltsnießbrauchs die laufenden Darlehensleistungen weiterhin wirtschaftlich zu tragen.

Bei der Ermittlung des jährlichen wirtschaftlichen Nutzungswerts werden die vom Nießbrauchsberechtigten zu tragenden Darlehenszinsen als laufender Finanzierungsaufwand berücksichtigt und vom nachhaltig erzielbaren Nettoertrag abgezogen.

Die Tilgungsleistungen werden demgegenüber nicht in gleicher Weise als laufender Aufwand angesetzt, da sie der Verringerung der bestehenden Darlehensverbindlichkeit dienen und damit wirtschaftlich eine Vermögensumschichtung bewirken.

Die vorgenommene Bewertung beruht auf der konkret zugrunde gelegten Vertragsgestaltung. Bei einer abweichenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Zuordnung der Darlehensverbindlichkeiten beziehungsweise Zahlungsverpflichtungen ist der Wertansatz des Nießbrauchs entsprechend zu überprüfen.


Kernaussage

Bei der Nießbrauchsbewertung dürfen Zins und Tilgung nicht automatisch gleich behandelt werden. Muss der Nießbrauchsberechtigte Darlehenszinsen wirtschaftlich selbst tragen, reduzieren diese seinen laufenden Nettoertrag und können deshalb den Jahreswert des Rechts mindern. Tilgungsleistungen reduzieren dagegen zugleich eine bestehende Verbindlichkeit und stellen damit nicht ohne Weiteres einen endgültigen laufenden Wertverzehr dar. Entscheidend bleibt immer die konkrete Vertrags- und Finanzierungssituation.

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