Kurzantwort
Mehrere wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale können eine Anpassung des Bodenrichtwerts erforderlich machen.
Dabei gilt jedoch:
Jeder Anpassungsfaktor braucht eine eigenständige sachliche Begründung und darf nur einen noch nicht anderweitig berücksichtigten Unterschied zwischen Richtwertgrundstück und Bewertungsgrundstück erfassen.
Im Praxisfall betrug der Bodenrichtwert:
430 €/m²
Das Bewertungsgrundstück wich vom typisierten Richtwertgrundstück unter anderem durch zwei Merkmale ab:
- Ecklage mit zwei Straßenfronten
- unmittelbare Nähe zu einer Hochspannungsleitung
Für die Eckgrundstückssituation wurde ein Faktor von:
0,95
verwendet.
Für die Hochspannungsleitung wurde in der Bodenwertberechnung ein weiterer Faktor von:
0,92
angesetzt.
Die Anpassungen wurden nicht addiert, sondern nacheinander multipliziert:
430 €/m² × 0,95 × 0,92 = 375,82 €/m²
Bei einer Grundstücksfläche von:
755 m²
ergab sich daraus ein Bodenwert von rund:
284.000 €
Die wichtigsten Erkenntnisse sind:
- ein Eckgrundstück ist nicht automatisch besser als ein Grundstück mit nur einer Straßenfront
- eine Hochspannungsleitung kann über ihre tatsächliche und marktpsychologische Wirkung wertrelevant sein
- mehrere Anpassungsfaktoren müssen methodisch sauber kombiniert werden
- konkrete Prozentansätze aus einem Einzelfall sind nicht auf andere Grundstücke übertragbar
Nicht die Anzahl der Abschläge entscheidet über die Qualität einer Bodenwertermittlung, sondern die nachvollziehbare Begründung jedes einzelnen Faktors und die Vermeidung von Doppelberücksichtigungen.
Worum geht es?
Ein Bodenrichtwert beschreibt ein typisiertes Bodenrichtwertgrundstück.
Das konkrete Bewertungsgrundstück kann davon abweichen.
Typische Unterschiede betreffen beispielsweise:
- Lage
- Grundstücksform
- Grundstücksgröße
- Art und Maß der baulichen Nutzung
- Erschließungszustand
- besondere Umgebungsmerkmale
Solche Unterschiede können eine Anpassung erforderlich machen.
Der Bodenrichtwert ist Ausgangspunkt, nicht automatisch Endwert
Im Praxisfall lag das Grundstück innerhalb einer Bodenrichtwertzone für Wohnbauland.
Der veröffentlichte Bodenrichtwert betrug zum maßgeblichen Richtwertstichtag:
430 €/m²
Das Grundstück war:
- baureifes Land
- Wohnbaufläche
- erschließungsbeitragsfrei
- freistehend bebaubar
In diesen wesentlichen Punkten bestand zunächst eine gute Übereinstimmung mit dem Richtwertgrundstück.
Trotzdem war das konkrete Grundstück nicht vollständig typisch
Zwei Merkmale wurden im Gutachten zusätzlich berücksichtigt:
Eckgrundstück
und
Hochspannungsleitung im unmittelbaren Umfeld
Beide Besonderheiten wurden als marktlich nachteilig eingeschätzt.
Anonymisiertes Praxisbeispiel
Bewertet wurde ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück mit rund:
755 m²
Grundstücksfläche.
Das Grundstück befand sich in einem grundsätzlich nachgefragten Wohngebiet.
Es handelte sich jedoch um ein:
Eckgrundstück
mit einer unregelmäßigen beziehungsweise abgerundeten Grundstücksform.
Zusätzlich verlief im unmittelbaren Umfeld eine:
Hochspannungsleitung.
Eckgrundstück ist nicht automatisch Vorteil
Zwei Straßenfronten können zunächst positiv wirken.
Mögliche Vorteile können sein:
- mehrere Erschließungsmöglichkeiten
- bessere Zugänglichkeit
- zusätzliche Zufahrtsmöglichkeiten
Ob daraus tatsächlich ein Mehrwert entsteht, hängt jedoch vom konkreten Grundstück ab.
Im Praxisfall überwogen die Nachteile
Das Gutachten nennt insbesondere:
- erhöhte Einsehbarkeit
- geringere Privatheit
- eingeschränkte Nutzbarkeit der Eckbereiche
- unregelmäßige Grundstücksform
Damit wurde die Ecklage nicht als Vorteil, sondern als leichte Beeinträchtigung gewertet.
Faktor 0,95
Für diese konkrete Grundstückssituation wurde in der Bodenwertberechnung ein Faktor von:
0,95
angesetzt.
Das entspricht rechnerisch einer Minderung des Ausgangswerts um:
5 %
Aber keine allgemeine 5-%-Regel
Aus diesem Praxisfall darf nicht abgeleitet werden:
Eckgrundstück = immer 5 % Abschlag.
Ein Eckgrundstück kann je nach Markt und Nutzung:
- nachteilig
- neutral
- sogar vorteilhaft
sein.
Entscheidend ist die konkrete Nutzbarkeit
Bei einem Wohnbaugrundstück können zwei Straßenfronten beispielsweise zu:
- weniger geschütztem Gartenbereich
- größerer Einsehbarkeit
- zusätzlichen Abstands- oder Gestaltungsproblemen
- ungünstigen Restflächen
führen.
Bei einem Gewerbegrundstück kann eine zweite Straßenanbindung dagegen sehr wertvoll sein.
Nutzung bestimmt Marktreaktion
Deshalb sollte nie nur gefragt werden:
Ist es ein Eckgrundstück?
Sondern:
Wie wirkt sich genau diese Ecklage auf die Nutzbarkeit und Attraktivität für die typischen Marktteilnehmer aus?
Grundstücksform zusätzlich beachten
Im Praxisfall war das Grundstück nicht nur an zwei Straßen gelegen.
Es besaß auch eine:
abgerundete Grundstücksecke.
Dadurch waren einzelne Grundstücksbereiche weniger regelmäßig nutzbar als bei einem rechteckigen Grundstück.
Geometrische Fläche ist nicht gleich nutzbare Fläche
Zwei Grundstücke mit jeweils 755 m² können wirtschaftlich unterschiedlich nutzbar sein.
Ein regelmäßig geschnittenes Grundstück bietet häufig mehr planerische Flexibilität als ein:
- schmales
- spitz zulaufendes
- stark abgerundetes
Grundstück.
Zweiter Einfluss: Hochspannungsleitung
Im unmittelbaren Umfeld des Grundstücks verlief eine Hochspannungsleitung.
Diese war nach der Beschreibung des Gutachtens:
- optisch wahrnehmbar
- funktional relevant
Nicht nur optische Beeinträchtigung
Nach Angaben des Eigentümers hatte die Leitung bereits bei der Errichtung des Gebäudes Auswirkungen auf dessen Positionierung.
Das Gebäude musste danach aufgrund der Leitungssituation auf dem Grundstück anders angeordnet werden.
Damit bestand ein tatsächlicher Nutzungsbezug
Das ist bewertungstechnisch bedeutsam.
Eine Hochspannungsleitung kann unterschiedliche Wirkungen besitzen.
Mögliche Marktreaktionen
Das Gutachten nennt unter anderem:
- optische Beeinträchtigung
- subjektiv wahrgenommene Gesundheitsrisiken
- mögliche Geräuschwahrnehmungen
- geringere Wohn- und Aufenthaltsqualität
- geringere Nachfrage
Gesundheitliche Gefährdung muss nicht nachgewiesen sein
Für die Immobilienbewertung ist ein wichtiger Unterschied zu beachten.
Die Frage lautet nicht ausschließlich:
Besteht objektiv eine nachgewiesene Gesundheitsgefahr?
Sondern auch:
Reagieren typische Marktteilnehmer auf die sichtbare Nähe zur Leitung mit geringerer Nachfrage oder niedrigeren Kaufpreisvorstellungen?
Marktpsychologie kann wertrelevant sein
Der Verkehrswert bildet das Marktverhalten ab.
Wenn Erwerber eine bestimmte Lage regelmäßig kritischer beurteilen, kann dies wertrelevant sein, auch wenn daraus keine Aussage über eine medizinisch nachgewiesene Gesundheitsgefährdung folgt.
Deshalb vorsichtige Formulierung
Nicht:
Die Hochspannungsleitung ist gesundheitsschädlich und mindert deshalb den Wert.
Sondern:
Die unmittelbare Nähe und Wahrnehmbarkeit einer Hochspannungsleitung kann die Attraktivität und Nachfrage eines Wohnbaugrundstücks aus Sicht von Marktteilnehmern beeinträchtigen.
Faktor 0,92 im Praxisfall
In der eigentlichen Bodenwertberechnung wurde hierfür ein Faktor von:
0,92
verwendet.
Rechnerisch entspricht dies einer weiteren Minderung um:
8 %
gegenüber dem bereits zuvor angepassten Wert.
Auch hier keine allgemeine 8-%-Regel
Der Ansatz ist ausschließlich einzelfallbezogen.
Es gibt keine allgemeine Bewertungsformel:
Hochspannungsleitung = 8 % Bodenwertabschlag.
Wertwirkung kann stark variieren
Entscheidend sind beispielsweise:
- Abstand
- Sichtbarkeit
- Leitungsdimension
- Grundstücksnutzung
- regionale Marktreaktion
- tatsächliche bauliche Einschränkungen
Eine entfernte Leitung kann anders wirken als eine unmittelbare Leitung
Ebenso ist es ein Unterschied, ob:
- nur eine entfernte optische Wahrnehmung besteht
oder:
- die Grundstücksnutzung tatsächlich beeinflusst wird.
Im Praxisfall wurde ausdrücklich auch eine funktionale Einschränkung beschrieben.
Mehrere Anpassungsfaktoren richtig kombinieren
Besonders lehrreich ist die rechnerische Behandlung der beiden Merkmale.
Ausgangspunkt:
430 €/m²
Erste Anpassung
Eckgrundstück:
430 €/m² × 0,95
=
408,50 €/m²
Zweite Anpassung
Hochspannungsleitung:
408,50 €/m² × 0,92
=
375,82 €/m²
Ergebnis
Objektspezifisch angepasster Bodenwert:
375,82 €/m²
Warum werden die Prozentwerte nicht einfach addiert?
Auf den ersten Blick könnte man rechnen:
- 5 % Ecklage
- 8 % Hochspannungsleitung
zusammen:
13 %
Dann ergäbe sich:
430 €/m² × 0,87 = 374,10 €/m²
Das wäre jedoch nicht dieselbe Berechnung.
Multiplikative Anpassung
Tatsächlich ergibt sich:
0,95 × 0,92 = 0,874
Der kombinierte Faktor beträgt somit:
0,874
Das entspricht gegenüber dem ursprünglichen Bodenrichtwert einer gesamten rechnerischen Minderung von:
12,6 %
Ergebnis
430 €/m² × 0,874 = 375,82 €/m²
Warum nur 12,6 % und nicht 13 %?
Weil der zweite Abschlag nicht nochmals auf den ursprünglichen Wert von 430 €/m² angewendet wird.
Er wirkt auf den bereits angepassten Wert von:
408,50 €/m²
Das ist ein allgemeines mathematisches Prinzip
Mehrere prozentuale Anpassungen werden bei einer solchen Faktorenrechnung nacheinander auf den jeweiligen Zwischenwert angewendet.
Reihenfolge verändert bei reiner Multiplikation das Ergebnis nicht
Mathematisch gilt:
0,95 × 0,92
=
0,92 × 0,95
Das Endergebnis bleibt daher gleich.
Fachlich bleibt die Reihenfolge trotzdem sinnvoll
Auch wenn die Multiplikation mathematisch kommutativ ist, sollte die Bewertung logisch aufgebaut sein.
Zum Beispiel:
- Ausgangs-Bodenrichtwert
- Lage- und Grundstücksmerkmale
- weitere besondere Abweichungen
- objektspezifisch angepasster Bodenwert
Das verbessert die Nachvollziehbarkeit.
Jeder Faktor braucht eine eigene Begründung
Nicht ausreichend wäre:
Wegen mehrerer Nachteile wird insgesamt Faktor 0,874 angesetzt.
Besser ist:
Ecklage
Warum ist sie hier nachteilig?
Hochspannungsleitung
Warum beeinflusst sie hier den Markt?
Erst anschließend werden die Faktoren kombiniert.
Einzelbegründung macht die Bewertung überprüfbar
Ein Dritter kann dann nachvollziehen:
- welcher Unterschied besteht
- warum er wertrelevant sein soll
- welche Größenordnung ihm zugeordnet wurde
Besonders wichtig: Überschneidungen vermeiden
Mehrere Faktoren dürfen nicht lediglich unterschiedliche Bezeichnungen für denselben Nachteil sein.
Beispiel
Angenommen, bei der Ecklage wird bereits berücksichtigt:
- schlechte Bebaubarkeit
- eingeschränkte Gartenfläche
Dann sollte ein zweiter Faktor nicht nochmals dieselben Einschränkungen vollständig erfassen.
Hochspannungsleitung als eigenständiges Merkmal
Im Praxisfall war die Leitung dagegen grundsätzlich ein vom Eckgrundstück unterscheidbares Merkmal.
Ecklage betrifft insbesondere
- Grundstücksform
- Straßenanbindung
- Einsehbarkeit
- Privatheit
Hochspannungsleitung betrifft insbesondere
- Umfeldwahrnehmung
- Nachfrage
- optische Wirkung
- konkrete Einschränkungen durch die Leitungstrasse
Damit lassen sich grundsätzlich unterschiedliche Wirkungsbereiche identifizieren.
Trotzdem Doppelberücksichtigung prüfen
Die Hochspannungsleitung wurde im Gutachten auch allgemein bei der Marktgängigkeit des Gesamtobjekts erwähnt.
Deshalb sollte bei einer Übertragung auf andere Fälle immer geprüft werden:
Ist dieser Nachteil bereits vollständig im Bodenwert berücksichtigt oder wird er später nochmals an anderer Stelle wertmindernd angesetzt?
Lageeinfluss gehört grundsätzlich dorthin, wo er entsteht
Wenn ein Merkmal primär die Qualität des Grund und Bodens betrifft, spricht viel dafür, seine Wirkung bereits im Bodenwert zu erfassen.
Dann sollte es nicht ohne neue Begründung nochmals vollständig:
- beim Sachwertfaktor
- bei den boG
- bei der abschließenden Verkehrswertableitung
abgezogen werden.
Bodenwert des Praxisfalls
Nach den beiden Anpassungen:
375,82 €/m²
Bei:
755 m²
ergab sich:
375,82 €/m² × 755 m²
=
rund:
283.744 €
Gerundet:
284.000 €
Vergleich zum unangepassten Bodenrichtwert
Ohne beide Faktoren wäre rechnerisch entstanden:
430 €/m² × 755 m²
=
324.650 €
Differenz
Zwischen dem unangepassten Richtwertansatz und dem angepassten Bodenwert liegen damit rund:
40.900 €
Das zeigt:
Auch scheinbar moderate Lagefaktoren können bei größeren Grundstückswerten erhebliche absolute Auswirkungen haben.
Gerade deshalb keine pauschalen Prozentwerte
Ein nicht ausreichend begründeter Faktor von wenigen Prozent kann zehntausende Euro Wertveränderung erzeugen.
Marktdaten bevorzugen
Ideal wäre, wenn sich Wertunterschiede aus geeigneten Kaufpreisen ableiten lassen.
Zum Beispiel durch Vergleiche zwischen Grundstücken:
- mit und ohne Leitungsnähe
- Eck- und Mittelgrundstücken
unter ansonsten möglichst ähnlichen Bedingungen.
In der Praxis oft schwierig
Gerade bei besonderen Lageeinflüssen fehlen häufig genügend:
- homogene
- räumlich vergleichbare
- zeitlich passende
Transaktionen.
Dann kann eine sachverständige Würdigung erforderlich sein.
Je weniger Daten, desto wichtiger Transparenz
Wenn der Faktor nicht statistisch abgeleitet ist, sollte das Gutachten nicht den Eindruck erwecken:
0,92 sei ein amtlich feststehender Marktkoeffizient.
Besser ist die klare Kennzeichnung als:
objektspezifischer sachverständiger Ansatz.
Angebote können Plausibilität liefern, aber keine Abschlagsformel
Angebotsdaten können das allgemeine Preisniveau stützen.
Sie liefern aber nicht automatisch einen empirisch belastbaren Nachweis für einen:
- 5-%-
- oder 8-%-
Abschlag.
Ausgangs-Bodenrichtwert zuerst plausibilisieren
Im Praxisfall wurde der Bodenrichtwert von:
430 €/m²
zusätzlich mit einer eigenen Angebotspreissammlung verglichen.
Diese ergab einen Mittelwert von rund:
440 €/m²
Das unterstützte die Größenordnung des Ausgangswerts.
Aber Angebote sind keine Kaufpreise
Auch hier gilt:
Inserierte Preise sind:
Angebotswerte
und keine notariell realisierten Grundstückskaufpreise.
Sie können deshalb nur ergänzend zur Plausibilisierung dienen.
Besonderheit im Gutachtentext
Bei der Beschreibung der Hochspannungsleitung wird im Gutachten textlich von einem Abschlag von 8 % auf den:
vorläufigen Verkehrswert
gesprochen.
In der rechnerischen Bodenwertermittlung wird der Faktor:
0,92
jedoch bereits auf den Bodenrichtwert angewendet.
Für eine klare Wissensmethodik sollten solche Ebenen nicht vermischt werden
Ein Lageeinfluss sollte eindeutig zugeordnet werden:
- Bodenwert
- Marktanpassung
- besonderes objektspezifisches Merkmal
- abschließende Verkehrswertwürdigung
Nicht denselben Prozentsatz an mehreren Stellen einsetzen
Sonst droht Doppelberücksichtigung.
Sinnvolle Dokumentation
Eine nachvollziehbare Bodenwertberechnung kann beispielsweise lauten:
Ausgangswert
Bodenrichtwert:
430 €/m²
Merkmal 1
Eckgrundstück:
Faktor 0,95
Merkmal 2
Hochspannungsleitung:
Faktor 0,92
kombinierter Faktor
0,874
angepasster Bodenwert
375,82 €/m²
Damit bleibt die Rechnung transparent
Der Leser kann:
- jeden Faktor einzeln prüfen
- die Kombination nachvollziehen
- einzelne Annahmen austauschen
Was passiert, wenn ein Faktor anders beurteilt wird?
Angenommen, ein Marktteilnehmer hält die Ecklage für wertneutral.
Dann entfällt Faktor 0,95.
Die Berechnung wäre:
430 × 0,92 = 395,60 €/m²
Das zeigt unmittelbar, welche Wirkung die jeweilige Annahme besitzt.
Genau darin liegt der Vorteil einer getrennten Faktorenrechnung
Die Wertbeiträge bleiben sichtbar.
Nicht jede Besonderheit braucht einen Faktor
Auch das ist wichtig.
Ein Merkmal sollte nur dann zu einer separaten Anpassung führen, wenn:
- eine relevante Abweichung vom Richtwertgrundstück besteht
- der Markt darauf reagiert
- der Effekt nicht bereits anderweitig enthalten ist
Kleine Besonderheiten können wertneutral bleiben
Nicht jede:
- ungewöhnliche Grundstücksecke
- zweite Straßenfront
- sichtbare Infrastruktur
muss automatisch zu einem mathematischen Abschlag führen.
Marktüblichkeit entscheidet
Die entscheidende Frage lautet:
Würde ein typischer Käufer für dieses Grundstück aufgrund dieses Merkmals tatsächlich anders bieten?
Typische Fehler
Eckgrundstück automatisch als Vorteil behandeln
Bei Wohnimmobilien können Privatheit und Gartennutzung wichtiger sein als zusätzliche Straßenanbindung.
Eckgrundstück pauschal mit 5 % abschlagen
Der Praxisansatz ist keine allgemeine Regel.
Hochspannungsleitung pauschal mit 8 % bewerten
Auch dieser Wert ist nicht übertragbar.
Gesundheitsgefahr ohne Nachweis behaupten
Bewertet werden kann die Marktreaktion, ohne medizinische Tatsachen zu unterstellen.
Prozentabschläge einfach addieren
5 % und 8 % ergeben bei einer aufeinanderfolgenden Faktorenrechnung nicht exakt 13 % Gesamtminderung.
Mehrere Faktoren ohne Einzelbegründung verwenden
Jeder Wertansatz muss nachvollziehbar sein.
Dasselbe Merkmal mehrfach berücksichtigen
Lageeinfluss im Bodenwert und später nochmals vollständig im Gesamtwert kann zu Doppelberücksichtigung führen.
Angebotswerte als Kaufpreise behandeln
Angebotsdaten sind nur ein Markthinweis.
Faktor mit Scheingenauigkeit darstellen
Ein sachverständig geschätzter Faktor ist nicht automatisch statistisch exakt nachgewiesen.
Vorgehensweise
Bei mehreren Besonderheiten eines Bodenrichtwertgrundstücks empfiehlt sich folgende Prüfung:
Schritt 1 – Bodenrichtwertgrundstück verstehen
Welche Eigenschaften beschreibt die Richtwertzone?
Schritt 2 – Bewertungsgrundstück vergleichen
Welche relevanten Abweichungen bestehen tatsächlich?
Schritt 3 – jedes Merkmal einzeln untersuchen
Zum Beispiel:
- Ecklage
- Grundstücksform
- Leitungsnähe
Schritt 4 – Marktrelevanz prüfen
Reagieren typische Käufer auf das Merkmal?
Schritt 5 – verfügbare Marktdaten suchen
Sind Kaufpreise oder andere geeignete Daten vorhanden?
Schritt 6 – Faktor sachverständig ableiten
Nur wenn eine Anpassung tatsächlich erforderlich ist.
Schritt 7 – Faktoren getrennt ausweisen
Nicht nur einen pauschalen Gesamtabschlag nennen.
Schritt 8 – Faktoren multiplizieren
Bei mehreren prozentualen Anpassungen die jeweilige Rechenlogik konsistent anwenden.
Schritt 9 – Doppelberücksichtigung prüfen
Ist derselbe Nachteil bereits in einem anderen Bewertungsparameter enthalten?
Schritt 10 – absolutes Ergebnis plausibilisieren
Nicht nur Prozentsätze, sondern auch die resultierende Euro-Wirkung betrachten.
Formulierungsbaustein
Das Bewertungsgrundstück weist gegenüber dem typisierten Bodenrichtwertgrundstück mehrere wertrelevante Besonderheiten auf. Die einzelnen Abweichungen werden getrennt hinsichtlich ihrer konkreten Auswirkungen auf Nutzbarkeit, Wohnqualität und Marktgängigkeit untersucht.
Die Ecklage ist im vorliegenden Fall aufgrund der erhöhten Einsehbarkeit, der geringeren Privatheit und der eingeschränkten Nutzbarkeit einzelner Grundstücksbereiche gegenüber einem regelmäßig geschnittenen Vergleichsgrundstück nachteilig zu beurteilen.
Zusätzlich besteht im unmittelbaren Umfeld eine Hochspannungsleitung. Maßgeblich für die Bewertung ist hierbei nicht die Unterstellung einer gesundheitlichen Gefährdung, sondern die aus Sicht typischer Marktteilnehmer wahrnehmbare optische beziehungsweise funktionale Beeinträchtigung und deren mögliche Auswirkungen auf die Nachfrage.
Soweit für mehrere voneinander unterscheidbare Grundstücksmerkmale Anpassungsfaktoren erforderlich sind, werden diese einzeln begründet und anschließend rechnerisch miteinander verknüpft. Die verwendeten Faktoren stellen objektspezifische Ansätze dar und sind nicht als allgemeine Prozentsätze auf andere Grundstücke übertragbar. Eine Doppelberücksichtigung derselben Wertwirkung ist zu vermeiden.
Kernaussage
Mehrere Lage- und Grundstücksbesonderheiten können den Bodenwert gleichzeitig beeinflussen. Im Praxisfall wurde ein Bodenrichtwert von 430 €/m² wegen der konkreten Eckgrundstückssituation mit 0,95 und wegen der unmittelbaren Hochspannungsleitung zusätzlich mit 0,92 angepasst. Daraus ergaben sich 375,82 €/m². Die beiden Abschläge entsprechen zusammen nicht einfach 13 %, sondern wegen der multiplikativen Verknüpfung einer rechnerischen Gesamtminderung von 12,6 %. Entscheidend sind jedoch nicht die konkreten Zahlen, sondern die Methodik: Jedes Merkmal muss gegenüber dem Richtwertgrundstück abgegrenzt, marktlich begründet, separat quantifiziert und auf mögliche Doppelberücksichtigungen geprüft werden. Weder 5 % für Eckgrundstücke noch 8 % für Hochspannungsleitungen sind allgemeine Bewertungsregeln.
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