Kurzantwort
Sanierungskosten sind nicht automatisch gleich Wertminderung.
Es gibt jedoch Fälle, in denen sich die marktwertrelevante Wertminderung sehr eng an den tatsächlich erforderlichen Sanierungskosten orientieren kann.
Das ist insbesondere dann nachvollziehbar, wenn:
- ein konkreter Bauschaden nachgewiesen ist
- der Sanierungsumfang fachlich untersucht wurde
- keine bloße Komfort- oder Standardverbesserung im Vordergrund steht
- wesentliche Maßnahmen der Wiederherstellung eines funktionierenden Zustands dienen
- der Käufer die Kosten kurzfristig übernehmen muss
- Unsicherheiten über verdeckte Folgeschäden bestehen
- die Sanierung die Marktgängigkeit erheblich beeinflusst
Im Praxisfall lagen fachgutachterlich ermittelte Sanierungskosten von:
120.000 bis 150.000 €
vor.
Als Wertminderung wurden:
140.000 €
angesetzt.
Damit lag der Wertabschlag nahezu vollständig innerhalb der technischen Kostenspanne.
Je stärker eine Maßnahme der zwingenden Beseitigung eines konkreten Schadens dient und je geringer der darin enthaltene Modernisierungsgewinn ist, desto näher kann die Marktwertminderung an den tatsächlichen Sanierungskosten liegen.
Worum geht es?
Bei Immobilienbewertungen stellt sich häufig die Frage:
Darf ich die Sanierungskosten einfach vom Immobilienwert abziehen?
Die richtige Antwort lautet:
Nicht automatisch.
Entscheidend ist vielmehr, welche Art von Maßnahmen erforderlich ist.
Zwei grundsätzlich unterschiedliche Situationen
Bewertungstechnisch sollte zwischen zwei typischen Fällen unterschieden werden.
Fall 1 – allgemeiner Modernisierungsstau
Beispielsweise:
- alte Heizung
- ältere Fenster
- veraltete Elektroinstallation
- energetisch überholter Dachaufbau
Hier führt die Sanierung gleichzeitig zu einer deutlichen Verbesserung des Gebäudes.
Fall 2 – konkreter Bauschaden
Beispielsweise:
- zerstörte Dämmung
- beschädigte Dampfsperre
- Wasserschaden
- konstruktive Beschädigungen
- Tierbefall innerhalb geschlossener Bauteile
Hier dient die Maßnahme wesentlich dazu, einen tatsächlich vorhandenen Schaden zu beseitigen.
Warum diese Unterscheidung so wichtig ist
Bei einer Modernisierung erhält der Eigentümer nach Durchführung häufig einen deutlich besseren Zustand als vorher.
Bei einer Schadensbeseitigung erhält er dagegen zunächst nur wieder einen:
ordnungsgemäßen beziehungsweise gebrauchstauglichen Zustand.
Genau deshalb kann die Wertwirkung unterschiedlich sein.
Anonymisiertes Praxisbeispiel
Bewertet wurde ein Einfamilienhaus mit einem historischen Holzaufbau.
Der obere Gebäudeteil bestand aus einem rund:
250 Jahre alten Holzblockbau
der bei der Errichtung des Gesamtgebäudes an den Standort versetzt worden war.
Langjähriger Siebenschläferbefall
Für das Gebäude lag ein gesondertes Bauschadensgutachten vor.
Darin wurde ein erheblicher Nagetierbefall festgestellt.
Betroffen waren insbesondere Bereiche innerhalb:
- der Wandkonstruktionen
- der Bodenaufbauten
- der Dachkonstruktion
Dokumentierte Schäden
Das Fachgutachten stellte unter anderem fest:
- zahlreiche Ein- und Austrittsöffnungen
- erhebliche Schäden an der Wärmedämmung
- erhebliche Schäden an der Dampfsperre
- Hinweise auf weitergehende verdeckte Schäden
Damit lag nicht nur ein Verdacht vor.
Es bestand ein fachlich dokumentierter Schaden.
Partielle Reparatur war nicht ausreichend
Ein entscheidender Punkt war:
Eine punktuelle Reparatur wurde fachgutachterlich nicht als ausreichend angesehen.
Nachhaltige Sanierung erforderte weitgehenden Rückbau
Nach der vorliegenden fachlichen Einschätzung mussten betroffene Bereiche:
- geöffnet
- zurückgebaut
- beschädigte Schichten entfernt
- anschließend neu aufgebaut
werden.
Damit handelte es sich nicht um eine geringfügige Reparatur.
Sanierungskosten
Die fachgutachterlich ermittelte Spanne betrug:
120.000 bis 150.000 €
Wertminderung im Verkehrswertgutachten
Als besondere objektspezifische Wertminderung wurde angesetzt:
140.000 €
Dieser Betrag lag bewusst innerhalb der fachgutachterlichen Kostenspanne.
Warum hier Kosten und Wertminderung nahe beieinanderlagen
Der wesentliche Unterschied zu einer klassischen Modernisierung bestand darin, dass die Maßnahmen überwiegend nicht freiwillig waren.
Sie waren erforderlich, um einen konkret beeinträchtigten Bauteilzustand zu beseitigen.
Beispiel Wärmedämmung
Wenn eine vorhandene Dämmung aufgrund von Tierbefall:
- herausgerissen
- zerdrückt
- zerstört
- verunreinigt
wurde, dient ihre Erneuerung zunächst der Wiederherstellung der ursprünglichen Funktion.
Beispiel Dampfsperre
Auch eine beschädigte Dampfsperre muss nicht erneuert werden, weil der Eigentümer einen höheren Wohnkomfort wünscht.
Sie muss gegebenenfalls erneuert werden, weil ihre bauphysikalische Funktion beeinträchtigt ist.
Dann ist der Modernisierungsanteil geringer
Natürlich können beim Neuaufbau heutige Materialien verwendet werden.
Trotzdem steht wirtschaftlich zunächst die Beseitigung des vorhandenen Schadens im Vordergrund.
Deshalb kann ein Käufer nahezu die vollständigen Kosten einpreisen
Ein typischer Käufer kalkuliert:
Ich kaufe das Haus und muss anschließend voraussichtlich einen sechsstelligen Betrag investieren, nur um die beschädigte Konstruktion wieder ordnungsgemäß herzustellen.
Diese Belastung wirkt unmittelbar auf seine Zahlungsbereitschaft.
Marktwert ist Käuferperspektive
Für den Verkehrswert ist nicht allein entscheidend:
Was kostet die technische Maßnahme?
Sondern:
Wie wirkt sich der bekannte Schaden auf die Kaufpreisentscheidung eines durchschnittlichen Marktteilnehmers aus?
Bei zwingenden Maßnahmen ist der Zusammenhang besonders eng
Muss ein Käufer unmittelbar nach Erwerb beispielsweise:
140.000 €
für einen fachlich belegten Schaden aufwenden, kann es sehr plausibel sein, dass er seine Kaufpreisvorstellung in ähnlicher Größenordnung reduziert.
Anders bei freiwilliger Modernisierung
Angenommen, ein funktionierendes Badezimmer ist lediglich optisch veraltet.
Der Käufer möchte es für:
30.000 €
luxuriös modernisieren.
Dann wäre es nicht sachgerecht, automatisch 30.000 € vom Verkehrswert abzuziehen.
Denn nach der Modernisierung entsteht Mehrwert
Der Käufer erhält:
- neue Ausstattung
- modernen Standard
- verlängerte Nutzbarkeit
Diese Verbesserung hat selbst einen wirtschaftlichen Wert.
Beim konkreten Bauschaden ist das anders
Im Praxisfall musste zunächst beschädigte Substanz beziehungsweise beschädigter Schichtaufbau wiederhergestellt werden.
Der Eigentümer erhält dadurch nicht in gleichem Umfang einen freiwilligen Zusatznutzen.
Reparatur oder Modernisierung?
Eine hilfreiche Prüfungsfrage lautet:
Würde ein durchschnittlicher Eigentümer diese Maßnahme auch durchführen, wenn der Schaden nicht vorhanden wäre?
Wenn die Antwort lautet:
nein
spricht vieles dafür, dass es sich überwiegend um Schadensbeseitigung handelt.
Beispiel
Ohne Siebenschläferbefall hätte der Eigentümer möglicherweise keinen Anlass gehabt:
- Wandaufbauten großflächig zu öffnen
- Dämmung auszubauen
- Dampfsperren zu erneuern
- Dachbereiche zurückzubauen
Die Kosten entstehen also unmittelbar wegen des Schadens.
Dann wird der Kostenansatz marktwertnäher
Je stärker der Zusammenhang zwischen:
Schaden → zwingende Maßnahme → konkrete Kosten
ist, desto eher kann die Wertminderung an den Kosten orientiert werden.
Trotzdem bleibt Sanierungskosten ≠ automatisch Wertminderung
Auch in solchen Fällen darf nicht mechanisch gerechnet werden:
Sanierungskosten = Verkehrswertabschlag
Es müssen weitere Faktoren geprüft werden.
Verbesserungsanteile
Auch bei einer Schadensanierung können einzelne Maßnahmen gleichzeitig den Standard verbessern.
Beispielsweise kann ein erneuerter Bauteilaufbau:
- bessere Dämmwerte
- modernere Materialien
- höhere Luftdichtheit
aufweisen.
Dieser Vorteil kann den vollständigen Kostenabzug teilweise relativieren.
Alter des beschädigten Bauteils
Auch das Alter ist relevant.
Wenn ein ohnehin fast verschlissenes Bauteil durch ein neues ersetzt wird, erhält der Eigentümer zusätzlich einen erheblichen „Neu-für-alt“-Vorteil.
Im Praxisfall war der Zusammenhang trotzdem besonders eng
Der gewählte Abschlag von:
140.000 €
bewegte sich innerhalb der fachgutachterlich ermittelten Spanne.
Damit wurde gerade kein schematischer Vollabzug sämtlicher denkbarer Kosten vorgenommen.
Warum 140.000 € und nicht 150.000 €?
Das Gutachten wählte einen Betrag innerhalb der vorhandenen Bandbreite.
Die Quelle begründet nicht eine mathematische Formel, nach der gerade 140.000 € zwingend der einzig richtige Wert gewesen wären.
Entscheidend ist die sachverständige Einordnung innerhalb der fachlich dokumentierten Kostenspanne.
Kostenbandbreiten sind bei verdeckten Schäden sinnvoll
Bei Schäden innerhalb geschlossener Konstruktionen lassen sich Kosten häufig erst nach Bauteilöffnung exakt bestimmen.
Vorher bestehen Unsicherheiten über:
- Umfang
- Tiefe
- weitere betroffene Bereiche
- Folgeschäden
Deshalb kann eine Spanne fachlich ehrlicher sein als ein vermeintlich exakter Betrag.
Verdeckte Schäden erhöhen das Risiko
Im Praxisfall konnte der vollständige Umfang ohne zerstörende Untersuchungen nicht abschließend festgestellt werden.
Damit bestand zusätzlich ein:
Entdeckungs- und Kostenrisiko.
Käufer berücksichtigt diese Unsicherheit
Ein Erwerber kann nicht sicher wissen:
- ob der Mindestbetrag ausreicht
- ob zusätzliche Schäden sichtbar werden
- ob sich die Bauzeit verlängert
- ob weitere Gewerke erforderlich werden
Diese Unsicherheit kann die Zahlungsbereitschaft zusätzlich beeinflussen.
Risiko innerhalb des Ansatzes berücksichtigen
Das Gutachten hat die Unsicherheit innerhalb des gewählten Abschlags von:
140.000 €
berücksichtigt.
Kein zusätzlicher pauschaler Sicherheitsabschlag
Es wurde ausdrücklich kein weiterer Sicherheitsabschlag außerhalb der fachgutachterlichen Spanne vorgenommen.
Das ist methodisch wichtig.
Warum?
Weil sonst beispielsweise gerechnet werden könnte:
- 140.000 € Sanierung
- plus 20.000 € Risiko
- plus 10.000 € Vermarktung
obwohl Kostenrisiko und erschwerte Vermarktung bereits bei der Wahl der 140.000 € mitgedacht wurden.
Das könnte zu Doppelberücksichtigung führen.
Marktgängigkeit gehört trotzdem zur Wertwirkung
Der Schaden beeinflusst nicht nur die Kosten.
Er beeinflusst auch:
- Käufervertrauen
- Finanzierbarkeit
- Vermarktungsdauer
- Risikowahrnehmung
Ein ungewöhnlicher Schaden wirkt oft stärker als ein bekannter Standardmangel
Ein Käufer weiß ungefähr, was ihn bei:
- alter Heizung
- alten Fenstern
- älterem Bad
erwartet.
Ein großflächiger Nagetierschaden innerhalb verdeckter Bauteile ist dagegen wesentlich schwieriger kalkulierbar.
Deshalb reagieren Marktteilnehmer vorsichtiger
Ungewöhnliche und schwer überprüfbare Schäden können zu:
- geringerer Nachfrage
- höheren Risikoprämien
- längeren Vermarktungszeiten
führen.
Fachgutachten verändert die Bewertungsqualität
Ein entscheidender Vorteil im Praxisfall war, dass ein gesondertes Bauschadensgutachten vorlag.
Der Verkehrswertgutachter musste den Schaden nicht allein aus dem Augenschein ableiten.
Dadurch waren drei Punkte fachlich besser abgesichert
Schaden
Es war dokumentiert, dass ein erheblicher Befall bestand.
Maßnahme
Ein weitgehender Rückbau wurde als erforderlich beurteilt.
Kosten
Es bestand eine fachgutachterliche Spanne von 120.000 bis 150.000 €.
Ohne Fachgutachten wäre ein nahezu vollständiger Kostenabzug schwieriger
Wenn nur ein allgemeiner Verdacht besteht, fehlt möglicherweise die Grundlage für:
- konkreten Sanierungsumfang
- belastbare Kosten
- sicheren Schadenscharakter
Dann müsste der Wertansatz vorsichtiger und stärker risikoorientiert formuliert werden.
Unterschied zu allgemeinem Modernisierungsstau
Ein Gebäude kann beispielsweise gleichzeitig besitzen:
- alte Heizung
- ältere Fenster
- überholte Ausstattung
- Tierbefallschaden
Diese Positionen dürfen nicht gleich behandelt werden.
Alte Heizung
Kann teilweise bereits erfasst sein über:
- Gebäudealter
- Restnutzungsdauer
- Gebäudestandard
- Sachwertfaktor
Konkreter Nagetierschaden
Ist dagegen ein außergewöhnlicher Schaden, der nicht typischerweise in einem durchschnittlichen Gebäude dieses Alters enthalten ist.
Deshalb kann ein gesonderter boG-Abzug gerechtfertigt sein.
Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale
Im Praxisfall wurden für den Nagetierbefall:
−140.000 €
als gesondertes besonderes objektspezifisches Merkmal berücksichtigt.
Sachwert vor dem Schaden
Der marktangepasste vorläufige Sachwert betrug rund:
578.000 €
Danach wurden besondere Belastungen abgezogen
Nagetierbefall
−140.000 €
Nießbrauch
−117.000 €
Sachwert nach beiden Belastungen
Ergebnis:
rund 321.000 €
Warum der Nießbrauch getrennt gehört
Der Nagetierschaden betrifft die bauliche Substanz.
Der Nießbrauch betrifft dagegen die rechtliche Nutzungsverfügbarkeit.
Beide Wertminderungen haben unterschiedliche Ursachen.
Auch weitere Schäden bestanden
Das Gutachten nennt unter anderem:
- beschädigte Dachziegel
- beschädigte Dachrinnen
- Rissbildungen
- undichte Terrassenabdichtung
- ältere Ölzentralheizung
- außer Betrieb befindlichen Pool
Keine vollständige Addition aller Einzelkosten
Für diese weiteren Mängel wurde kein zusätzlicher pauschaler Gesamtabschlag angesetzt.
Ihre Auswirkungen wurden im Gesamtzustand und den sonstigen Bewertungsansätzen berücksichtigt.
Das zeigt die zentrale Methodik
Nicht jede bekannte Baustelle wird automatisch:
Kostenposition = Wertabschlag
Nur besondere, noch nicht anderweitig erfasste Wertwirkungen werden zusätzlich berücksichtigt.
Auch der Mietansatz war bereits reduziert
Bei der Ertragswertbetrachtung wurde zunächst ein allgemeiner Marktwert von rund:
10,00 €/m²
abgeleitet.
Für das konkrete Objekt wurden wegen zahlreicher negativer Merkmale nur:
8,50 €/m²
angesetzt.
Darin war auch der Nagetierschaden erwähnt
Neben anderen Merkmalen wurde bei der Mietableitung ausdrücklich auch der Siebenschläferbefall berücksichtigt.
Deshalb Doppelberücksichtigung prüfen
Wenn zusätzlich ein konkreter Schadensbetrag von:
140.000 €
abgezogen wird, muss geprüft werden, ob die niedrigere Miete denselben Schaden bereits vollständig erfasst.
Warum die Prüfung schwierig sein kann
Der Mietabschlag beruhte nicht nur auf dem Nagetierbefall.
Er berücksichtigte ebenfalls:
- Verkehrslärm
- Steilhang
- Georisiken
- schlechten Grundriss
- allgemeinen Instandhaltungsstau
Die Effekte sind daher nicht einzeln isolierbar.
Transparenz ist deshalb wichtig
Je höher ein konkreter Schadensabschlag ist, desto genauer sollte erläutert werden:
- welche Kosten damit abgedeckt werden
- welche Risiken darin enthalten sind
- welche weiteren Bewertungsparameter ebenfalls betroffen sind
Wann kann ein Kostenansatz nahezu vollständig marktwertrelevant sein?
Besonders dann, wenn mehrere Voraussetzungen zusammentreffen.
Konkreter Schaden
Nicht nur allgemeine Alterung.
Fachlich belegter Sanierungsbedarf
Der Maßnahmenumfang ist nachvollziehbar.
Kurzfristige Notwendigkeit
Der Käufer kann die Maßnahme nicht beliebig aufschieben.
Geringer Modernisierungsgewinn
Der Aufwand dient überwiegend der Wiederherstellung.
Schwer vermarktbarer Zustand
Das Objekt ist bis zur Sanierung deutlich eingeschränkt.
Kalkulierbares Kostenfenster
Eine fachlich begründete Kostenbandbreite liegt vor.
Wann eher nicht?
Bei Maßnahmen wie:
- hochwertiger Küchenmodernisierung
- freiwilliger Baderneuerung
- Austausch funktionierender Fenster
- Komfortverbesserungen
- energetischer Aufrüstung über das marktübliche Maß
kann der technische Aufwand erheblich höher sein als die tatsächliche Wertminderung.
Beispiel 1 – nahezu vollständige Wertwirkung
Konkreter Wasserschaden:
- zwingende Reparatur
- 40.000 € Kosten
- keine wesentliche Verbesserung
Dann kann die Wertminderung relativ nahe an 40.000 € liegen.
Beispiel 2 – deutlich geringere Wertwirkung
Altes, aber funktionierendes Haus:
- neue Heizung
- neue Fenster
- neues Dach
- neue Bäder
Gesamtkosten:
250.000 €
Nach Durchführung besitzt der Eigentümer jedoch ein wesentlich modernisiertes Gebäude.
Der gesamte Betrag ist deshalb nicht automatisch eine bestehende Wertminderung.
Marktperspektive statt Baukostenperspektive
Ein Bausachverständiger fragt:
Was kostet die technisch erforderliche Maßnahme?
Ein Immobilienbewerter fragt zusätzlich:
Wie beeinflusst dieser Zustand den erzielbaren Kaufpreis?
Erst die Kombination beider Sichtweisen führt zu einer belastbaren Marktwertbeurteilung.
Typische Fehler
Sanierungskosten immer vollständig abziehen
Das verkennt Modernisierungs- und Verbesserungsanteile.
Sanierungskosten grundsätzlich nur anteilig berücksichtigen
Auch das ist falsch. Bei konkreten Schäden kann die Wertwirkung sehr nahe an den Kosten liegen.
Modernisierungsstau und Bauschaden gleich behandeln
Die wirtschaftlichen Effekte unterscheiden sich.
Kein Fachgutachten bei verdeckten Schäden einbeziehen
Dadurch fehlen belastbare Informationen zu Umfang und Kosten.
Kostenbandbreite in einen scheinexakten Betrag umdeuten
Unsicherheiten sollten transparent bleiben.
Zusätzlich noch pauschalen Risikoabschlag ansetzen
Wenn Risiko bereits im gewählten Schadenswert enthalten ist, droht Doppelberücksichtigung.
Weitere Mängel ungeprüft addieren
Ein Teil kann bereits in Restnutzungsdauer oder Marktanpassung enthalten sein.
Mietabschlag und boG nicht auf Überschneidungen prüfen
Auch hier kann derselbe Schaden mehrfach wirken.
Vorgehensweise
Bei hohen Sanierungskosten empfiehlt sich folgende Prüfung:
Schritt 1 – Schadensart bestimmen
Handelt es sich um:
- normalen Verschleiß
- Modernisierungsbedarf
- oder konkreten Bauschaden?
Schritt 2 – Ursachen und Umfang fachlich klären
Bei komplexen Schäden Fachgutachten berücksichtigen.
Schritt 3 – technische Kosten ermitteln
Möglichst als nachvollziehbare Kostenspanne.
Schritt 4 – Reparatur- und Modernisierungsanteil trennen
Welche Kosten dienen nur der Wiederherstellung?
Schritt 5 – Neu-für-alt-Effekt prüfen
Entsteht durch die Maßnahme ein erheblicher Mehrwert?
Schritt 6 – Dringlichkeit bewerten
Ist die Maßnahme sofort oder erst langfristig erforderlich?
Schritt 7 – Marktgängigkeit betrachten
Wie reagiert ein typischer Käufer auf den Schaden?
Schritt 8 – Unsicherheit berücksichtigen
Bestehen verdeckte Folgeschäden oder Kostenrisiken?
Schritt 9 – bereits enthaltene Wertwirkungen prüfen
Zum Beispiel in:
- Restnutzungsdauer
- Sachwertfaktor
- Marktmiete
- Liegenschaftszinssatz
- allgemeinem Gebäudezustand
Schritt 10 – zusätzlichen Wertabschlag festlegen
Nur die noch nicht anderweitig erfasste Marktwertwirkung berücksichtigen.
Schritt 11 – keinen zweiten Sicherheitsabschlag ohne Begründung hinzufügen
Kosten- und Risikokomponenten dürfen nicht doppelt erfasst werden.
Formulierungsbaustein
Für den festgestellten Bauschaden liegt eine gesonderte fachtechnische Untersuchung vor. Danach ist zur nachhaltigen Mangelbeseitigung ein umfangreicher Rückbau der betroffenen Konstruktionen mit anschließendem Neuaufbau erforderlich. Die hierfür ermittelten Sanierungskosten werden mit einer fachgutachterlichen Bandbreite angegeben.
Im Unterschied zu einem allgemeinen altersbedingten Modernisierungsstau dienen die erforderlichen Maßnahmen überwiegend der Beseitigung eines konkreten, außergewöhnlichen Schadens und der Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Funktionsfähigkeit der betroffenen Bauteile. Der mit den Maßnahmen verbundene Modernisierungs- beziehungsweise Verbesserungsanteil tritt daher gegenüber der eigentlichen Schadensbeseitigung zurück.
Aus diesem Grund kann sich die marktwertrelevante Wertminderung in diesem besonderen Fall eng an der fachgutachterlich ermittelten Sanierungskostenbandbreite orientieren. Bei der Festlegung des konkreten Wertansatzes sind zusätzlich die Unsicherheit hinsichtlich möglicher verdeckter Folgeschäden sowie die eingeschränkte Marktgängigkeit zu würdigen.
Soweit diese Risikokomponenten bereits innerhalb des angesetzten Schadenswertes berücksichtigt sind, erfolgt kein weiterer pauschaler Sicherheitsabschlag. Ebenso ist zu prüfen, ob der Schaden bereits über andere Bewertungsparameter wertmindernd berücksichtigt wurde, um Doppelansätze zu vermeiden.
Kernaussage
Sanierungskosten sind nicht grundsätzlich mit Wertminderung gleichzusetzen. Bei einem konkret nachgewiesenen Bauschaden kann sich die Marktwertminderung jedoch sehr eng an den erforderlichen Sanierungskosten orientieren, wenn die Maßnahmen überwiegend der zwingenden Wiederherstellung dienen und nur geringe Modernisierungs- oder Neu-für-alt-Effekte enthalten. Im Praxisfall lag die fachgutachterliche Sanierungsspanne bei 120.000 bis 150.000 € und der angesetzte Wertabschlag bei 140.000 €. Entscheidend ist deshalb nicht eine feste Prozentregel, sondern die Frage, welchen Anteil des technischen Aufwands ein durchschnittlicher Käufer tatsächlich in seine Kaufpreisentscheidung einpreisen würde.
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