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Großes Grundstück mit mehreren Wertzonen – warum eine einheitliche Bodenbewertung falsch sein kann

Wie Wohnhausgrundstück, übergroße Gartenfläche, Erschließungsfläche und eigenständig bebaubare Teilflächen wirtschaftlich getrennt bewertet werden können

  • Bodenwert
  • Grundstücksübergröße
  • Teilflächenbewertung
  • Wertzonen
  • Bodenrichtwert
  • Baufläche
  • Erschließungsfläche
  • Hinterland
  • Grundstücksteilung
  • Nachverdichtung
  • Immobilienbewertung

Kurzantwort

Bei einem sehr großen Grundstück ist es häufig nicht sachgerecht, jeden Quadratmeter mit demselben Bodenwert anzusetzen.

Entscheidend ist vielmehr:

Welche wirtschaftliche Funktion und welche selbstständige Verwertbarkeit besitzt die jeweilige Teilfläche?

Ein großes Grundstück kann gleichzeitig enthalten:

  • den unmittelbar zum Wohnhaus gehörenden Grundstücksumgriff
  • übergroße Garten- und Freiflächen
  • reine Erschließungsflächen
  • selbstständig bebaubare Entwicklungsflächen
  • Hinterliegerflächen mit zusätzlichen Risiken

Diese Bereiche können trotz Zugehörigkeit zu nur einem Flurstück völlig unterschiedliche Wertigkeiten besitzen.

Im Praxisfall umfasste das Gesamtgrundstück:

3.956 m²

Für die Bewertung wurde es in vier wirtschaftliche Teilflächen gegliedert:

  • Hauptgrundstück mit Wohnhaus: ca. 2.706 m²
  • private Erschließungsfläche: ca. 350 m²
  • Baufläche A1/A2: ca. 550 m²
  • Baufläche B: ca. 350 m²

Alle Flächen gehörten zum selben Grundstück.

Trotzdem wurden sie nicht mit demselben Quadratmeterwert angesetzt.

Einheitliches Eigentum bedeutet nicht automatisch einheitliche wirtschaftliche Grundstücksqualität.


Worum geht es?

Der Bodenrichtwert wird regelmäßig in Euro je Quadratmeter angegeben.

Das verleitet zu einer einfachen Rechnung:

Grundstücksfläche × Bodenrichtwert = Bodenwert

Bei einem normalen Baugrundstück kann eine solche Berechnung ein geeigneter Ausgangspunkt sein.

Bei außergewöhnlich großen oder unterschiedlich nutzbaren Grundstücken kann sie jedoch zu erheblichen Fehlbewertungen führen.


Warum?

Weil der Markt nicht jeden Quadratmeter gleich bezahlt.

Ein Quadratmeter:

  • unmittelbar am Wohnhaus
  • in einem nicht bebaubaren Garten
  • innerhalb einer privaten Zufahrt
  • oder auf einem eigenständig bebaubaren Bauplatz

kann eine völlig unterschiedliche wirtschaftliche Funktion besitzen.


Ein Flurstück kann aus mehreren wirtschaftlichen Teilflächen bestehen

Katasterrechtlich kann ein Grundstück eine einzige Fläche darstellen.

Bewertungstechnisch kann trotzdem eine Unterteilung erforderlich sein.

Entscheidend ist dabei nicht die Zahl der Flurstücke, sondern die Frage:

Bestehen innerhalb des Grundstücks Teilbereiche mit wesentlich unterschiedlichen wertbestimmenden Eigenschaften?


Anonymisiertes Praxisbeispiel

Bewertet wurde ein Grundstück mit einer Gesamtfläche von:

3.956 m²

Auf dem vorderen beziehungsweise bestehenden Grundstücksbereich befand sich ein großzügiges Einfamilienhaus.

Für den rückwärtigen Bereich waren durch eine Bebauungsplanänderung zusätzliche Wohnbauflächen geschaffen worden.

Damit bestand das Grundstück wirtschaftlich nicht mehr nur aus:

einem großen Einfamilienhausgrundstück.

Es enthielt zusätzlich eigenständiges Entwicklungspotenzial.


Wertmäßige Aufteilung

Für die Wertermittlung wurden folgende Teilbereiche gebildet:

TeilflächeNutzungFläche
HauptgrundstückWohnhaus mit Garten- und Nebenflächenca. 2.706 m²
T2private Erschließungsflächeca. 350 m²
T3Baufläche A1/A2ca. 550 m²
T4Baufläche Bca. 350 m²
Gesamt3.956 m²

Diese Aufteilung war zunächst:

bewertungstechnisch

und noch keine vermessungstechnisch vollzogene Grundstücksteilung.


Das ist ein wichtiger Unterschied

Eine Teilfläche kann wirtschaftlich gesondert bewertet werden, obwohl sie noch kein eigenes Flurstück bildet.

Die Bewertung fragt:

Welchen eigenständigen wirtschaftlichen Beitrag leistet dieser Grundstücksteil?

Die Vermessung beantwortet dagegen eine andere Frage:

Ist daraus bereits ein rechtlich und katastermäßig selbstständiges Grundstück entstanden?


Teilfläche 1 – Hauptgrundstück mit Wohnhaus

Dem bestehenden Wohnhaus wurden rund:

2.706 m²

zugeordnet.

Dazu gehörten insbesondere:

  • Gebäudeumgriff
  • Zufahrten
  • Terrassen
  • Garten
  • Außenanlagen
  • sonstige für die Wohnnutzung funktional erforderliche Flächen

Auch innerhalb dieser 2.706 m² war nicht jeder Quadratmeter gleichwertig

Das Gutachten ging davon aus, dass rund:

1.300 m²

noch als vollwertiger Grundstücksumgriff des Wohnhauses angesehen werden können.

Die darüber hinausgehenden:

1.406 m²

wurden als überschießende Garten- und Hinterlandfläche behandelt.


Warum?

Ein sehr großer Garten kann die Wohnqualität erhöhen.

Ab einer bestimmten Größe steigt der Marktwert eines Einfamilienhauses aber häufig nicht mehr proportional zur Grundstücksfläche.


Der Grenznutzen zusätzlicher Grundstücksfläche nimmt ab

Ein Käufer kann beispielsweise einen deutlichen Unterschied sehen zwischen:

  • 400 m² und 700 m² Grundstück
  • 700 m² und 1.000 m² Grundstück

Der Unterschied zwischen:

  • 2.500 m² und 2.800 m²

muss dagegen nicht im gleichen Verhältnis bezahlt werden.


Genau das ist Grundstücksübergröße

Grundstücksübergröße bedeutet nicht:

Die zusätzliche Fläche ist wertlos.

Sondern:

Die zusätzliche Fläche besitzt häufig eine geringere wirtschaftliche Wertigkeit als der vollwertige Grundstücksumgriff.


Im Praxisfall wurde zoniert

Für rund:

1.300 m²

wurde der volle Bodenrichtwert zugrunde gelegt.

Für die überschießenden:

1.406 m²

wurde ein reduzierter Wertansatz von:

60 % des Bodenrichtwerts

verwendet.


Ausgangswert

Bodenrichtwert:

440 €/m²


Vollwertiger Bereich

1.300 m² × 440 €/m²

=

572.000 €


Übergroße Garten- und Hinterlandfläche

Reduzierter Ansatz:

440 €/m² × 60 % = 264 €/m²

Damit:

1.406 m² × 264 €/m²

=

371.184 €


Zusammen

Vor weiteren Anpassungen ergaben sich damit:

943.184 €


Vergleich mit einheitlichem Ansatz

Wären sämtliche:

2.706 m²

mit dem vollen Bodenrichtwert angesetzt worden:

2.706 m² × 440 €/m²

=

1.190.640 €

Die einheitliche Bewertung hätte die wirtschaftliche Bedeutung der übergroßen Gartenfläche damit deutlich höher angesetzt.


Daraus wurde ein Größenfaktor abgeleitet

Das Verhältnis betrug ungefähr:

943.184 € / 1.190.640 € ≈ 0,79

Dieser Faktor wurde anschließend für die Bodenwertanpassung des Hauptgrundstücks verwendet.


Aber 60 % beziehungsweise Faktor 0,79 sind keine allgemeine Regel

Das ist besonders wichtig.

Aus dem Fall darf nicht abgeleitet werden:

Übergröße wird immer mit 60 % bewertet.

Ebenso wenig gilt:

Große Grundstücke bekommen immer Faktor 0,79.

Beide Ansätze entstanden aus der konkreten Grundstücksstruktur dieses Einzelfalls.


Bei einem anderen Grundstück kann die überschießende Fläche viel wertvoller sein

Zum Beispiel wenn sie:

  • separat bebaubar
  • teilbar
  • eigenständig erschließbar
  • verkäuflich

ist.

Dann handelt es sich möglicherweise überhaupt nicht mehr um bloße Übergröße.


Genau das zeigt der rückwärtige Grundstücksbereich

Ein erheblicher Teil des Gesamtgrundstücks war nämlich nicht lediglich großer Garten.

Aufgrund der planungsrechtlichen Entwicklung bestanden zusätzliche Bauflächen.


Teilfläche T3 – Baufläche A1/A2

Diese Teilfläche umfasste rund:

550 m²

Für sie bestand aufgrund des Bebauungsplans grundsätzlich eine zusätzliche Wohnbebauungsmöglichkeit.

Damit besaß sie eine wesentlich höhere wirtschaftliche Qualität als eine bloße Gartenfläche.


Ausgangspunkt ebenfalls 440 €/m²

Der Bodenrichtwert betrug wiederum:

440 €/m²


Aber noch kein voll entwickelter Bauplatz

Zum Bewertungsstichtag bestanden noch mehrere offene Punkte:

  • keine abschließende Vermessung
  • keine selbstständige Grundstücksbildung
  • Erschließung noch herzustellen
  • rechtliche Erschließung noch nicht vollständig gesichert

Deshalb wurde nicht der volle Bodenrichtwert angesetzt.


Fallbezogene Anpassung

Für T3 wurde ein Faktor von:

0,85

verwendet.

Damit:

440 €/m² × 0,85

=

374 €/m²


Bodenwert T3

550 m² × 374 €/m²

=

205.700 €

gerundet:

206.000 €


Teilfläche T4 – Baufläche B

Auch diese Fläche war grundsätzlich als Wohnbaufläche vorgesehen.

Fläche:

ca. 350 m²


Allerdings zusätzliche Nachteile

Neben:

  • fehlender Grundstücksbildung
  • noch nicht vollständig gesicherter Erschließung

bestand hier zusätzlich eine:

Hinterliegerlage


Deshalb geringerer Faktor

Angesetzt wurden:

80 % des Bodenrichtwerts

also:

440 €/m² × 0,80

=

352 €/m²


Bodenwert T4

350 m² × 352 €/m²

=

123.200 €

gerundet:

123.000 €


Auch 85 % und 80 % sind keine Standardabschläge

Die Faktoren sind objektspezifische Ansätze dieses Gutachtenfalls.

Sie dürfen nicht als allgemeine Umrechnungskoeffizienten für:

  • ungeteilte Bauflächen
  • Hinterlieger
  • fehlende Erschließung

verwendet werden.


Teilfläche T2 – private Erschließung

Besonders interessant war die rund:

350 m²

große private Verkehrsfläche.

Sie war erforderlich, um die rückwärtigen Bauflächen zu erschließen.


Diese Fläche war nicht selbstständig bebaubar

Damit konnte sie wirtschaftlich nicht wie ein normaler Bauplatz behandelt werden.

Gleichzeitig war sie aber nicht wertlos.

Denn ohne die Erschließungsfläche wäre die Nutzung der rückwärtigen Bauflächen wesentlich erschwert oder möglicherweise nicht möglich.


Funktional wichtig – aber nicht selbstständig verwertbar

Genau diese Kombination macht Erschließungsflächen bewertungstechnisch besonders interessant.

Die Fläche besitzt Wert, weil sie eine Funktion erfüllt.

Aber diese Funktion lautet:

Erschließung anderer Flächen

und nicht:

eigenständige Wohnbebauung


Im Praxisfall wurden 40 % angesetzt

Aus:

440 €/m²

wurden:

176 €/m²

Damit ergab sich:

350 m² × 176 €/m²

=

61.600 €


Auch hier keine 40-%-Regel

Eine private Zufahrtsfläche ist nicht generell:

40 % von Bauland

wert.

Der Ansatz hängt unter anderem davon ab:

  • welche Grundstücke sie erschließt
  • ob sie alternativ nutzbar ist
  • wie die Rechtsverhältnisse ausgestaltet sind
  • ob sie zwingend erforderlich ist
  • ob sie Gemeinschaftseigentum werden soll

Vier Flächen – vier wirtschaftliche Funktionen

Damit bestanden auf nur einem Flurstück:

Hauptgrundstück

bestehende Wohnnutzung

Übergroßer Grundstücksteil innerhalb des Hauptgrundstücks

Garten- und Erholungsfunktion mit reduziertem Grenznutzen

Erschließungsfläche

keine eigene Bebauung, aber funktional notwendig

Bauflächen

eigenständiges Entwicklungspotenzial


Genau deshalb wäre ein einheitlicher €/m²-Ansatz problematisch

Eine Rechnung wie:

3.956 m² × 440 €/m²

würde unterstellen:

Jeder Quadratmeter besitzt dieselbe Qualität wie das Bodenrichtwertgrundstück.

Das traf hier gerade nicht zu.


Umgekehrt wäre ein pauschaler Übergrößenabschlag ebenfalls falsch

Auch die gegenteilige Methode wäre problematisch:

Das Grundstück ist riesig, also wird die gesamte Fläche pauschal reduziert.

Denn dann würden die eigenständig bebaubaren rückwärtigen Flächen möglicherweise zu niedrig bewertet.


Übergröße ist nicht gleich Entwicklungsfläche

Das ist eine der wichtigsten Erkenntnisse aus diesem Fall.

Eine zusätzliche Fläche kann sein:

bloße Übergröße

ohne selbstständige Bebauungsmöglichkeit

oder:

eigenständige Entwicklungsfläche

mit zusätzlichem Baurecht

Diese beiden Flächen sind wirtschaftlich völlig unterschiedlich.


Deshalb zuerst Nutzungspotenzial prüfen

Vor jedem Übergrößenabschlag sollte geprüft werden:

Kann die überschießende Fläche selbstständig verwertet werden?


Wenn ja, kann eine Teilflächenbewertung erforderlich sein

Mögliche eigenständige Nutzungen sind beispielsweise:

  • weiterer Bauplatz
  • Doppelhausgrundstück
  • Mehrfamilienhausfläche
  • separates Hinterliegergrundstück

Wenn nein, bleibt häufig nur ergänzender Nutzwert

Dann liegt der wirtschaftliche Nutzen eher in:

  • größerem Garten
  • Abstand zu Nachbarn
  • Privatheit
  • Freizeitnutzung

Dieser Zusatznutzen kann positiv sein, aber nicht zwingend proportional zum Bodenrichtwert.


Bebauungsplan kann den Charakter einer Fläche vollständig verändern

Im Praxisfall war die Nachverdichtungsmöglichkeit planungsrechtlich konkretisiert.

Damit wurde aus einem Teil des großen Grundstücks wirtschaftlich:

Entwicklungsland mit Wohnbaurecht

statt bloßer Gartenübergröße.


Planungsrecht ist deshalb zentral

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Bebauungsplan
  • Art der baulichen Nutzung
  • zulässige Wohneinheiten
  • Grundflächenzahl
  • Vollgeschosse
  • Bauweise
  • Erschließung

Baurecht allein genügt aber noch nicht für den vollen Bauplatzwert

Auch das zeigt der Fall sehr gut.

Eine planungsrechtlich bebaubare Fläche kann trotzdem gegenüber einem fertigen Baugrundstück Nachteile besitzen.

Zum Beispiel:

  • fehlende Vermessung
  • fehlende Grundstücksbildung
  • offene Leitungsanschlüsse
  • nicht vollständig gesicherte Zufahrt

Daher mehrere Qualitätsstufen innerhalb eines Grundstücks

Eine Fläche kann:

  • planungsrechtlich bebaubar

und gleichzeitig:

  • wirtschaftlich noch nicht voll marktgängig

sein.


Teilflächenbewertung bedeutet deshalb nicht nur Flächenaufteilung

Es reicht nicht, vier Rechtecke auf einem Lageplan zu zeichnen.

Für jede Teilfläche muss geprüft werden:

  • Nutzung
  • Bebaubarkeit
  • Erschließung
  • selbstständige Verwertbarkeit
  • Grundstücksbildung
  • Lage
  • rechtliche Risiken

Wirtschaftliche Teilfläche versus vermessenes Grundstück

Im Praxisfall waren die Bauflächen noch nicht vermessen und noch nicht als eigenständige Grundstücke gebildet.

Trotzdem konnten sie separat bewertet werden.


Warum?

Weil ihre wirtschaftliche Funktion ausreichend unterscheidbar war.

Die Bewertung kann damit eine zukünftige Grundstücksstruktur modellieren, sofern sie auf belastbaren tatsächlichen und planungsrechtlichen Grundlagen beruht.


Aber die Annahme muss transparent bleiben

Es sollte klar erkennbar sein:

Die Teilflächenbildung erfolgt für Bewertungszwecke.

Sie darf nicht den Eindruck erwecken, als seien bereits tatsächlich mehrere selbstständige Grundstücke vorhanden.


Summe der Teilwerte

Im Praxisfall wurden schließlich folgende Teilwerte angesetzt:

Hauptgrundstück einschließlich Wohnhaus

880.000 €

Erschließungsfläche T2

61.600 €

Baufläche T3

206.000 €

Baufläche T4

123.000 €


Gesamt

Damit ergab sich:

1.270.600 €

gerundet:

1.270.000 € Verkehrswert


Der Gesamtwert entstand damit aus unterschiedlichen wirtschaftlichen Komponenten

Nicht aus:

Fläche × einheitlicher Quadratmeterpreis

sondern aus einer differenzierten Betrachtung der einzelnen Grundstücksfunktionen.


Besonders wichtig: Teilflächen beeinflussen sich gegenseitig

Die Wertzonen dürfen trotzdem nicht völlig isoliert betrachtet werden.

Beispielsweise hat die Erschließungsfläche T2 ihren Wert gerade deshalb, weil sie T3 und T4 erschließt.


Ohne Bauflächen wäre dieselbe Zufahrt möglicherweise wesentlich weniger wert

Das zeigt:

Teilflächenwerte entstehen häufig aus funktionalen Zusammenhängen.


Auch das Hauptgrundstück kann durch die Abtrennung beeinflusst werden

Wird ein großer Garten in Bauplätze aufgeteilt, können sich verändern:

  • Privatsphäre
  • Gartenqualität
  • Zufahrtssituation
  • Nachbarschaft
  • Grundstückszuschnitt

Deshalb sollte geprüft werden, ob die Summe der theoretischen Einzelwerte tatsächlich mit der Gesamtverwertung vereinbar ist.


Keine Doppelbewertung von Entwicklungspotenzial

Ein besonders wichtiger Fehler wäre:

  1. das Hauptgrundstück bereits wegen seines großen Gartens hoch zu bewerten
  2. dieselben Flächen zusätzlich als eigenständige Bauplätze anzusetzen

Dann würde dasselbe Entwicklungspotenzial doppelt berücksichtigt.


Deshalb klare Flächenabgrenzung

Jeder Quadratmeter sollte wirtschaftlich nur einmal einer Wertfunktion zugeordnet werden.


Mehrere Wertzonen sind nicht dasselbe wie mehrere Bodenrichtwerte

Auch wenn überall derselbe Bodenrichtwert als Ausgangspunkt verwendet wird, können unterschiedliche objektspezifische Werte entstehen.

Im Praxisfall war der Ausgangswert regelmäßig:

440 €/m²

Daraus wurden je nach Teilfläche unterschiedliche Werte abgeleitet.


Beispielhafte Werte im Praxisfall

  • vollwertiger Wohnhausumgriff: 440 €/m² vor weiteren Anpassungen
  • übergroße Gartenfläche: 264 €/m²
  • Erschließungsfläche: 176 €/m²
  • Baufläche A1/A2: 374 €/m²
  • Baufläche B: 352 €/m²

Diese Zahlen zeigen eindrucksvoll:

Derselbe Bodenrichtwert kann innerhalb eines einzigen Grundstücks zu sehr unterschiedlichen objektspezifischen Bodenwerten führen.


Typische Fehler

Gesamtes Grundstück mit Bodenrichtwert multiplizieren

Bei heterogenen Großgrundstücken kann das den Wert erheblich verzerren.

Sämtliche Zusatzfläche als Übergröße behandeln

Selbstständig bebaubare Flächen können wesentlich höherwertig sein.

Jede Gartenfläche mit vollem Baulandwert ansetzen

Der Markt honoriert zusätzliche Grundstücksgröße häufig nicht proportional.

Erschließungsfläche mit normalem Bauland gleichsetzen

Ihre Funktion und selbstständige Nutzbarkeit unterscheiden sich.

Baurecht mit fertigem Bauplatz gleichsetzen

Vermessung, Erschließung und rechtliche Sicherung können noch fehlen.

Prozentfaktoren aus einem anderen Gutachten übernehmen

60 %, 40 %, 85 % oder 80 % sind keine allgemeinen Regeln.

Flächen doppelt bewerten

Entwicklungspotenzial darf nicht gleichzeitig im Hauptgrundstück und in der separaten Baufläche enthalten sein.

Katastergrenzen mit wirtschaftlichen Wertgrenzen gleichsetzen

Ein Flurstück kann mehrere wirtschaftliche Wertzonen enthalten.


Vorgehensweise

Bei großen Grundstücken empfiehlt sich folgende Prüfung:

Schritt 1 – Gesamtfläche analysieren

Wie groß und wie strukturiert ist das Grundstück?

Schritt 2 – vorhandene Nutzung feststellen

Welche Fläche benötigt das bestehende Gebäude wirtschaftlich?

Schritt 3 – angemessenen Grundstücksumgriff bestimmen

Welche Fläche gehört noch vollwertig zur bestehenden Nutzung?

Schritt 4 – überschießende Flächen untersuchen

Sind sie nur Garten- beziehungsweise Hinterland oder separat verwertbar?

Schritt 5 – Planungsrecht prüfen

Bestehen zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten?

Schritt 6 – selbstständige Verwertbarkeit prüfen

Sind Teilung und Verkauf realistisch?

Schritt 7 – Erschließung analysieren

Wie werden zusätzliche Bauflächen erreicht und versorgt?

Schritt 8 – wirtschaftliche Teilflächen bilden

Nur soweit tatsächlich unterschiedliche Wertfunktionen bestehen.

Schritt 9 – jede Teilfläche eigenständig bewerten

Bodenrichtwert und objektspezifische Merkmale getrennt würdigen.

Schritt 10 – Gesamtwert plausibilisieren

Prüfen, ob die Summe der Teilwerte auch als Gesamtverwertung wirtschaftlich nachvollziehbar ist.


Formulierungsbaustein

Aufgrund der außergewöhnlichen Grundstücksgröße und der unterschiedlichen tatsächlichen sowie planungsrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten ist eine einheitliche Bewertung der Gesamtfläche mit einem identischen Quadratmeterwert nicht sachgerecht.

Das Grundstück wird daher für Bewertungszwecke in wirtschaftlich unterschiedliche Teilflächen gegliedert. Dem bestehenden Wohngebäude wird zunächst ein angemessener Grundstücksumgriff mit den funktional erforderlichen Garten-, Zufahrts- und Nebenflächen zugeordnet. Soweit darüber hinausgehende Flächen keine eigenständige Bebaubarkeit aufweisen, ist deren geringerer wirtschaftlicher Grenznutzen gegenüber vollwertigem Wohnbauland zu berücksichtigen.

Planungsrechtlich eigenständig bebaubare Entwicklungsflächen sind hiervon zu unterscheiden. Diese besitzen grundsätzlich eine höhere wirtschaftliche Qualität, können jedoch aufgrund noch ausstehender Grundstücksbildung, nicht vollständig hergestellter beziehungsweise rechtlich gesicherter Erschließung oder einer Hinterliegerlage gegenüber einem unmittelbar verfügbaren Baugrundstück wertmäßig eingeschränkt sein.

Reine Erschließungsflächen sind wiederum gesondert zu beurteilen, da sie zwar keine eigenständige Bebaubarkeit besitzen, für die Verwertbarkeit der rückwärtigen Bauflächen jedoch funktional erforderlich sein können.

Die Bewertung erfolgt somit nicht nach der formalen Einheit des Flurstücks, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Funktionen und Verwertungsmöglichkeiten der einzelnen Grundstücksbereiche.


Kernaussage

Ein großes Grundstück ist nicht automatisch eine einheitliche Wertfläche. Im Praxisfall bestanden auf einem einzigen 3.956-m²-Flurstück ein Wohnhausgrundstück, übergroße Gartenflächen, eine private Erschließungsfläche und zwei zusätzliche Bauflächen. Diese Bereiche hatten völlig unterschiedliche wirtschaftliche Funktionen und wurden deshalb differenziert bewertet. Entscheidend ist nicht allein, wem die Fläche gehört oder ob sie katastermäßig bereits geteilt ist, sondern welche Nutzung, Bebaubarkeit, Erschließung und selbstständige Verwertbarkeit der jeweilige Grundstücksteil tatsächlich besitzt. Gerade bei großen Grundstücken sollte daher vor jeder pauschalen Übergrößenanpassung geprüft werden, ob vermeintliche Restflächen nicht eigenständiges Entwicklungspotenzial enthalten.

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