Kurzantwort
Ein großes Grundstück ist nicht automatisch entsprechend mehr wert.
Gerade bei Mehrfamilienhäusern kann ein Grundstück deutlich größer sein, als es für:
- Gebäude
- Stellplätze
- Zufahrten
- Bewegungsflächen
- Nebenanlagen
- Freiflächen
wirtschaftlich erforderlich ist.
Die darüber hinausgehende Mehrfläche besitzt häufig nicht denselben Quadratmeterwert wie der funktional notwendige Grundstücksteil.
Entscheidend ist deshalb:
Kann die zusätzliche Fläche selbstständig und wirtschaftlich sinnvoll genutzt oder verwertet werden?
Ist das nicht der Fall, kann eine differenzierte Teilflächenbewertung sachgerechter sein als die vollständige Multiplikation der Gesamtfläche mit dem vollen Bodenrichtwert.
Worum geht es?
Der Bodenwert wird häufig vereinfacht nach dem Schema ermittelt:
Grundstücksfläche × Bodenwert je m²
Bei einem normalen, marktüblich dimensionierten Grundstück kann dieses Vorgehen plausibel sein.
Bei einem übergroßen Grundstück kann es jedoch zu einer Überbewertung führen.
Denn zusätzliche Fläche bringt nur dann zusätzlichen Wert in voller Höhe, wenn der Markt diese Fläche auch wirtschaftlich nutzen kann.
Anonymisiertes Praxisbeispiel
Im Bewertungsfall wurde ein modernes Wohn- und Geschäftshaus mit:
- 21 Wohnungen
- einer Gewerbeeinheit
- zahlreichen Stellplätzen
bewertet.
Für das künftig selbstständige Grundstück wurde im Rahmen der geplanten Grundstücksteilung eine Fläche von rund:
2.706 m²
angesetzt.
Diese Grundstücksgröße lag deutlich über dem rein für die vorhandene Gebäudefläche erforderlichen Mindestumfang.
Ausgangspunkt Bodenrichtwert
Der Bodenrichtwert betrug zum maßgeblichen Richtwertstichtag:
500 €/m²
Dieser Wert wurde als Ausgangspunkt der Bodenwertermittlung verwendet.
Er beschreibt jedoch ein typisches Bodenrichtwertgrundstück innerhalb der Zone.
Das konkrete Bewertungsgrundstück wich davon insbesondere hinsichtlich seiner Größe ab.
Warum die Grundstücksgröße wertrelevant ist
Ein zusätzliches Grundstücksquadratmeter besitzt nur dann denselben Wert wie der erste, wenn er vergleichbar nutzbar ist.
Bei einem Mehrfamilienhaus benötigt man zunächst Fläche für:
- Baukörper
- Abstandsflächen
- Stellplätze
- Zufahrt
- Fahrgassen
- Freiflächen
- Nebenanlagen
Ab einer bestimmten Größenordnung nimmt der zusätzliche wirtschaftliche Nutzen weiterer Fläche jedoch ab.
Grundstücksübergröße ist kein rein mathematischer Begriff
Eine Fläche ist nicht allein deshalb „übergroß“, weil sie einen bestimmten Schwellenwert überschreitet.
Entscheidend ist das Verhältnis zwischen:
- Grundstücksgröße
- vorhandener Bebauung
- zulässiger Nutzung
- Funktionsbedarf
- selbstständiger Verwertbarkeit
Gebäudegrundfläche als erster Anhaltspunkt
Im Praxisfall betrug die Gebäudegrundfläche rund:
610 m²
Bei einer orientierenden Grundflächenzahl von:
0,60
ergäbe sich rechnerisch eine Grundstücksfläche von rund:
1.017 m²
für die reine Gebäudegrundfläche.
Warum 1.017 m² nicht ausreichen würden
Dieser rechnerische Wert berücksichtigt noch nicht ausreichend:
- Stellplätze
- Fahrgassen
- Rangierflächen
- Erschließung
- Nebenanlagen
- Freiflächen
- funktionale Außenbereiche
Deshalb wäre es falsch gewesen, die betriebsnotwendige Grundstücksfläche allein aus der Gebäudegrundfläche abzuleiten.
Funktional erforderliche Grundstücksfläche
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung wurde im Gutachten eine Fläche von rund:
1.700 m²
als wirtschaftlich und funktional erforderlich angesehen.
Bei dieser Fläche ergab sich eine tatsächliche Grundflächenrelation von ungefähr:
0,36
Diese Größenordnung wurde für die konkrete Nutzung als plausibel beurteilt.
Die verbleibende Mehrfläche
Von den insgesamt angesetzten:
2.706 m²
verblieben damit rund:
1.006 m²
als zusätzliche Fläche.
Das entspricht etwa:
37 %
der angesetzten Gesamtfläche.
Warum diese 1.006 m² nicht vollwertig waren
Die Mehrfläche war nach den Bewertungsannahmen nicht ohne Weiteres:
- selbstständig bebaubar
- separat erschließbar
- eigenständig verwertbar
Sie stand weiterhin im Zusammenhang mit der vorhandenen Gesamtbebauung und der künftigen Grundstücksteilung.
Damit besaß sie nicht dieselbe wirtschaftliche Qualität wie der funktional erforderliche Grundstücksteil.
Der entscheidende Begriff: selbstständige Verwertbarkeit
Für die Bewertung von Übergrößen ist besonders wichtig:
Kann die Mehrfläche separat am Markt verwertet werden?
Ist die Antwort ja, kann sie unter Umständen einen erheblich höheren Wert besitzen.
Ist die Antwort nein, sinkt ihr wirtschaftlicher Nutzen deutlich.
Selbstständig verwertbare Mehrfläche
Eine zusätzliche Fläche kann wertvoll sein, wenn sie beispielsweise:
- eigenständig bebaubar
- abteilbar
- separat erschließbar
- marktgängig
ist.
Dann kann sogar ein eigenständiges Baugrundstück entstehen.
Nicht selbstständig verwertbare Mehrfläche
Anders ist es, wenn die Fläche:
- nur als Garten dient
- zwischen notwendigen Stellplätzen liegt
- für Zufahrt und Rangieren benötigt wird
- keinen eigenen Zugang besitzt
- planungsrechtlich nicht separat nutzbar ist
Dann ist der Wert je Quadratmeter regelmäßig geringer.
Teilflächenbewertung statt pauschalem Abschlag
Im Praxisfall wurde deshalb nicht einfach der gesamte Bodenwert pauschal reduziert.
Stattdessen wurde das Grundstück in zwei Bereiche aufgeteilt:
Funktional erforderlicher Grundstücksteil
1.700 m²
Ansatz:
500 €/m²
Übergröße / Restfläche
1.006 m²
Ansatz:
150 €/m²
Dies entspricht:
30 % des vollen Bodenwerts
Rechenbeispiel
Für den funktional erforderlichen Teil:
1.700 m² × 500 €/m²
=
850.000 €
Für die Übergröße:
1.006 m² × 150 €/m²
=
150.900 €
Gesamt:
1.000.900 €
Durchschnittlicher Bodenwert
Aus der Teilflächenbewertung ergibt sich ein durchschnittlicher Bodenwert von rund:
370 €/m²
bezogen auf die Gesamtfläche.
Wichtig ist dabei:
Der niedrigere Durchschnittswert entsteht nicht dadurch, dass jeder Quadratmeter schlechter ist, sondern dadurch, dass verschiedene Teilflächen unterschiedliche wirtschaftliche Qualitäten besitzen.
Warum das methodisch überzeugender sein kann
Ein pauschaler Abschlag auf die gesamte Fläche würde auch den funktional erforderlichen Grundstücksteil reduzieren.
Das wäre möglicherweise zu grob.
Die Teilflächenbewertung macht dagegen sichtbar:
- welcher Teil vollwertig ist
- welcher Teil nur eingeschränkt wertvoll ist
Übergröße ist nicht automatisch wertlos
Auch die zusätzliche Fläche besitzt weiterhin einen Wert.
Sie kann beispielsweise dienen als:
- Grünfläche
- Aufenthaltsfläche
- zusätzliche Bewegungsfläche
- Reservefläche
- gestalterischer Freiraum
Der wirtschaftliche Nutzen ist nur geringer als bei selbstständig verwertbarem Bauland.
Warum 30 % kein allgemeiner Standard sind
Der Ansatz von:
30 %
für die Restfläche stammt aus dem konkreten Bewertungsfall.
Er darf nicht schematisch auf andere Grundstücke übertragen werden.
Bei anderen Objekten kann der Wertanteil:
- 10 %
- 30 %
- 50 %
- 80 %
- oder nahezu 100 %
betragen.
Wovon der Restflächenwert abhängt
Wesentliche Faktoren sind:
Planungsrecht
Kann die Fläche zusätzlich bebaut werden?
Grundstückszuschnitt
Ist eine sinnvolle Teilung möglich?
Erschließung
Besteht eine eigene Zufahrt?
Stellplatzbedarf
Wird die Fläche tatsächlich benötigt?
Abstandsflächen
Ist sie baurechtlich gebunden?
Marktgängigkeit
Gibt es einen eigenen Käuferkreis?
Grundstücksübergröße bei Mehrfamilienhäusern besonders relevant
Bei Mehrfamilienhäusern entsteht häufig ein hoher Flächenbedarf durch:
- Stellplätze
- Besucherplätze
- Feuerwehrflächen
- Müllbereiche
- Zufahrten
- Grünflächen
Deshalb darf die betriebsnotwendige Fläche nicht zu knapp angesetzt werden.
Einfamilienhausmaßstäbe nicht übertragen
Ein Grundstück mit 1.500 m² kann bei einem Einfamilienhaus bereits deutlich übergroß sein.
Bei einem größeren Mehrfamilienhaus kann dieselbe Fläche vollkommen angemessen oder sogar knapp sein.
Die Objektart ist deshalb entscheidend.
Gewerbeanteil erhöht den Flächenbedarf
Im Praxisfall bestand zusätzlich eine Gewerbeeinheit.
Diese benötigte unter anderem:
- Kundenstellplätze
- gute Erreichbarkeit
- Verkehrsflächen
Dadurch erhöhte sich der funktionale Grundstücksbedarf gegenüber einem reinen Wohngebäude.
Stellplätze dürfen nicht vergessen werden
Besonders häufig wird der Flächenbedarf unterschätzt, wenn nur auf die Gebäudegrundfläche geschaut wird.
Bei 21 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit kann der Stellplatzbedarf erheblich sein.
Auch die notwendigen Fahr- und Rangierflächen benötigen Platz.
Übergröße und Grundstücksteilung hängen zusammen
Im Praxisfall war zusätzlich eine Grundstücksteilung geplant.
Dadurch stellte sich die Frage:
Welche Fläche soll künftig welchem Gebäude zugeordnet werden?
Eine ungünstige Grenzziehung kann dazu führen, dass:
- ein Grundstück zu groß
- das andere zu klein
- Stellplätze falsch zugeordnet
- Restflächen wirtschaftlich wertarm
werden.
Übergröße kann durch bessere Teilung reduziert werden
Eine gut geplante Grundstücksteilung kann die wirtschaftliche Qualität beider Grundstücke verbessern.
Ziel sollte sein:
- funktional ausreichende Grundstücke
- möglichst geringe wertarme Restflächen
- klare Stellplatzzuordnung
- möglichst geringe gegenseitige Abhängigkeiten
Bodenrichtwert nicht blind multiplizieren
Ein häufiger Fehler lautet:
2.706 m² × 500 €/m² = 1.353.000 €
Diese Rechnung unterstellt, dass jeder Quadratmeter dieselbe Qualität besitzt.
Genau das war im Praxisfall nicht gegeben.
Differenz kann erheblich sein
Bei vollständiger Bewertung mit:
500 €/m²
ergäbe sich für 2.706 m²:
1.353.000 €
Bei der differenzierten Teilflächenbetrachtung lag der Wert deutlich darunter.
Die Grundstücksübergröße hatte damit einen erheblichen Einfluss auf die Bodenwertermittlung.
Übergröße nicht mit schlechter Lage verwechseln
Die Grundstücksgröße ist nur ein Merkmal.
Im Praxisfall bestanden daneben weitere wertmindernde Faktoren, insbesondere:
- Verkehrslärm
- technische Verflechtung nach Grundstücksteilung
Diese wurden gesondert berücksichtigt.
Mehrere Anpassungen sauber trennen
Es ist wichtig zu unterscheiden:
Größenanpassung
wegen nicht vollwertig nutzbarer Mehrfläche.
Lageanpassung
wegen Verkehrslärm.
Rechts-/Infrastrukturanpassung
wegen gemeinsamer technischer Einrichtungen und Dienstbarkeiten.
Diese Faktoren betreffen unterschiedliche Eigenschaften.
Doppelberücksichtigung vermeiden
Wenn die fehlende Verwertbarkeit der Mehrfläche bereits über einen niedrigeren Teilflächenwert berücksichtigt wurde, darf derselbe Nachteil nicht zusätzlich nochmals vollständig als pauschaler Größenabschlag angesetzt werden.
Die Teilflächenmethode schafft Transparenz
Ein Vorteil der Zonierung besteht darin, dass die Bewertung nachvollziehbar bleibt.
Der Leser erkennt:
- welche Fläche benötigt wird
- welche Fläche darüber hinausgeht
- welcher Wertansatz je Teilfläche verwendet wird
Alternativ kann ein Flächenfaktor verwendet werden
Je nach Datenlage und Bewertungsmodell kann Grundstücksübergröße auch über einen Umrechnungs- oder Anpassungsfaktor berücksichtigt werden.
Dann muss jedoch nachvollziehbar sein:
- woher der Faktor stammt
- welche Flächengröße zugrunde liegt
- ob das Modell zum Bewertungsobjekt passt
Teilflächenbewertung kann bei Sonderfällen anschaulicher sein
Gerade wenn sich die wirtschaftliche Mehrfläche konkret abgrenzen lässt, kann eine Teilflächenbewertung besser verständlich sein als ein pauschaler Gesamtfaktor.
Wann kann eine Mehrfläche sogar vollwertig sein?
Wenn die zusätzliche Fläche:
- planungsrechtlich bebaubar
- abteilbar
- erschlossen
- separat veräußerbar
ist, kann sie annähernd oder vollständig den regulären Bodenwert erreichen.
Wann kann sie nur geringen Wert besitzen?
Wenn sie:
- nicht eigenständig zugänglich
- baulich gebunden
- nur als Restfläche nutzbar
- wirtschaftlich nicht separat verwertbar
ist, kann ihr Wert deutlich unter dem Bodenrichtwert liegen.
Typische Fehler
Gesamtfläche vollständig mit Bodenrichtwert multiplizieren
Das kann bei übergroßen Grundstücken zu Überbewertungen führen.
Grundstücksübergröße pauschal nach Quadratmeterzahl feststellen
Entscheidend ist die funktionale und wirtschaftliche Nutzung.
Nur die Gebäudegrundfläche betrachten
Stellplätze, Zufahrten und Freiflächen gehören zum Grundstücksbedarf.
Restfläche mit null bewerten
Auch nicht selbstständig verwertbare Mehrflächen können einen wirtschaftlichen Nutzen besitzen.
30-%-Ansatz als allgemeine Regel verwenden
Der Ansatz ist objektspezifisch.
Übergröße und Lageabschlag vermischen
Beide Merkmale müssen getrennt begründet werden.
Selbstständige Verwertbarkeit unterstellen
Eine theoretische Teilbarkeit bedeutet noch keine tatsächliche Marktgängigkeit.
Vorgehensweise
Bei einem übergroßen Mehrfamilienhausgrundstück empfiehlt sich folgende Prüfung:
Schritt 1 – Gesamtgrundstücksfläche feststellen
Welche Fläche steht insgesamt zur Verfügung?
Schritt 2 – Gebäudegrundfläche ermitteln
Wie groß ist der tatsächliche Baukörper?
Schritt 3 – Funktionsflächen erfassen
Insbesondere:
- Stellplätze
- Zufahrten
- Fahrgassen
- Müllflächen
- Feuerwehrflächen
- Grünflächen
Schritt 4 – funktional erforderliche Grundstücksfläche bestimmen
Welche Fläche wird für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung tatsächlich benötigt?
Schritt 5 – Mehrfläche berechnen
Gesamtfläche minus funktionaler Grundstücksteil.
Schritt 6 – selbstständige Verwertbarkeit prüfen
Kann die Restfläche:
- bebaut
- geteilt
- erschlossen
- verkauft
werden?
Schritt 7 – Teilflächenqualität bestimmen
Ist die Restfläche:
- vollwertiges Bauland
- eingeschränktes Bauland
- Arrondierungsfläche
- reine Zusatzfläche?
Schritt 8 – differenzierten Bodenwert ableiten
Je Teilfläche einen marktgerechten Ansatz bestimmen.
Schritt 9 – andere Grundstücksmerkmale separat berücksichtigen
Zum Beispiel:
- Lärm
- Rechte
- technische Abhängigkeiten
Schritt 10 – Doppelberücksichtigung vermeiden
Jeden Nachteil methodisch nur einmal vollständig erfassen.
Formulierungsbaustein
Die dem Bewertungsobjekt zugeordnete Grundstücksfläche liegt deutlich oberhalb der für die vorhandene Bebauung und Nutzung funktional erforderlichen Grundstücksgröße.
Zur sachgerechten Berücksichtigung der Grundstücksübergröße wird zwischen dem für Gebäude, Stellplätze, Zufahrten, Bewegungsflächen, Nebenanlagen und Freiflächen erforderlichen Grundstücksteil und der darüber hinausgehenden Mehrfläche unterschieden.
Die zusätzliche Fläche ist aufgrund der vorhandenen Bebauung, des Grundstückszuschnitts und der erforderlichen Funktionsflächen nicht ohne Weiteres selbstständig bebaubar beziehungsweise unabhängig verwertbar. Sie besitzt daher nicht denselben Quadratmeterwert wie der funktional erforderliche Grundstücksteil.
Die Bodenwertermittlung erfolgt deshalb differenziert nach Teilflächen. Der verminderte Wertansatz der Restfläche stellt eine objektspezifische Würdigung dar und ist nicht als allgemeiner prozentualer Abschlag für übergroße Grundstücke zu verstehen.
Kernaussage
Bei übergroßen Mehrfamilienhausgrundstücken darf nicht automatisch jeder Quadratmeter mit dem vollen Bodenrichtwert bewertet werden. Maßgeblich ist, welche Fläche für die bestehende Nutzung funktional erforderlich ist und ob die darüber hinausgehende Mehrfläche selbstständig wirtschaftlich verwertbar ist. Fehlt diese Verwertbarkeit, kann eine Teilflächenbewertung mit reduziertem Wertansatz sachgerechter sein als ein pauschaler Gesamtabschlag.
Verwandte Themen
- Bodenrichtwert richtig anpassen
- große Grundstücke richtig bewerten
- Arrondierungs- und Restflächen
- selbstständige Verwertbarkeit von Teilflächen
- Grundstücksteilung bei Mehrfamilienhäusern
- Stellplatzbedarf und Grundstücksgröße
- Bodenwert bei Mischgebietsgrundstücken
- Doppelberücksichtigung bei Bodenwertanpassungen
