Kurzantwort
Eine touristisch außergewöhnliche Lage ist nicht automatisch eine wirtschaftlich überlegene Immobilienlage.
Bei einer Berggaststätte kann dieselbe Almlage gleichzeitig:
- den Erlebniswert erhöhen
- Gäste anziehen
- das Objekt unverwechselbar machen
und zugleich:
- die Erreichbarkeit erschweren
- die Bewirtschaftung verteuern
- die Saison verkürzen
- die Ver- und Entsorgung komplizieren
- den Käuferkreis verkleinern
- alternative Nutzungen erschweren
Im Praxisfall lag eine ältere Berggaststätte in landschaftlich attraktiver Alm- und Höhenlage.
Für die bestehende gastronomisch-touristische Nutzung besaß der Standort eine besondere Qualität.
Für eine gewöhnliche Wohn- oder Gewerbenutzung war die Lage dagegen deutlich eingeschränkt.
Die zentrale Erkenntnis lautet deshalb:
Lagequalität ist immer nutzungsbezogen. Was für eine Berggaststätte attraktiv ist, kann für eine normale Immobilie gleichzeitig ein erheblicher Verwertungsnachteil sein.
Worum geht es?
In der Immobilienbewertung wird die Lage häufig vereinfacht als:
- gut
- mittel
- schlecht
beschrieben.
Bei Spezialimmobilien reicht diese Einteilung oft nicht aus.
Denn die Qualität einer Lage hängt wesentlich davon ab:
Für welche Nutzung wird die Immobilie vom Markt überhaupt nachgefragt?
Eine Almlage kann hervorragend und problematisch zugleich sein
Für eine Berggaststätte können gerade Eigenschaften positiv sein, die bei anderen Immobilien negativ wirken.
Beispiele:
- Abgeschiedenheit
- Höhenlage
- Naturumgebung
- Nähe zu Wanderwegen
- fehlende dichte Bebauung
Ein Ferien- oder Gastronomiekonzept kann daraus einen erheblichen Erlebniswert ziehen.
Ein gewöhnlicher Gewerbebetrieb würde dieselben Merkmale möglicherweise als erheblichen Standortnachteil ansehen.
Anonymisiertes Praxisbeispiel
Bewertet wurde eine Berggaststätte in einer touristisch geprägten Alm- und Außenbereichslage im Chiemgau.
Das Gebäude lag außerhalb des zusammenhängenden Siedlungsbereichs.
Die Umgebung war geprägt durch:
- Almflächen
- Wanderwege
- einzelne Gaststätten- und Almgebäude
- Freizeit- und Erholungsnutzung
Positive Seite der Lage
Das Gutachten würdigte insbesondere:
- landschaftlich attraktive Umgebung
- touristischen Charakter
- Nähe zu Wander- und Freizeitwegen
- besondere Lagequalität für eine Berggaststätte
Die Lage war damit kein klassischer Standortnachteil
Für die vorgesehene beziehungsweise historisch vorhandene Nutzung als Berggaststätte besaß sie einen besonderen funktionalen Vorteil.
Das Objekt war dort, wo seine typische Kundschaft unterwegs ist.
Der gleiche Standort besitzt aber erhebliche Nachteile
Die Zufahrt erfolgte nicht über eine normale innerörtliche Straße.
Nach den vorliegenden Angaben betrug die Wegstrecke von der Talstation bis zum Objekt rund:
7 bis 8 km
Die Fahrzeit lag bei etwa:
15 Minuten mit dem Pkw
über einen Berg- beziehungsweise Almweg.
Das ist bewertungstechnisch erheblich
Eine erschwerte Zufahrt betrifft nicht nur Gäste.
Sie wirkt auch auf:
- Lieferverkehr
- Handwerker
- Personal
- Feuerwehr und Rettung
- Winterdienst
- Instandhaltung
- Entsorgung
Erreichbarkeit ist deshalb ein wirtschaftlicher Faktor
Eine schöne Aussicht kann die logistischen Nachteile nicht automatisch kompensieren.
Saison- und Wetterabhängigkeit
Das Gutachten beschreibt die Nutzung ausdrücklich als:
- saisonabhängig
- wetterabhängig
- besucherfrequenzabhängig
Damit hängt der wirtschaftliche Erfolg stärker von äußeren Bedingungen ab als bei einer gewöhnlichen innerörtlichen Gaststätte.
Im Praxisfall wurden rund 200 Bewirtschaftungstage angesetzt
Für die Ertragsbetrachtung wurde eine maximal realistische Bewirtschaftung beziehungsweise Auslastung von ungefähr:
200 Tagen pro Jahr
zugrunde gelegt.
Das verdeutlicht:
Die Immobilie steht zwar ganzjährig physisch zur Verfügung, ihre wirtschaftliche Nutzung kann aber wesentlich stärker saisonal begrenzt sein.
Wirtschaftliche Nutzbarkeit ist nicht dasselbe wie technische Nutzbarkeit
Ein Gebäude kann technisch vorhanden und grundsätzlich nutzbar sein.
Trotzdem kann die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung zeitlich oder funktional eingeschränkt sein.
Eigenversorgung statt normaler Erschließung
Das Objekt verfügte nach den Gutachtenangaben über:
- eigene Wasserversorgung aus einer Quelle
- UV-Aufbereitung
- eigene Abwasserlösung beziehungsweise Kläranlage
Das kann unabhängig machen
Eine eigene Versorgung kann zunächst positiv erscheinen.
Sie vermeidet möglicherweise die vollständige Abhängigkeit von kommunalen Netzen.
Sie erzeugt aber auch zusätzliche Verantwortung
Zum Beispiel für:
- Betrieb
- Wartung
- Prüfung
- Instandhaltung
- Ersatzinvestitionen
Deshalb nicht mit innerörtlicher Erschließung vergleichbar
Eine Immobilie mit:
- öffentlichem Wasseranschluss
- öffentlicher Kanalisation
- üblicher Straßenerschließung
besitzt eine andere Infrastrukturqualität als eine Berggaststätte mit Eigenversorgung.
Für den Markt ist das relevant
Ein potenzieller Käufer muss nicht nur das Gebäude erwerben.
Er übernimmt zugleich eine besondere Betriebs- und Versorgungssituation.
Kleiner Käuferkreis
Das Gutachten beurteilt den potenziellen Erwerberkreis ausdrücklich als deutlich kleiner als bei üblichen Wohn- oder Gewerbeimmobilien.
In Betracht kommen vor allem Käufer mit:
- touristischem Interesse
- gastronomischem Interesse
- eigennutzungsorientiertem Konzept
- Bereitschaft, die besonderen Betriebsrisiken zu übernehmen
Das ist ein entscheidender Wertfaktor
Je spezieller das Objekt, desto weniger Erwerber kommen überhaupt infrage.
Weniger Käufer bedeutet nicht automatisch niedriger Wert
Aber:
Ein kleiner Käuferkreis kann zu:
- längeren Vermarktungszeiten
- stärkeren Preisverhandlungen
- größeren Unsicherheiten
führen.
Marktgängigkeit und Lageattraktivität sind verschiedene Dinge
Ein Objekt kann sehr attraktiv wirken und trotzdem schwer verkäuflich sein.
Beispiel
Eine Berghütte mit traumhafter Aussicht kann emotional außergewöhnlich sein.
Aber ein Käufer muss gleichzeitig akzeptieren:
- schwierige Zufahrt
- saisonalen Betrieb
- hohe Instandhaltung
- besondere Genehmigungssituation
- geringe alternative Nutzungsmöglichkeiten
Das begrenzt die Drittverwendungsfähigkeit
Drittverwendungsfähigkeit beschreibt vereinfacht:
Wie leicht lässt sich ein Objekt für andere marktübliche Nutzungen einsetzen?
Im Praxisfall war diese eingeschränkt
Eine Umwandlung in:
- normales Wohnhaus
- Büro
- gewöhnliche Gewerbeimmobilie
kann in einer Außenbereichs- und Almlage nicht ohne Weiteres unterstellt werden.
Deshalb darf eine alternative Nutzung nicht einfach hineinbewertet werden
Ein Sachverständiger sollte nicht sagen:
Wenn Gastronomie nicht funktioniert, kann man dort einfach hochwertig wohnen.
Dafür braucht es tatsächliche und rechtliche Grundlagen.
Außenbereich verstärkt die Einschränkung
Das Grundstück lag außerhalb des zusammenhängenden Siedlungsbereichs.
Für bauliche Veränderungen und alternative Nutzungen können deshalb besondere öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen gelten.
Auch Erweiterungen sind nicht selbstverständlich
Die vorhandene Bebauung darf deshalb nicht mit einem frei entwickelbaren innerörtlichen Baugrundstück verwechselt werden.
Betreiberabhängigkeit
Bei einer Spezialimmobilie wie einer Berggaststätte hängt der wirtschaftliche Erfolg stark vom Betreiber ab.
Dazu gehören
- gastronomisches Konzept
- Öffnungszeiten
- Personal
- Bekanntheit
- Servicequalität
- Wetter
- touristische Besucherströme
Der Immobilienwert darf aber nicht nur den bisherigen Betreiber abbilden
Das Gutachten trennt deshalb zwischen:
- tatsächlich erzielten Betriebsergebnissen
- nachhaltig erzielbarer Pacht
Genau das ist wichtig
Ein sehr erfolgreicher Betreiber kann mehr erwirtschaften als ein durchschnittlicher Marktteilnehmer.
Ein schwacher Betreiber kann umgekehrt Verluste produzieren.
Beides ist nicht unmittelbar gleichbedeutend mit Immobilienwert.
Lagequalität muss daher doppelt betrachtet werden
Bei einer Berggaststätte empfiehlt sich mindestens folgende Trennung:
Touristische Lagequalität
Wie attraktiv ist der Standort für Gäste?
Immobilienwirtschaftliche Verwertbarkeit
Wie leicht kann ein Erwerber das Objekt dauerhaft und wirtschaftlich sinnvoll nutzen?
Im Praxisfall war die touristische Lagequalität positiv
Genannt wurden:
- Natur
- Landschaft
- Wanderwege
- Freizeitwert
- besondere Almatmosphäre
Die wirtschaftliche Verwertbarkeit war dennoch eingeschränkt
Genannt wurden unter anderem:
- Entfernung zum Hauptort
- lange Zufahrt
- eingeschränkte ganzjährige Erreichbarkeit
- Saisonabhängigkeit
- besondere Ver- und Entsorgung
- Betreiberabhängigkeit
- geringe Drittverwendung
- kleiner Erwerberkreis
Beides muss gleichzeitig im Verkehrswertbild erscheinen
Ein Fehler wäre, nur eine Seite zu betrachten.
Fehler 1: „Traumlage = hoher Zuschlag“
Eine schöne Landschaft allein rechtfertigt keinen pauschalen Wertzuschlag.
Fehler 2: „Außenbereich = schlechte Lage“
Auch das wäre zu einfach.
Für eine Alm- oder Berggaststätte kann der Außenbereich gerade Teil des touristischen Nutzungskonzepts sein.
Richtige Frage
Wie wirkt genau diese Lage auf genau diese Nutzung?
Lage ist funktional
Dasselbe Grundstück kann für unterschiedliche Nutzungen völlig verschieden bewertet werden.
Beispiel Berggaststätte
Positiv:
- Wanderfrequenz
- Aussicht
- Natur
Negativ:
- Logistik
- Saison
- Erreichbarkeit
Beispiel Dauerwohnen
Möglicherweise negativ:
- Entfernung
- Versorgung
- Wintererreichbarkeit
- fehlende Infrastruktur
Beispiel klassischer Gewerbebetrieb
Noch stärker negativ:
- schlechte Andienung
- fehlender Kundenverkehr
- geringer Arbeitskräftezugang
Deshalb keine allgemeine Lageklasse
Bei Spezialimmobilien sollte die Lage nicht nur mit:
„gut“
bezeichnet werden.
Besser differenzieren
Zum Beispiel:
Die Lage weist für eine touristisch-gastronomische Nutzung eine besondere landschaftliche und freizeitbezogene Qualität auf, ist jedoch aufgrund ihrer Erreichbarkeit, Saisonabhängigkeit und infrastrukturellen Besonderheiten wirtschaftlich deutlich eingeschränkt.
Das ist präziser als ein Schulnotensystem
Gerade bei Spezialimmobilien sind einfache Lageklassen häufig zu grob.
Einfluss auf den Bodenwert
Die besondere Almlage spielte auch bei der Bodenwertableitung eine Rolle.
Das Gutachten übernahm keinen innerörtlichen Bodenrichtwert unverändert.
Ausgangspunkt
Für gemischte Bauflächen in der Ortslage wurde ein Wert von:
470 €/m²
herangezogen.
Anpassung
Wegen der besonderen Außenbereichs- und Almlage sowie der eingeschränkten Erschließung und Drittverwendungsfähigkeit wurde für den baulich geprägten Grundstücksteil ein Wert von rund:
350 €/m²
abgeleitet.
Auch dieser Abschlag ist einzelfallbezogen
Die Größenordnung von rund 25 % darf nicht als allgemeine Regel für Berg- oder Außenbereichslagen verwendet werden.
Einfluss auf den Ertragswert
Die Lage wirkte ebenfalls auf die nachhaltig erzielbare Pacht.
Gaststättenflächen allein reichen nicht
Eine innerörtliche Gaststätte mit gleicher Fläche könnte eine ganz andere Miete oder Pacht erzielen.
Im Praxisfall wurde die Gesamtpacht mit rund
24.000 € pro Jahr
angesetzt.
Das entsprach bezogen auf die gesamte Wohn- und Nutzfläche ungefähr:
4,20 €/m² monatlich
Warum so niedrig?
Berücksichtigt wurden unter anderem:
- saisonale Nutzung
- eingeschränkte Erreichbarkeit
- besondere Lage
- Betriebsrisiken
- Betreiberabhängigkeit
- eingeschränkte Drittverwendungsfähigkeit
Einfluss auf den Liegenschaftszinssatz
Auch der Liegenschaftszinssatz wurde mit:
5,0 %
deutlich oberhalb typischer Wohnobjekte angesetzt.
Auch hier dieselben Risiken nicht doppelt zählen
Die Almlage taucht damit an mehreren Stellen auf:
- Bodenwert
- Pachtableitung
- Liegenschaftszinssatz
- Sachwertfaktor
- Marktgängigkeit
Das ist nicht automatisch falsch.
Aber:
Jede Wertwirkung muss eine eigene Funktion besitzen.
Doppelberücksichtigung vermeiden
Wenn die erschwerte Erreichbarkeit bereits vollständig im Bodenwert berücksichtigt wurde, darf sie nicht noch einmal ohne Abgrenzung mit demselben wirtschaftlichen Effekt vollständig abgezogen werden.
Unterschiedliche Wirkungen sind möglich
Die Zufahrt kann zum Beispiel:
Bodenwert
die allgemeine Grundstücksqualität mindern
Pacht
die laufende Bewirtschaftung erschweren
Liegenschaftszinssatz
das Investitionsrisiko erhöhen
Das können unterschiedliche Wirkungsmechanismen sein.
Trotzdem braucht es Modellkonsistenz
Gerade bei Spezialimmobilien ist sonst schnell jede Besonderheit an mehreren Stellen enthalten.
Einfluss auf das Sachwertverfahren
Auch beim Sachwertfaktor wurde die eingeschränkte Marktgängigkeit berücksichtigt.
Der Sachwertfaktor wurde sachverständig mit:
0,90
angesetzt.
Auch das kein „Almlage-Faktor“
Dieser Wert ist objektspezifisch.
Er darf nicht auf andere Berghütten oder Gaststätten übertragen werden.
Große Differenz zwischen Sachwert und Ertragswert
Der Fall zeigt die Ambivalenz besonders deutlich.
Sachwert:
rund 340.000 €
Ertragswert:
rund 173.000 €
Was bedeutet diese Differenz?
Die Immobilie besitzt:
- Grundstück
- Gebäude
- vorhandene Substanz
- besondere touristische Lage
Ihre nachhaltige wirtschaftliche Ertragskraft ist jedoch deutlich schwächer.
Genau das ist bei Spezialimmobilien möglich
Substanz und Ertragskraft müssen nicht eng zusammenliegen.
Eine schöne Spezialimmobilie kann wirtschaftlich schwach sein
Dieser Satz ist für den Fall zentral.
Verkehrswert wurde am Sachwert orientiert
Das Gutachten leitete den Verkehrswert mit rund:
340.000 €
vorrangig aus dem Sachwert ab.
Der Ertragswert diente zur Unterstützung beziehungsweise Plausibilisierung.
Trotzdem ist der niedrige Ertragswert wichtige Information
Er zeigt:
Ein Käufer kann nicht davon ausgehen, dass die vorhandene Substanz automatisch eine entsprechend hohe laufende Rendite erzeugt.
Marktteilnehmer müssen Spezialrisiken akzeptieren
Ein Käufer einer Berggaststätte erwirbt deshalb nicht nur:
- Gebäude
- Grundstück
- Lage
sondern auch:
- Saisonrisiko
- Betreiberabhängigkeit
- Logistik
- Eigenversorgung
- Instandhaltung in schwieriger Lage
- öffentlich-rechtliche Unsicherheit
Der Erlebniswert ist nicht vollständig kapitalisierbar
Eine spektakuläre Lage kann einen hohen subjektiven Reiz besitzen.
Der Verkehrswert berücksichtigt jedoch nicht ein außergewöhnliches persönliches Kaufinteresse.
Marktwert verlangt gewöhnlichen Geschäftsverkehr
Entscheidend ist:
Was würde ein typischer sachkundiger Marktteilnehmer unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile zahlen?
Liebhaberwert vermeiden
Gerade bei:
- Almen
- Schlössern
- historischen Gasthäusern
- Ferienobjekten
besteht die Gefahr, emotionalen Wert mit Marktwert zu vermischen.
Ein einzelner Liebhaber kann deutlich mehr zahlen
Das macht den außergewöhnlichen Preis aber nicht automatisch zum allgemeinen Verkehrswert.
Typische Fehler
Schöne Aussicht automatisch als hohen Wertzuschlag behandeln
Touristische Attraktivität muss wirtschaftlich verwertbar sein.
Außenbereich pauschal nur negativ bewerten
Für eine Berggaststätte kann er Teil des Nutzungskonzepts sein.
Erreichbarkeit nur als Komfortfrage sehen
Sie beeinflusst Betrieb, Personal, Versorgung und Instandhaltung.
Eigene Quelle und Kläranlage als wertneutral behandeln
Eigenversorgung kann zusätzliche Betriebs- und Investitionsrisiken erzeugen.
Saisonabhängigkeit ignorieren
Ein touristisches Objekt kann nicht automatisch mit 365 wirtschaftlich gleichwertigen Nutzungstagen kalkuliert werden.
Kleinen Käuferkreis übersehen
Spezialimmobilien können lange Vermarktungszeiten und stärkere Preisverhandlungen aufweisen.
Alternative Nutzung einfach unterstellen
Wohn- oder sonstige Nutzung muss tatsächlich und rechtlich möglich sein.
Lageabschläge mehrfach vollständig berücksichtigen
Bodenwert, Pacht, Liegenschaftszinssatz und Sachwertfaktor müssen konsistent aufeinander abgestimmt werden.
Vorgehensweise
Bei einer Berggaststätte oder vergleichbaren touristischen Spezialimmobilie empfiehlt sich folgende Prüfung:
Schritt 1 – Nutzung definieren
Welche Nutzung prägt das Objekt tatsächlich?
Schritt 2 – touristische Standortvorteile erfassen
Zum Beispiel:
- Aussicht
- Wanderwege
- Freizeitfrequenz
- Bekanntheit
Schritt 3 – Erreichbarkeit untersuchen
- Zufahrtslänge
- Straßenqualität
- Wintertauglichkeit
- Lieferverkehr
Schritt 4 – Saisonabhängigkeit bewerten
Wie viele wirtschaftlich sinnvolle Betriebstage sind realistisch?
Schritt 5 – Ver- und Entsorgung prüfen
- Wasser
- Abwasser
- Energie
- Müll
- Wartung
Schritt 6 – Käuferkreis bestimmen
Wer würde ein solches Objekt tatsächlich erwerben?
Schritt 7 – Drittverwendungsfähigkeit untersuchen
Welche realistischen Alternativnutzungen bestehen?
Schritt 8 – öffentlich-rechtliche Situation berücksichtigen
Ist die gegenwärtige beziehungsweise geplante Nutzung ausreichend abgesichert?
Schritt 9 – Wertwirkungen den richtigen Parametern zuordnen
Zum Beispiel:
- Bodenwert
- Pacht
- Liegenschaftszinssatz
- Sachwertfaktor
Schritt 10 – Doppelberücksichtigung kontrollieren
Dasselbe Risiko nicht mehrfach vollständig erfassen.
Formulierungsbaustein
Das Bewertungsobjekt weist aufgrund seiner besonderen Alm- und Außenbereichslage eine für die touristisch-gastronomische Nutzung spezifische Lagequalität auf. Die landschaftlich attraktive Umgebung, die Einbindung in Wander- und Freizeitstrukturen sowie der besondere Erlebniswert wirken grundsätzlich wertstützend.
Diesen Vorteilen stehen jedoch erhebliche wirtschaftliche Einschränkungen gegenüber. Hierzu zählen insbesondere die erschwerte und nicht ortsübliche Erreichbarkeit, die Saison- und Wetterabhängigkeit, die besondere Ver- und Entsorgungssituation sowie die eingeschränkte Drittverwendungsfähigkeit.
Die Lage kann daher nicht nach den Maßstäben eines gewöhnlichen innerörtlichen Wohn- oder Gewerbegrundstücks beurteilt werden. Ihre Qualität ist vielmehr unmittelbar an die bestehende touristisch-gastronomische Nutzung gebunden. Für andere Nutzungsarten kann dieselbe Lage deutlich weniger attraktiv beziehungsweise nur eingeschränkt verwertbar sein.
Die einzelnen Lagewirkungen sind den jeweiligen Bewertungsparametern nachvollziehbar zuzuordnen. Soweit Lage- und Nutzungsrisiken bereits bei Bodenwert, nachhaltig erzielbarer Pacht oder Marktanpassungsfaktoren berücksichtigt wurden, ist eine zusätzliche vollständige Berücksichtigung derselben Wertwirkung zu vermeiden.
Kernaussage
Eine Berggaststätte kann gleichzeitig in einer hervorragenden touristischen und einer schwierigen immobilienwirtschaftlichen Lage liegen. Im Praxisfall wirkten Natur, Almatmosphäre, Wander- und Freizeitbezug positiv auf die gastgewerbliche Nutzung. Dem standen jedoch eine rund 7 bis 8 km lange Almzufahrt, eingeschränkte ganzjährige Erreichbarkeit, Saison- und Wetterabhängigkeit, eigene Wasser- und Abwasserlösungen, Betreiberabhängigkeit sowie ein kleiner Käuferkreis gegenüber. Deshalb darf eine außergewöhnliche touristische Lage nicht automatisch mit einer allgemein hohen Grundstücks- oder Immobilienqualität gleichgesetzt werden. Entscheidend ist immer, wie gut die Lage für die konkrete Nutzung wirtschaftlich verwertbar ist.
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