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Altlastenverdacht bei steuerlich relevanten Immobilienbewertungen

Warum zwischen bloßem Verdacht, nachgewiesener Kontamination und steuerlich verwertbarer Wertminderung unterschieden werden muss

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Kurzantwort ​

Ein Altlastenverdacht kann auch bei steuerlich relevanten Immobilienbewertungen wertmindernd sein.

Entscheidend ist jedoch, ob lediglich ein Verdacht besteht oder ob eine tatsächliche Kontamination nachgewiesen wurde.

Diese Unterscheidung ist besonders wichtig bei Bewertungen im Zusammenhang mit:

  • Entnahme aus dem Betriebsvermögen
  • Überführung in das Privatvermögen
  • Schenkung
  • Erbschaft
  • Nachweis eines gemeinen Werts
  • sonstigen steuerlichen Bewertungsanlässen

Ein bloßer Verdacht rechtfertigt nicht automatisch den vollständigen Abzug hypothetischer Sanierungskosten.

Andererseits darf ein konkretes und für den Markt erkennbares Risiko auch nicht ignoriert werden.

Altlastenverdacht ist zunächst ein Risiko. Erst eine nachgewiesene Kontamination wird zu einem konkret bezifferbaren Schadens- und Kostenproblem.

Worum geht es? ​

Bei steuerlich veranlassten Immobilienbewertungen wird häufig ein belastbarer Grundstückswert zu einem bestimmten Stichtag benötigt.

Dieser Wert soll die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstücks berücksichtigen.

Dazu können auch Risiken aus früheren Nutzungen gehören.

Typische Verdachtsfälle sind:

  • Tankstellen
  • Werkstätten
  • Industriebetriebe
  • Metallverarbeitung
  • chemische Betriebe
  • Lagerung von Kraftstoffen
  • Entsorgungsbetriebe
  • frühere Deponien
  • Öllager
  • Fahrzeugabstell- und Reparaturflächen

Wenn solche Nutzungen bekannt sind, stellt sich die Frage:

Wie stark beeinflusst der noch ungeklärte Altlastenverdacht den Immobilienwert?

Anonymisiertes Praxisbeispiel ​

In einem Bewertungsfall wurde eine kleine Gewerbeimmobilie im Zusammenhang mit der Entnahme aus dem Betriebsvermögen bewertet.

Das Grundstück war über viele Jahre Teil eines betrieblich genutzten Areals.

Die Halle diente unter anderem als:

  • Abstellhalle
  • Wartungshalle
  • Reparaturhalle

für Lastkraftwagen.

Zusätzlich bestanden weitere mögliche Kontaminationsquellen.

Konkrete Verdachtsmomente ​

Im Bewertungsfall waren insbesondere relevant:

  • Reparatur- beziehungsweise Montagegrube
  • Ölabscheider
  • frühere Fahrzeugabstellflächen
  • unmittelbar angrenzende ehemalige Dieselzapfanlage
  • möglicher früherer Umgang mit Kraftstoffen und Ölen

Diese Nutzungsgeschichte war ausreichend konkret, um ein Altlastenrisiko nicht einfach zu ignorieren.

Trotzdem war keine Kontamination nachgewiesen ​

Zum Bewertungsstichtag lagen keine technischen Untersuchungen vor.

Insbesondere fehlten:

  • Bodenuntersuchungen
  • Bodenluftuntersuchungen
  • Grundwasseruntersuchungen
  • Laboranalysen
  • detaillierte Altlastenerkundung

Damit konnte nicht festgestellt werden:

  • ob tatsächlich Schadstoffe vorhanden waren
  • welche Schadstoffe betroffen waren
  • wie hoch deren Konzentration war
  • wie groß die belastete Fläche war
  • wie tief eine mögliche Belastung reichte

Verdacht und Nachweis strikt unterscheiden ​

Für die Bewertung ist diese Unterscheidung entscheidend.

Altlastenverdacht ​

Es bestehen konkrete Hinweise auf eine mögliche Kontamination.

Nachgewiesene Kontamination ​

Technische Untersuchungen bestätigen eine Schadstoffbelastung.

Sanierungsfall ​

Zusätzlich ist geklärt, welche Maßnahmen erforderlich sind und welche Kosten entstehen.

Diese drei Stufen dürfen bewertungstechnisch nicht gleich behandelt werden.

Warum ein bloßer Verdacht trotzdem wertmindernd sein kann ​

Ein typischer Käufer übernimmt bei einem ungeklärten Altlastenverdacht wirtschaftliche Risiken.

Zum Beispiel:

  • Kosten für Untersuchungen
  • Risiko eines positiven Schadstoffbefunds
  • mögliche Sanierungskosten
  • höhere Entsorgungskosten
  • Verzögerungen bei Bauvorhaben
  • erschwerte Finanzierung
  • geringere Marktgängigkeit

Auch ohne bestätigte Kontamination kann der Markt deshalb einen Preisabschlag verlangen.

Steuerlicher Bewertungsanlass ändert daran nichts ​

Ob ein Grundstück bewertet wird für:

  • Verkauf
  • Entnahme
  • Schenkung
  • Erbschaft

ändert nichts daran, dass der Verkehrswert die tatsächliche Marktsituation abbilden soll.

Ein für Marktteilnehmer erkennbarer Altlastenverdacht bleibt deshalb grundsätzlich ein relevantes Grundstücksmerkmal.

Aber keine fiktiven Maximalschäden unterstellen ​

Problematisch wäre beispielsweise folgende Vorgehensweise:

Mögliche Sanierungskosten könnten 100.000 € betragen, deshalb werden 100.000 € vom Grundstückswert abgezogen.

Wenn weder eine Kontamination noch deren Umfang nachgewiesen ist, würde damit ein hypothetischer Maximalschaden wie ein sicher feststehender Schaden behandelt.

Das wäre regelmäßig nicht sachgerecht.

Im Praxisfall wurden mögliche Kostenbandbreiten untersucht ​

Zur Einordnung des Risikos wurden im Gutachten mögliche Größenordnungen dargestellt.

Beispielsweise:

  • historische Erkundung und Aktenauswertung: ca. 1.000–3.000 €
  • orientierende Untersuchung: ca. 5.000–15.000 €
  • weitergehende Detailuntersuchungen: ca. 5.000–20.000 €
  • Untersuchung einer Tank- oder Leitungsanlage: ca. 5.000–20.000 €
  • lokale Bodensanierung: ca. 15.000–50.000 €
  • größerer Bodenaustausch: ca. 40.000–100.000 € und mehr

Diese Beträge wurden ausdrücklich nicht als konkret feststehende Sanierungskosten verstanden.

Sie dienten der Beschreibung des möglichen wirtschaftlichen Risikos.

Warum die Bandbreite so groß ist ​

Ohne technische Untersuchung fehlen entscheidende Informationen.

Zum Beispiel:

  • Schadstoffart
  • Schadstoffkonzentration
  • betroffene Fläche
  • Belastungstiefe
  • Grundwasserbetroffenheit
  • Entsorgungsweg
  • Zugänglichkeit

Daher können tatsächliche Kosten von vergleichsweise gering bis sehr hoch reichen.

Der Bodenwert wurde zunächst altlastenfrei ermittelt ​

Methodisch wichtig war im Praxisfall die Trennung.

Zunächst wurde ein Bodenwert unter der Annahme altlastenfreier Verhältnisse abgeleitet.

Dieser betrug:

70 €/m²

bei einer Grundstücksfläche von:

343 m²

Damit ergab sich zunächst ein altlastenfreier Bodenwert von rund:

24.000 €

Erst danach wurde das Risiko berücksichtigt ​

Der Altlastenverdacht wurde nicht bereits im allgemeinen Ausgangswert versteckt.

Stattdessen erfolgte eine gesonderte Anpassung.

Auf den altlastenfrei ermittelten Bodenwert wurde ein Risikoabschlag von:

30 %

angesetzt.

Damit wurde der Unsicherheit Rechnung getragen.

Warum ein Risikoabschlag sinnvoll sein kann ​

Ein Risikoabschlag kann sachgerecht sein, wenn:

  • konkrete Verdachtsmomente bestehen
  • eine Kontamination aber nicht nachgewiesen ist
  • Kosten daher nicht belastbar quantifiziert werden können
  • Marktteilnehmer trotzdem einen Sicherheitsabschlag verlangen würden

Der Abschlag bildet dann nicht konkrete Sanierungskosten ab.

Er bildet das Marktrisiko ab.

30 % sind kein allgemeiner Altlastensatz ​

Der im Praxisfall verwendete Abschlag von 30 % ist kein allgemein gültiger Standard.

Bei einem anderen Grundstück kann die sachgerechte Wertwirkung:

  • 5 %
  • 10 %
  • 20 %
  • 40 %
  • oder ein vollständig anderer Ansatz

betragen.

Entscheidend sind immer:

  • Nutzungsgeschichte
  • Intensität des Verdachts
  • Grundstückswert
  • mögliche Schadensdimension
  • Marktgängigkeit
  • geplante Nutzung

Niedriger Bodenwert verändert die Risikowirkung ​

Im Praxisfall war der absolute Bodenwert vergleichsweise gering.

Bereits moderate Untersuchungskosten konnten daher einen erheblichen Anteil des Bodenwerts ausmachen.

Das ist ein wichtiger Bewertungsaspekt.

Ein Untersuchungsrisiko von beispielsweise 10.000 € wirkt bei einem Grundstückswert von:

25.000 €

wesentlich stärker als bei einem Grundstückswert von:

1.000.000 €

Verhältnis von Risiko und Grundstückswert beachten ​

Deshalb sollte ein Altlastenrisiko nicht nur absolut betrachtet werden.

Entscheidend ist auch:

Wie groß ist das Risiko im Verhältnis zum Grundstückswert?

Bei geringwertigen Gewerbegrundstücken kann bereits eine kleine Kontamination wirtschaftlich sehr bedeutend sein.

Historische Nutzung ist ein wichtiger Hinweis ​

Im Praxisfall waren die Verdachtsmomente nicht rein theoretisch.

Die frühere Nutzung umfasste:

  • Lkw-Abstellung
  • Wartung
  • Reparatur
  • Kraftstoffumgang

Daraus können beispielsweise folgende Schadstoffe resultieren:

  • Mineralölkohlenwasserstoffe
  • BTEX-Aromaten
  • polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
  • werkstatttypische Schwermetalle

Welche Stoffe tatsächlich vorhanden waren, war jedoch ungeklärt.

Angrenzende Tankanlage kann relevant sein ​

Eine Besonderheit bestand darin, dass die alte Dieselzapfanlage inzwischen auf dem Nachbargrundstück lag.

Historisch gehörten beide Flächen jedoch zu einem einheitlich genutzten Betriebsareal.

Die spätere Grundstücksteilung beseitigte die frühere Nutzungsgeschichte nicht.

Grundstücksgrenzen stoppen keine historische Kontamination ​

Bodenverunreinigungen orientieren sich nicht an heutigen Flurstücksgrenzen.

Eine frühere Tank- oder Leitungsanlage auf einer heutigen Nachbarparzelle kann deshalb auch für das Bewertungsgrundstück relevant sein.

Zu prüfen sind beispielsweise:

  • frühere Grenzverläufe
  • Tankleitungen
  • Abfüllbereiche
  • Entwässerung
  • Gefälle
  • gemeinsame Hofflächen

Neu asphaltierte Fläche beweist keine Altlastenfreiheit ​

Ein häufiger Irrtum lautet:

Die Fläche wurde später neu befestigt, deshalb kann darunter keine Kontamination mehr bestehen.

Das ist kein belastbarer Nachweis.

Historische Verunreinigungen können unter:

  • Asphalt
  • Tragschichten
  • Hallenboden

weiter vorhanden sein.

Ohne Untersuchung keine sichere Aussage ​

Zur abschließenden Klärung wären im Praxisfall zumindest sinnvoll gewesen:

  • historische Erkundung
  • Aktenauswertung
  • Altlastenkatasterauskunft
  • orientierende Bodenuntersuchung

Je nach Ergebnis könnten weitere Untersuchungen folgen.

Nach Untersuchung muss die Bewertung überprüft werden ​

Ein Risikoabschlag ist grundsätzlich eine Bewertung unter Unsicherheit.

Liegen später belastbare Untersuchungsergebnisse vor, sollte die Bewertung angepasst beziehungsweise überprüft werden.

Variante 1 – Grundstück ist unbelastet ​

Eine Untersuchung ergibt:

Keine relevante Kontamination.

Dann kann der bisherige Risikoabschlag gegebenenfalls entfallen oder reduziert werden.

Variante 2 – lokale Belastung ​

Eine Untersuchung ergibt eine begrenzte Kontamination mit kalkulierbaren Kosten.

Dann kann es sachgerechter sein, statt eines pauschalen Risikoabschlags:

  • konkrete Untersuchungs- und Sanierungskosten
  • gegebenenfalls einen zusätzlichen Risikozuschlag

zu berücksichtigen.

Variante 3 – erhebliche Kontamination ​

Bei einer größeren Belastung können die Sanierungskosten den Bodenwert erheblich übersteigen.

Dann kann sich sogar die Frage stellen, ob ein:

  • sehr niedriger
  • nullnaher
  • oder negativer Grundstückswert

wirtschaftlich denkbar ist.

Das hängt jedoch vollständig vom konkreten Einzelfall ab.

Besondere Bedeutung bei steuerlichen Bewertungen ​

Bei steuerlichen Bewertungsanlässen kann eine nachvollziehbare Dokumentation besonders wichtig sein.

Ein bloßer pauschaler Hinweis:

„Altlastenverdacht vorhanden“

reicht häufig nicht aus, um die Wertwirkung nachvollziehbar zu machen.

Das Gutachten sollte erklären:

  • warum ein Verdacht besteht
  • welche Nutzungsgeschichte bekannt ist
  • welche Informationen fehlen
  • welches wirtschaftliche Risiko daraus folgt
  • wie dieses Risiko wertmäßig berücksichtigt wurde

Kein übertriebener Abschlag nur wegen des steuerlichen Anlasses ​

Der steuerliche Zweck einer Bewertung darf nicht dazu führen, Risiken besonders hoch anzusetzen.

Der Verkehrswert muss weiterhin marktgerecht bleiben.

Maßgeblich ist:

Wie würde ein durchschnittlicher Marktteilnehmer mit dem Risiko umgehen?

Nicht:

Welcher möglichst niedrige Wert wäre steuerlich günstig?

Umgekehrt darf das Risiko auch nicht verharmlost werden ​

Eine steuerlich relevante Bewertung sollte genauso wenig davon ausgehen:

Solange keine Kontamination bewiesen ist, wird gar nichts berücksichtigt.

Wenn ein sachkundiger Käufer aufgrund der Nutzungsgeschichte einen Preisabschlag verlangen würde, gehört dieser Effekt grundsätzlich in die Verkehrswertbetrachtung.

Steuerliche Anerkennung ist eine eigene Frage ​

Der Sachverständige kann die wertmäßige Wirkung des Altlastenrisikos beurteilen.

Er entscheidet jedoch nicht abschließend:

  • wie das Finanzamt den Ansatz steuerlich würdigt
  • welche Nachweise steuerlich verlangt werden
  • welche steuerrechtlichen Folgen entstehen

Diese Fragen sind von der Immobilienbewertung zu trennen.

Stichtag besonders beachten ​

Entscheidend ist der Kenntnisstand am Wertermittlungsstichtag.

Im Praxisfall bestand am Stichtag:

  • konkreter Verdacht
  • aber kein technischer Nachweis

Genau diese Situation musste bewertet werden.

Spätere Untersuchungen nicht unkritisch zurückprojizieren ​

Angenommen, ein Jahr später wird tatsächlich eine Kontamination festgestellt.

Dann bedeutet das nicht automatisch, dass am früheren Bewertungsstichtag bereits alle später ermittelten Sanierungskosten vollständig abzuziehen gewesen wären.

Zu prüfen bleibt:

  • Was war damals bekannt?
  • Was hätte ein Käufer erkennen können?
  • Welches Risiko hätte er damals eingepreist?

Der Markt bewertet Unsicherheit ​

Das ist der zentrale Unterschied.

Bei nachgewiesenem Schaden bewertet der Markt vor allem:

Kosten

Bei ungeklärtem Verdacht bewertet der Markt:

Unsicherheit und Risiko

Doppelberücksichtigung vermeiden ​

Das Altlastenrisiko sollte nur einmal in seiner wirtschaftlichen Wirkung angesetzt werden.

Im Praxisfall wurde es beim Bodenwert gesondert berücksichtigt.

Es wäre daher problematisch gewesen, zusätzlich denselben Risikoabschlag nochmals vollständig:

  • vom Ertragswert
  • vom Sachwert
  • oder vom abschließenden Verkehrswert

abzuziehen.

Auch der Liegenschaftszinssatz nicht beliebig erhöhen ​

Im Gutachten wurde der Altlastenverdacht zwar bei der allgemeinen Risikoeinschätzung erwähnt.

Eine vollständige weitere Berücksichtigung im Liegenschaftszinssatz wurde jedoch bewusst vermieden.

Der Grund:

Doppelansätze sollten verhindert werden.

Typische Fehler ​

Verdacht wie eine feststehende Altlast behandeln ​

Hypothetische Sanierungskosten werden vollständig abgezogen.

Verdacht vollständig ignorieren ​

Ein marktbekanntes Risiko wird nicht berücksichtigt.

Pauschalen Standardabschlag verwenden ​

Es gibt keinen allgemeingültigen Altlastenprozentsatz.

Grundstücksgrenzen zu eng betrachten ​

Historische Betriebszusammenhänge können über heutige Flurstücksgrenzen hinausreichen.

Neue Oberflächen als Altlastenfreiheit interpretieren ​

Asphalt oder Neubefestigung ist kein Bodengutachten.

Spätere Untersuchungsergebnisse ungeprüft rückwirkend anwenden ​

Der jeweilige Bewertungsstichtag ist maßgeblich.

Risiko mehrfach abziehen ​

Altlastenwirkung darf nicht gleichzeitig an mehreren Stellen vollständig berücksichtigt werden.

Vorgehensweise ​

Bei einem Altlastenverdacht in einer steuerlich relevanten Wertermittlung bietet sich folgende Struktur an:

Schritt 1 – Nutzungsgeschichte untersuchen ​

Welche früheren Nutzungen sind bekannt?

Schritt 2 – konkrete Verdachtsquellen benennen ​

Zum Beispiel:

  • Tank
  • Zapfanlage
  • Werkstatt
  • Ölabscheider
  • Reparaturgrube

Schritt 3 – vorhandene Untersuchungen prüfen ​

Gibt es:

  • Altlastenkatasterauskunft
  • Bodenuntersuchung
  • Laboranalyse
  • Sanierungsunterlagen?

Schritt 4 – Wissensstand zum Stichtag feststellen ​

Was war am Bewertungsstichtag tatsächlich bekannt?

Schritt 5 – altlastenfreien Ausgangswert ermitteln ​

Grundstück zunächst unter normalen Bodenverhältnissen bewerten.

Schritt 6 – Risiko separat würdigen ​

Welche wirtschaftlichen Unsicherheiten übernimmt ein Erwerber?

Schritt 7 – geeignete Wertmethode wählen ​

Je nach Erkenntnisstand:

  • Risikoabschlag
  • konkrete Kosten
  • Kosten plus Restrisiko

Schritt 8 – Doppelberücksichtigung prüfen ​

Ist das Risiko bereits in anderen Bewertungsparametern enthalten?

Schritt 9 – Überprüfungsbedarf dokumentieren ​

Bei späteren Untersuchungsergebnissen Bewertung gegebenenfalls aktualisieren.

Schritt 10 – steuerliche Würdigung abgrenzen ​

Die immobilienwirtschaftliche Wertwirkung ermitteln, steuerliche Anerkennung jedoch nicht vorwegnehmen.

Formulierungsbaustein ​

Aufgrund der früheren gewerblichen Nutzung sowie der vorhandenen beziehungsweise historisch zuzuordnenden technischen Anlagen bestehen konkrete Anhaltspunkte für mögliche Bodenverunreinigungen. Eine tatsächliche Kontamination ist zum Wertermittlungsstichtag jedoch nicht durch technische Untersuchungen nachgewiesen.

Mangels gesicherter Erkenntnisse über Art, Konzentration und räumliche Ausdehnung einer möglichen Verunreinigung können konkrete Sanierungskosten nicht belastbar ermittelt werden. Ein vollständiger Abzug hypothetischer Sanierungskosten erfolgt daher nicht.

Ein marktüblich handelnder Erwerber würde die ungeklärte Altlastensituation jedoch bei seiner Kaufpreisentscheidung berücksichtigen. Neben den Kosten einer erforderlichen Untersuchung übernimmt er insbesondere das Risiko eines positiven Schadstoffbefunds, möglicher Sanierungs- und Entsorgungskosten sowie damit verbundener zeitlicher Verzögerungen.

Das hieraus resultierende Untersuchungs-, Sanierungs- und Vermarktungsrisiko wird deshalb sachverständig gesondert wertmäßig berücksichtigt. Der Ansatz stellt keine Prognose konkreter Sanierungskosten dar und ist nach Vorlage belastbarer Untersuchungsergebnisse zu überprüfen.

Kernaussage ​

Bei steuerlich relevanten Immobilienbewertungen muss ein konkreter Altlastenverdacht wertmäßig berücksichtigt werden, ohne ihn mit einer nachgewiesenen Kontamination gleichzusetzen. Solange Art und Umfang eines Schadens ungeklärt sind, kann ein marktgerechter Risikoabschlag sachgerechter sein als der vollständige Abzug hypothetischer Sanierungskosten.

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