Skip to content

Sanierungskosten als Wertminderung – wann der Kostenansatz nahezu vollständig marktwertrelevant sein kann

Warum konkrete Bauschäden anders zu behandeln sein können als allgemeiner Modernisierungsstau und wann sich die Wertminderung eng an der fachgutachterlichen Kostenspanne orientieren kann

  • Sanierungskosten
  • Wertminderung
  • Bauschäden
  • Nagetierbefall
  • Siebenschläfer
  • verdeckte Schäden
  • Kostenrisiko
  • boG
  • Marktwert
  • Immobilienbewertung

Kurzantwort

Sanierungskosten sind nicht automatisch gleich Wertminderung.

Es gibt jedoch Fälle, in denen sich die marktwertrelevante Wertminderung sehr eng an den tatsächlich erforderlichen Sanierungskosten orientieren kann.

Das ist insbesondere dann nachvollziehbar, wenn:

  • ein konkreter Bauschaden nachgewiesen ist
  • der Sanierungsumfang fachlich untersucht wurde
  • keine bloße Komfort- oder Standardverbesserung im Vordergrund steht
  • wesentliche Maßnahmen der Wiederherstellung eines funktionierenden Zustands dienen
  • der Käufer die Kosten kurzfristig übernehmen muss
  • Unsicherheiten über verdeckte Folgeschäden bestehen
  • die Sanierung die Marktgängigkeit erheblich beeinflusst

Im Praxisfall lagen fachgutachterlich ermittelte Sanierungskosten von:

120.000 bis 150.000 €

vor.

Als Wertminderung wurden:

140.000 €

angesetzt.

Damit lag der Wertabschlag nahezu vollständig innerhalb der technischen Kostenspanne.

Je stärker eine Maßnahme der zwingenden Beseitigung eines konkreten Schadens dient und je geringer der darin enthaltene Modernisierungsgewinn ist, desto näher kann die Marktwertminderung an den tatsächlichen Sanierungskosten liegen.


Worum geht es?

Bei Immobilienbewertungen stellt sich häufig die Frage:

Darf ich die Sanierungskosten einfach vom Immobilienwert abziehen?

Die richtige Antwort lautet:

Nicht automatisch.

Entscheidend ist vielmehr, welche Art von Maßnahmen erforderlich ist.


Zwei grundsätzlich unterschiedliche Situationen

Bewertungstechnisch sollte zwischen zwei typischen Fällen unterschieden werden.

Fall 1 – allgemeiner Modernisierungsstau

Beispielsweise:

  • alte Heizung
  • ältere Fenster
  • veraltete Elektroinstallation
  • energetisch überholter Dachaufbau

Hier führt die Sanierung gleichzeitig zu einer deutlichen Verbesserung des Gebäudes.

Fall 2 – konkreter Bauschaden

Beispielsweise:

  • zerstörte Dämmung
  • beschädigte Dampfsperre
  • Wasserschaden
  • konstruktive Beschädigungen
  • Tierbefall innerhalb geschlossener Bauteile

Hier dient die Maßnahme wesentlich dazu, einen tatsächlich vorhandenen Schaden zu beseitigen.


Warum diese Unterscheidung so wichtig ist

Bei einer Modernisierung erhält der Eigentümer nach Durchführung häufig einen deutlich besseren Zustand als vorher.

Bei einer Schadensbeseitigung erhält er dagegen zunächst nur wieder einen:

ordnungsgemäßen beziehungsweise gebrauchstauglichen Zustand.

Genau deshalb kann die Wertwirkung unterschiedlich sein.


Anonymisiertes Praxisbeispiel

Bewertet wurde ein Einfamilienhaus mit einem historischen Holzaufbau.

Der obere Gebäudeteil bestand aus einem rund:

250 Jahre alten Holzblockbau

der bei der Errichtung des Gesamtgebäudes an den Standort versetzt worden war.


Langjähriger Siebenschläferbefall

Für das Gebäude lag ein gesondertes Bauschadensgutachten vor.

Darin wurde ein erheblicher Nagetierbefall festgestellt.

Betroffen waren insbesondere Bereiche innerhalb:

  • der Wandkonstruktionen
  • der Bodenaufbauten
  • der Dachkonstruktion

Dokumentierte Schäden

Das Fachgutachten stellte unter anderem fest:

  • zahlreiche Ein- und Austrittsöffnungen
  • erhebliche Schäden an der Wärmedämmung
  • erhebliche Schäden an der Dampfsperre
  • Hinweise auf weitergehende verdeckte Schäden

Damit lag nicht nur ein Verdacht vor.

Es bestand ein fachlich dokumentierter Schaden.


Partielle Reparatur war nicht ausreichend

Ein entscheidender Punkt war:

Eine punktuelle Reparatur wurde fachgutachterlich nicht als ausreichend angesehen.


Nachhaltige Sanierung erforderte weitgehenden Rückbau

Nach der vorliegenden fachlichen Einschätzung mussten betroffene Bereiche:

  • geöffnet
  • zurückgebaut
  • beschädigte Schichten entfernt
  • anschließend neu aufgebaut

werden.

Damit handelte es sich nicht um eine geringfügige Reparatur.


Sanierungskosten

Die fachgutachterlich ermittelte Spanne betrug:

120.000 bis 150.000 €


Wertminderung im Verkehrswertgutachten

Als besondere objektspezifische Wertminderung wurde angesetzt:

140.000 €

Dieser Betrag lag bewusst innerhalb der fachgutachterlichen Kostenspanne.


Warum hier Kosten und Wertminderung nahe beieinanderlagen

Der wesentliche Unterschied zu einer klassischen Modernisierung bestand darin, dass die Maßnahmen überwiegend nicht freiwillig waren.

Sie waren erforderlich, um einen konkret beeinträchtigten Bauteilzustand zu beseitigen.


Beispiel Wärmedämmung

Wenn eine vorhandene Dämmung aufgrund von Tierbefall:

  • herausgerissen
  • zerdrückt
  • zerstört
  • verunreinigt

wurde, dient ihre Erneuerung zunächst der Wiederherstellung der ursprünglichen Funktion.


Beispiel Dampfsperre

Auch eine beschädigte Dampfsperre muss nicht erneuert werden, weil der Eigentümer einen höheren Wohnkomfort wünscht.

Sie muss gegebenenfalls erneuert werden, weil ihre bauphysikalische Funktion beeinträchtigt ist.


Dann ist der Modernisierungsanteil geringer

Natürlich können beim Neuaufbau heutige Materialien verwendet werden.

Trotzdem steht wirtschaftlich zunächst die Beseitigung des vorhandenen Schadens im Vordergrund.


Deshalb kann ein Käufer nahezu die vollständigen Kosten einpreisen

Ein typischer Käufer kalkuliert:

Ich kaufe das Haus und muss anschließend voraussichtlich einen sechsstelligen Betrag investieren, nur um die beschädigte Konstruktion wieder ordnungsgemäß herzustellen.

Diese Belastung wirkt unmittelbar auf seine Zahlungsbereitschaft.


Marktwert ist Käuferperspektive

Für den Verkehrswert ist nicht allein entscheidend:

Was kostet die technische Maßnahme?

Sondern:

Wie wirkt sich der bekannte Schaden auf die Kaufpreisentscheidung eines durchschnittlichen Marktteilnehmers aus?


Bei zwingenden Maßnahmen ist der Zusammenhang besonders eng

Muss ein Käufer unmittelbar nach Erwerb beispielsweise:

140.000 €

für einen fachlich belegten Schaden aufwenden, kann es sehr plausibel sein, dass er seine Kaufpreisvorstellung in ähnlicher Größenordnung reduziert.


Anders bei freiwilliger Modernisierung

Angenommen, ein funktionierendes Badezimmer ist lediglich optisch veraltet.

Der Käufer möchte es für:

30.000 €

luxuriös modernisieren.

Dann wäre es nicht sachgerecht, automatisch 30.000 € vom Verkehrswert abzuziehen.


Denn nach der Modernisierung entsteht Mehrwert

Der Käufer erhält:

  • neue Ausstattung
  • modernen Standard
  • verlängerte Nutzbarkeit

Diese Verbesserung hat selbst einen wirtschaftlichen Wert.


Beim konkreten Bauschaden ist das anders

Im Praxisfall musste zunächst beschädigte Substanz beziehungsweise beschädigter Schichtaufbau wiederhergestellt werden.

Der Eigentümer erhält dadurch nicht in gleichem Umfang einen freiwilligen Zusatznutzen.


Reparatur oder Modernisierung?

Eine hilfreiche Prüfungsfrage lautet:

Würde ein durchschnittlicher Eigentümer diese Maßnahme auch durchführen, wenn der Schaden nicht vorhanden wäre?

Wenn die Antwort lautet:

nein

spricht vieles dafür, dass es sich überwiegend um Schadensbeseitigung handelt.


Beispiel

Ohne Siebenschläferbefall hätte der Eigentümer möglicherweise keinen Anlass gehabt:

  • Wandaufbauten großflächig zu öffnen
  • Dämmung auszubauen
  • Dampfsperren zu erneuern
  • Dachbereiche zurückzubauen

Die Kosten entstehen also unmittelbar wegen des Schadens.


Dann wird der Kostenansatz marktwertnäher

Je stärker der Zusammenhang zwischen:

Schaden → zwingende Maßnahme → konkrete Kosten

ist, desto eher kann die Wertminderung an den Kosten orientiert werden.


Trotzdem bleibt Sanierungskosten ≠ automatisch Wertminderung

Auch in solchen Fällen darf nicht mechanisch gerechnet werden:

Sanierungskosten = Verkehrswertabschlag

Es müssen weitere Faktoren geprüft werden.


Verbesserungsanteile

Auch bei einer Schadensanierung können einzelne Maßnahmen gleichzeitig den Standard verbessern.

Beispielsweise kann ein erneuerter Bauteilaufbau:

  • bessere Dämmwerte
  • modernere Materialien
  • höhere Luftdichtheit

aufweisen.

Dieser Vorteil kann den vollständigen Kostenabzug teilweise relativieren.


Alter des beschädigten Bauteils

Auch das Alter ist relevant.

Wenn ein ohnehin fast verschlissenes Bauteil durch ein neues ersetzt wird, erhält der Eigentümer zusätzlich einen erheblichen „Neu-für-alt“-Vorteil.


Im Praxisfall war der Zusammenhang trotzdem besonders eng

Der gewählte Abschlag von:

140.000 €

bewegte sich innerhalb der fachgutachterlich ermittelten Spanne.

Damit wurde gerade kein schematischer Vollabzug sämtlicher denkbarer Kosten vorgenommen.


Warum 140.000 € und nicht 150.000 €?

Das Gutachten wählte einen Betrag innerhalb der vorhandenen Bandbreite.

Die Quelle begründet nicht eine mathematische Formel, nach der gerade 140.000 € zwingend der einzig richtige Wert gewesen wären.

Entscheidend ist die sachverständige Einordnung innerhalb der fachlich dokumentierten Kostenspanne.


Kostenbandbreiten sind bei verdeckten Schäden sinnvoll

Bei Schäden innerhalb geschlossener Konstruktionen lassen sich Kosten häufig erst nach Bauteilöffnung exakt bestimmen.

Vorher bestehen Unsicherheiten über:

  • Umfang
  • Tiefe
  • weitere betroffene Bereiche
  • Folgeschäden

Deshalb kann eine Spanne fachlich ehrlicher sein als ein vermeintlich exakter Betrag.


Verdeckte Schäden erhöhen das Risiko

Im Praxisfall konnte der vollständige Umfang ohne zerstörende Untersuchungen nicht abschließend festgestellt werden.

Damit bestand zusätzlich ein:

Entdeckungs- und Kostenrisiko.


Käufer berücksichtigt diese Unsicherheit

Ein Erwerber kann nicht sicher wissen:

  • ob der Mindestbetrag ausreicht
  • ob zusätzliche Schäden sichtbar werden
  • ob sich die Bauzeit verlängert
  • ob weitere Gewerke erforderlich werden

Diese Unsicherheit kann die Zahlungsbereitschaft zusätzlich beeinflussen.


Risiko innerhalb des Ansatzes berücksichtigen

Das Gutachten hat die Unsicherheit innerhalb des gewählten Abschlags von:

140.000 €

berücksichtigt.


Kein zusätzlicher pauschaler Sicherheitsabschlag

Es wurde ausdrücklich kein weiterer Sicherheitsabschlag außerhalb der fachgutachterlichen Spanne vorgenommen.

Das ist methodisch wichtig.


Warum?

Weil sonst beispielsweise gerechnet werden könnte:

  • 140.000 € Sanierung
  • plus 20.000 € Risiko
  • plus 10.000 € Vermarktung

obwohl Kostenrisiko und erschwerte Vermarktung bereits bei der Wahl der 140.000 € mitgedacht wurden.

Das könnte zu Doppelberücksichtigung führen.


Marktgängigkeit gehört trotzdem zur Wertwirkung

Der Schaden beeinflusst nicht nur die Kosten.

Er beeinflusst auch:

  • Käufervertrauen
  • Finanzierbarkeit
  • Vermarktungsdauer
  • Risikowahrnehmung

Ein ungewöhnlicher Schaden wirkt oft stärker als ein bekannter Standardmangel

Ein Käufer weiß ungefähr, was ihn bei:

  • alter Heizung
  • alten Fenstern
  • älterem Bad

erwartet.

Ein großflächiger Nagetierschaden innerhalb verdeckter Bauteile ist dagegen wesentlich schwieriger kalkulierbar.


Deshalb reagieren Marktteilnehmer vorsichtiger

Ungewöhnliche und schwer überprüfbare Schäden können zu:

  • geringerer Nachfrage
  • höheren Risikoprämien
  • längeren Vermarktungszeiten

führen.


Fachgutachten verändert die Bewertungsqualität

Ein entscheidender Vorteil im Praxisfall war, dass ein gesondertes Bauschadensgutachten vorlag.

Der Verkehrswertgutachter musste den Schaden nicht allein aus dem Augenschein ableiten.


Dadurch waren drei Punkte fachlich besser abgesichert

Schaden

Es war dokumentiert, dass ein erheblicher Befall bestand.

Maßnahme

Ein weitgehender Rückbau wurde als erforderlich beurteilt.

Kosten

Es bestand eine fachgutachterliche Spanne von 120.000 bis 150.000 €.


Ohne Fachgutachten wäre ein nahezu vollständiger Kostenabzug schwieriger

Wenn nur ein allgemeiner Verdacht besteht, fehlt möglicherweise die Grundlage für:

  • konkreten Sanierungsumfang
  • belastbare Kosten
  • sicheren Schadenscharakter

Dann müsste der Wertansatz vorsichtiger und stärker risikoorientiert formuliert werden.


Unterschied zu allgemeinem Modernisierungsstau

Ein Gebäude kann beispielsweise gleichzeitig besitzen:

  • alte Heizung
  • ältere Fenster
  • überholte Ausstattung
  • Tierbefallschaden

Diese Positionen dürfen nicht gleich behandelt werden.


Alte Heizung

Kann teilweise bereits erfasst sein über:

  • Gebäudealter
  • Restnutzungsdauer
  • Gebäudestandard
  • Sachwertfaktor

Konkreter Nagetierschaden

Ist dagegen ein außergewöhnlicher Schaden, der nicht typischerweise in einem durchschnittlichen Gebäude dieses Alters enthalten ist.

Deshalb kann ein gesonderter boG-Abzug gerechtfertigt sein.


Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale

Im Praxisfall wurden für den Nagetierbefall:

−140.000 €

als gesondertes besonderes objektspezifisches Merkmal berücksichtigt.


Sachwert vor dem Schaden

Der marktangepasste vorläufige Sachwert betrug rund:

578.000 €


Danach wurden besondere Belastungen abgezogen

Nagetierbefall

−140.000 €

Nießbrauch

−117.000 €


Sachwert nach beiden Belastungen

Ergebnis:

rund 321.000 €


Warum der Nießbrauch getrennt gehört

Der Nagetierschaden betrifft die bauliche Substanz.

Der Nießbrauch betrifft dagegen die rechtliche Nutzungsverfügbarkeit.

Beide Wertminderungen haben unterschiedliche Ursachen.


Auch weitere Schäden bestanden

Das Gutachten nennt unter anderem:

  • beschädigte Dachziegel
  • beschädigte Dachrinnen
  • Rissbildungen
  • undichte Terrassenabdichtung
  • ältere Ölzentralheizung
  • außer Betrieb befindlichen Pool

Keine vollständige Addition aller Einzelkosten

Für diese weiteren Mängel wurde kein zusätzlicher pauschaler Gesamtabschlag angesetzt.

Ihre Auswirkungen wurden im Gesamtzustand und den sonstigen Bewertungsansätzen berücksichtigt.


Das zeigt die zentrale Methodik

Nicht jede bekannte Baustelle wird automatisch:

Kostenposition = Wertabschlag

Nur besondere, noch nicht anderweitig erfasste Wertwirkungen werden zusätzlich berücksichtigt.


Auch der Mietansatz war bereits reduziert

Bei der Ertragswertbetrachtung wurde zunächst ein allgemeiner Marktwert von rund:

10,00 €/m²

abgeleitet.

Für das konkrete Objekt wurden wegen zahlreicher negativer Merkmale nur:

8,50 €/m²

angesetzt.


Darin war auch der Nagetierschaden erwähnt

Neben anderen Merkmalen wurde bei der Mietableitung ausdrücklich auch der Siebenschläferbefall berücksichtigt.


Deshalb Doppelberücksichtigung prüfen

Wenn zusätzlich ein konkreter Schadensbetrag von:

140.000 €

abgezogen wird, muss geprüft werden, ob die niedrigere Miete denselben Schaden bereits vollständig erfasst.


Warum die Prüfung schwierig sein kann

Der Mietabschlag beruhte nicht nur auf dem Nagetierbefall.

Er berücksichtigte ebenfalls:

  • Verkehrslärm
  • Steilhang
  • Georisiken
  • schlechten Grundriss
  • allgemeinen Instandhaltungsstau

Die Effekte sind daher nicht einzeln isolierbar.


Transparenz ist deshalb wichtig

Je höher ein konkreter Schadensabschlag ist, desto genauer sollte erläutert werden:

  • welche Kosten damit abgedeckt werden
  • welche Risiken darin enthalten sind
  • welche weiteren Bewertungsparameter ebenfalls betroffen sind

Wann kann ein Kostenansatz nahezu vollständig marktwertrelevant sein?

Besonders dann, wenn mehrere Voraussetzungen zusammentreffen.

Konkreter Schaden

Nicht nur allgemeine Alterung.

Fachlich belegter Sanierungsbedarf

Der Maßnahmenumfang ist nachvollziehbar.

Kurzfristige Notwendigkeit

Der Käufer kann die Maßnahme nicht beliebig aufschieben.

Geringer Modernisierungsgewinn

Der Aufwand dient überwiegend der Wiederherstellung.

Schwer vermarktbarer Zustand

Das Objekt ist bis zur Sanierung deutlich eingeschränkt.

Kalkulierbares Kostenfenster

Eine fachlich begründete Kostenbandbreite liegt vor.


Wann eher nicht?

Bei Maßnahmen wie:

  • hochwertiger Küchenmodernisierung
  • freiwilliger Baderneuerung
  • Austausch funktionierender Fenster
  • Komfortverbesserungen
  • energetischer Aufrüstung über das marktübliche Maß

kann der technische Aufwand erheblich höher sein als die tatsächliche Wertminderung.


Beispiel 1 – nahezu vollständige Wertwirkung

Konkreter Wasserschaden:

  • zwingende Reparatur
  • 40.000 € Kosten
  • keine wesentliche Verbesserung

Dann kann die Wertminderung relativ nahe an 40.000 € liegen.


Beispiel 2 – deutlich geringere Wertwirkung

Altes, aber funktionierendes Haus:

  • neue Heizung
  • neue Fenster
  • neues Dach
  • neue Bäder

Gesamtkosten:

250.000 €

Nach Durchführung besitzt der Eigentümer jedoch ein wesentlich modernisiertes Gebäude.

Der gesamte Betrag ist deshalb nicht automatisch eine bestehende Wertminderung.


Marktperspektive statt Baukostenperspektive

Ein Bausachverständiger fragt:

Was kostet die technisch erforderliche Maßnahme?

Ein Immobilienbewerter fragt zusätzlich:

Wie beeinflusst dieser Zustand den erzielbaren Kaufpreis?

Erst die Kombination beider Sichtweisen führt zu einer belastbaren Marktwertbeurteilung.


Typische Fehler

Sanierungskosten immer vollständig abziehen

Das verkennt Modernisierungs- und Verbesserungsanteile.

Sanierungskosten grundsätzlich nur anteilig berücksichtigen

Auch das ist falsch. Bei konkreten Schäden kann die Wertwirkung sehr nahe an den Kosten liegen.

Modernisierungsstau und Bauschaden gleich behandeln

Die wirtschaftlichen Effekte unterscheiden sich.

Kein Fachgutachten bei verdeckten Schäden einbeziehen

Dadurch fehlen belastbare Informationen zu Umfang und Kosten.

Kostenbandbreite in einen scheinexakten Betrag umdeuten

Unsicherheiten sollten transparent bleiben.

Zusätzlich noch pauschalen Risikoabschlag ansetzen

Wenn Risiko bereits im gewählten Schadenswert enthalten ist, droht Doppelberücksichtigung.

Weitere Mängel ungeprüft addieren

Ein Teil kann bereits in Restnutzungsdauer oder Marktanpassung enthalten sein.

Mietabschlag und boG nicht auf Überschneidungen prüfen

Auch hier kann derselbe Schaden mehrfach wirken.


Vorgehensweise

Bei hohen Sanierungskosten empfiehlt sich folgende Prüfung:

Schritt 1 – Schadensart bestimmen

Handelt es sich um:

  • normalen Verschleiß
  • Modernisierungsbedarf
  • oder konkreten Bauschaden?

Schritt 2 – Ursachen und Umfang fachlich klären

Bei komplexen Schäden Fachgutachten berücksichtigen.

Schritt 3 – technische Kosten ermitteln

Möglichst als nachvollziehbare Kostenspanne.

Schritt 4 – Reparatur- und Modernisierungsanteil trennen

Welche Kosten dienen nur der Wiederherstellung?

Schritt 5 – Neu-für-alt-Effekt prüfen

Entsteht durch die Maßnahme ein erheblicher Mehrwert?

Schritt 6 – Dringlichkeit bewerten

Ist die Maßnahme sofort oder erst langfristig erforderlich?

Schritt 7 – Marktgängigkeit betrachten

Wie reagiert ein typischer Käufer auf den Schaden?

Schritt 8 – Unsicherheit berücksichtigen

Bestehen verdeckte Folgeschäden oder Kostenrisiken?

Schritt 9 – bereits enthaltene Wertwirkungen prüfen

Zum Beispiel in:

  • Restnutzungsdauer
  • Sachwertfaktor
  • Marktmiete
  • Liegenschaftszinssatz
  • allgemeinem Gebäudezustand

Schritt 10 – zusätzlichen Wertabschlag festlegen

Nur die noch nicht anderweitig erfasste Marktwertwirkung berücksichtigen.

Schritt 11 – keinen zweiten Sicherheitsabschlag ohne Begründung hinzufügen

Kosten- und Risikokomponenten dürfen nicht doppelt erfasst werden.


Formulierungsbaustein

Für den festgestellten Bauschaden liegt eine gesonderte fachtechnische Untersuchung vor. Danach ist zur nachhaltigen Mangelbeseitigung ein umfangreicher Rückbau der betroffenen Konstruktionen mit anschließendem Neuaufbau erforderlich. Die hierfür ermittelten Sanierungskosten werden mit einer fachgutachterlichen Bandbreite angegeben.

Im Unterschied zu einem allgemeinen altersbedingten Modernisierungsstau dienen die erforderlichen Maßnahmen überwiegend der Beseitigung eines konkreten, außergewöhnlichen Schadens und der Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Funktionsfähigkeit der betroffenen Bauteile. Der mit den Maßnahmen verbundene Modernisierungs- beziehungsweise Verbesserungsanteil tritt daher gegenüber der eigentlichen Schadensbeseitigung zurück.

Aus diesem Grund kann sich die marktwertrelevante Wertminderung in diesem besonderen Fall eng an der fachgutachterlich ermittelten Sanierungskostenbandbreite orientieren. Bei der Festlegung des konkreten Wertansatzes sind zusätzlich die Unsicherheit hinsichtlich möglicher verdeckter Folgeschäden sowie die eingeschränkte Marktgängigkeit zu würdigen.

Soweit diese Risikokomponenten bereits innerhalb des angesetzten Schadenswertes berücksichtigt sind, erfolgt kein weiterer pauschaler Sicherheitsabschlag. Ebenso ist zu prüfen, ob der Schaden bereits über andere Bewertungsparameter wertmindernd berücksichtigt wurde, um Doppelansätze zu vermeiden.


Kernaussage

Sanierungskosten sind nicht grundsätzlich mit Wertminderung gleichzusetzen. Bei einem konkret nachgewiesenen Bauschaden kann sich die Marktwertminderung jedoch sehr eng an den erforderlichen Sanierungskosten orientieren, wenn die Maßnahmen überwiegend der zwingenden Wiederherstellung dienen und nur geringe Modernisierungs- oder Neu-für-alt-Effekte enthalten. Im Praxisfall lag die fachgutachterliche Sanierungsspanne bei 120.000 bis 150.000 € und der angesetzte Wertabschlag bei 140.000 €. Entscheidend ist deshalb nicht eine feste Prozentregel, sondern die Frage, welchen Anteil des technischen Aufwands ein durchschnittlicher Käufer tatsächlich in seine Kaufpreisentscheidung einpreisen würde.

Verwandte Themen

  • Sanierungskosten und Marktwertminderung
  • Siebenschläfer im Dach- und Wandaufbau
  • verdeckte Bauschäden
  • besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale
  • Neu-für-alt-Effekt bei Sanierungen
  • Modernisierungsstau und Bauschaden unterscheiden
  • Kostenrisiko bei verdeckten Schäden
  • Bauschadensgutachten in der Immobilienbewertung
  • Doppelberücksichtigung von Sanierungskosten
  • Marktgängigkeit bei erheblichen Gebäudeschäden