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Eckgrundstück und Hochspannungsleitung – wie mehrere Lageeinflüsse im Bodenwert sauber kombiniert werden

Warum zwei Straßenfronten nicht automatisch ein Vorteil sind, Hochspannungsleitungen marktlich relevant sein können und mehrere Bodenwertanpassungen nicht einfach addiert werden dürfen

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Kurzantwort

Mehrere wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale können eine Anpassung des Bodenrichtwerts erforderlich machen.

Dabei gilt jedoch:

Jeder Anpassungsfaktor braucht eine eigenständige sachliche Begründung und darf nur einen noch nicht anderweitig berücksichtigten Unterschied zwischen Richtwertgrundstück und Bewertungsgrundstück erfassen.

Im Praxisfall betrug der Bodenrichtwert:

430 €/m²

Das Bewertungsgrundstück wich vom typisierten Richtwertgrundstück unter anderem durch zwei Merkmale ab:

  • Ecklage mit zwei Straßenfronten
  • unmittelbare Nähe zu einer Hochspannungsleitung

Für die Eckgrundstückssituation wurde ein Faktor von:

0,95

verwendet.

Für die Hochspannungsleitung wurde in der Bodenwertberechnung ein weiterer Faktor von:

0,92

angesetzt.

Die Anpassungen wurden nicht addiert, sondern nacheinander multipliziert:

430 €/m² × 0,95 × 0,92 = 375,82 €/m²

Bei einer Grundstücksfläche von:

755 m²

ergab sich daraus ein Bodenwert von rund:

284.000 €

Die wichtigsten Erkenntnisse sind:

  • ein Eckgrundstück ist nicht automatisch besser als ein Grundstück mit nur einer Straßenfront
  • eine Hochspannungsleitung kann über ihre tatsächliche und marktpsychologische Wirkung wertrelevant sein
  • mehrere Anpassungsfaktoren müssen methodisch sauber kombiniert werden
  • konkrete Prozentansätze aus einem Einzelfall sind nicht auf andere Grundstücke übertragbar

Nicht die Anzahl der Abschläge entscheidet über die Qualität einer Bodenwertermittlung, sondern die nachvollziehbare Begründung jedes einzelnen Faktors und die Vermeidung von Doppelberücksichtigungen.


Worum geht es?

Ein Bodenrichtwert beschreibt ein typisiertes Bodenrichtwertgrundstück.

Das konkrete Bewertungsgrundstück kann davon abweichen.

Typische Unterschiede betreffen beispielsweise:

  • Lage
  • Grundstücksform
  • Grundstücksgröße
  • Art und Maß der baulichen Nutzung
  • Erschließungszustand
  • besondere Umgebungsmerkmale

Solche Unterschiede können eine Anpassung erforderlich machen.


Der Bodenrichtwert ist Ausgangspunkt, nicht automatisch Endwert

Im Praxisfall lag das Grundstück innerhalb einer Bodenrichtwertzone für Wohnbauland.

Der veröffentlichte Bodenrichtwert betrug zum maßgeblichen Richtwertstichtag:

430 €/m²

Das Grundstück war:

  • baureifes Land
  • Wohnbaufläche
  • erschließungsbeitragsfrei
  • freistehend bebaubar

In diesen wesentlichen Punkten bestand zunächst eine gute Übereinstimmung mit dem Richtwertgrundstück.


Trotzdem war das konkrete Grundstück nicht vollständig typisch

Zwei Merkmale wurden im Gutachten zusätzlich berücksichtigt:

Eckgrundstück

und

Hochspannungsleitung im unmittelbaren Umfeld

Beide Besonderheiten wurden als marktlich nachteilig eingeschätzt.


Anonymisiertes Praxisbeispiel

Bewertet wurde ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück mit rund:

755 m²

Grundstücksfläche.

Das Grundstück befand sich in einem grundsätzlich nachgefragten Wohngebiet.

Es handelte sich jedoch um ein:

Eckgrundstück

mit einer unregelmäßigen beziehungsweise abgerundeten Grundstücksform.

Zusätzlich verlief im unmittelbaren Umfeld eine:

Hochspannungsleitung.


Eckgrundstück ist nicht automatisch Vorteil

Zwei Straßenfronten können zunächst positiv wirken.

Mögliche Vorteile können sein:

  • mehrere Erschließungsmöglichkeiten
  • bessere Zugänglichkeit
  • zusätzliche Zufahrtsmöglichkeiten

Ob daraus tatsächlich ein Mehrwert entsteht, hängt jedoch vom konkreten Grundstück ab.


Im Praxisfall überwogen die Nachteile

Das Gutachten nennt insbesondere:

  • erhöhte Einsehbarkeit
  • geringere Privatheit
  • eingeschränkte Nutzbarkeit der Eckbereiche
  • unregelmäßige Grundstücksform

Damit wurde die Ecklage nicht als Vorteil, sondern als leichte Beeinträchtigung gewertet.


Faktor 0,95

Für diese konkrete Grundstückssituation wurde in der Bodenwertberechnung ein Faktor von:

0,95

angesetzt.

Das entspricht rechnerisch einer Minderung des Ausgangswerts um:

5 %


Aber keine allgemeine 5-%-Regel

Aus diesem Praxisfall darf nicht abgeleitet werden:

Eckgrundstück = immer 5 % Abschlag.

Ein Eckgrundstück kann je nach Markt und Nutzung:

  • nachteilig
  • neutral
  • sogar vorteilhaft

sein.


Entscheidend ist die konkrete Nutzbarkeit

Bei einem Wohnbaugrundstück können zwei Straßenfronten beispielsweise zu:

  • weniger geschütztem Gartenbereich
  • größerer Einsehbarkeit
  • zusätzlichen Abstands- oder Gestaltungsproblemen
  • ungünstigen Restflächen

führen.

Bei einem Gewerbegrundstück kann eine zweite Straßenanbindung dagegen sehr wertvoll sein.


Nutzung bestimmt Marktreaktion

Deshalb sollte nie nur gefragt werden:

Ist es ein Eckgrundstück?

Sondern:

Wie wirkt sich genau diese Ecklage auf die Nutzbarkeit und Attraktivität für die typischen Marktteilnehmer aus?


Grundstücksform zusätzlich beachten

Im Praxisfall war das Grundstück nicht nur an zwei Straßen gelegen.

Es besaß auch eine:

abgerundete Grundstücksecke.

Dadurch waren einzelne Grundstücksbereiche weniger regelmäßig nutzbar als bei einem rechteckigen Grundstück.


Geometrische Fläche ist nicht gleich nutzbare Fläche

Zwei Grundstücke mit jeweils 755 m² können wirtschaftlich unterschiedlich nutzbar sein.

Ein regelmäßig geschnittenes Grundstück bietet häufig mehr planerische Flexibilität als ein:

  • schmales
  • spitz zulaufendes
  • stark abgerundetes

Grundstück.


Zweiter Einfluss: Hochspannungsleitung

Im unmittelbaren Umfeld des Grundstücks verlief eine Hochspannungsleitung.

Diese war nach der Beschreibung des Gutachtens:

  • optisch wahrnehmbar
  • funktional relevant

Nicht nur optische Beeinträchtigung

Nach Angaben des Eigentümers hatte die Leitung bereits bei der Errichtung des Gebäudes Auswirkungen auf dessen Positionierung.

Das Gebäude musste danach aufgrund der Leitungssituation auf dem Grundstück anders angeordnet werden.


Damit bestand ein tatsächlicher Nutzungsbezug

Das ist bewertungstechnisch bedeutsam.

Eine Hochspannungsleitung kann unterschiedliche Wirkungen besitzen.


Mögliche Marktreaktionen

Das Gutachten nennt unter anderem:

  • optische Beeinträchtigung
  • subjektiv wahrgenommene Gesundheitsrisiken
  • mögliche Geräuschwahrnehmungen
  • geringere Wohn- und Aufenthaltsqualität
  • geringere Nachfrage

Gesundheitliche Gefährdung muss nicht nachgewiesen sein

Für die Immobilienbewertung ist ein wichtiger Unterschied zu beachten.

Die Frage lautet nicht ausschließlich:

Besteht objektiv eine nachgewiesene Gesundheitsgefahr?

Sondern auch:

Reagieren typische Marktteilnehmer auf die sichtbare Nähe zur Leitung mit geringerer Nachfrage oder niedrigeren Kaufpreisvorstellungen?


Marktpsychologie kann wertrelevant sein

Der Verkehrswert bildet das Marktverhalten ab.

Wenn Erwerber eine bestimmte Lage regelmäßig kritischer beurteilen, kann dies wertrelevant sein, auch wenn daraus keine Aussage über eine medizinisch nachgewiesene Gesundheitsgefährdung folgt.


Deshalb vorsichtige Formulierung

Nicht:

Die Hochspannungsleitung ist gesundheitsschädlich und mindert deshalb den Wert.

Sondern:

Die unmittelbare Nähe und Wahrnehmbarkeit einer Hochspannungsleitung kann die Attraktivität und Nachfrage eines Wohnbaugrundstücks aus Sicht von Marktteilnehmern beeinträchtigen.


Faktor 0,92 im Praxisfall

In der eigentlichen Bodenwertberechnung wurde hierfür ein Faktor von:

0,92

verwendet.

Rechnerisch entspricht dies einer weiteren Minderung um:

8 %

gegenüber dem bereits zuvor angepassten Wert.


Auch hier keine allgemeine 8-%-Regel

Der Ansatz ist ausschließlich einzelfallbezogen.

Es gibt keine allgemeine Bewertungsformel:

Hochspannungsleitung = 8 % Bodenwertabschlag.


Wertwirkung kann stark variieren

Entscheidend sind beispielsweise:

  • Abstand
  • Sichtbarkeit
  • Leitungsdimension
  • Grundstücksnutzung
  • regionale Marktreaktion
  • tatsächliche bauliche Einschränkungen

Eine entfernte Leitung kann anders wirken als eine unmittelbare Leitung

Ebenso ist es ein Unterschied, ob:

  • nur eine entfernte optische Wahrnehmung besteht

oder:

  • die Grundstücksnutzung tatsächlich beeinflusst wird.

Im Praxisfall wurde ausdrücklich auch eine funktionale Einschränkung beschrieben.


Mehrere Anpassungsfaktoren richtig kombinieren

Besonders lehrreich ist die rechnerische Behandlung der beiden Merkmale.

Ausgangspunkt:

430 €/m²


Erste Anpassung

Eckgrundstück:

430 €/m² × 0,95

=

408,50 €/m²


Zweite Anpassung

Hochspannungsleitung:

408,50 €/m² × 0,92

=

375,82 €/m²


Ergebnis

Objektspezifisch angepasster Bodenwert:

375,82 €/m²


Warum werden die Prozentwerte nicht einfach addiert?

Auf den ersten Blick könnte man rechnen:

  • 5 % Ecklage
  • 8 % Hochspannungsleitung

zusammen:

13 %

Dann ergäbe sich:

430 €/m² × 0,87 = 374,10 €/m²

Das wäre jedoch nicht dieselbe Berechnung.


Multiplikative Anpassung

Tatsächlich ergibt sich:

0,95 × 0,92 = 0,874

Der kombinierte Faktor beträgt somit:

0,874

Das entspricht gegenüber dem ursprünglichen Bodenrichtwert einer gesamten rechnerischen Minderung von:

12,6 %


Ergebnis

430 €/m² × 0,874 = 375,82 €/m²


Warum nur 12,6 % und nicht 13 %?

Weil der zweite Abschlag nicht nochmals auf den ursprünglichen Wert von 430 €/m² angewendet wird.

Er wirkt auf den bereits angepassten Wert von:

408,50 €/m²


Das ist ein allgemeines mathematisches Prinzip

Mehrere prozentuale Anpassungen werden bei einer solchen Faktorenrechnung nacheinander auf den jeweiligen Zwischenwert angewendet.


Reihenfolge verändert bei reiner Multiplikation das Ergebnis nicht

Mathematisch gilt:

0,95 × 0,92

=

0,92 × 0,95

Das Endergebnis bleibt daher gleich.


Fachlich bleibt die Reihenfolge trotzdem sinnvoll

Auch wenn die Multiplikation mathematisch kommutativ ist, sollte die Bewertung logisch aufgebaut sein.

Zum Beispiel:

  1. Ausgangs-Bodenrichtwert
  2. Lage- und Grundstücksmerkmale
  3. weitere besondere Abweichungen
  4. objektspezifisch angepasster Bodenwert

Das verbessert die Nachvollziehbarkeit.


Jeder Faktor braucht eine eigene Begründung

Nicht ausreichend wäre:

Wegen mehrerer Nachteile wird insgesamt Faktor 0,874 angesetzt.

Besser ist:

Ecklage

Warum ist sie hier nachteilig?

Hochspannungsleitung

Warum beeinflusst sie hier den Markt?

Erst anschließend werden die Faktoren kombiniert.


Einzelbegründung macht die Bewertung überprüfbar

Ein Dritter kann dann nachvollziehen:

  • welcher Unterschied besteht
  • warum er wertrelevant sein soll
  • welche Größenordnung ihm zugeordnet wurde

Besonders wichtig: Überschneidungen vermeiden

Mehrere Faktoren dürfen nicht lediglich unterschiedliche Bezeichnungen für denselben Nachteil sein.


Beispiel

Angenommen, bei der Ecklage wird bereits berücksichtigt:

  • schlechte Bebaubarkeit
  • eingeschränkte Gartenfläche

Dann sollte ein zweiter Faktor nicht nochmals dieselben Einschränkungen vollständig erfassen.


Hochspannungsleitung als eigenständiges Merkmal

Im Praxisfall war die Leitung dagegen grundsätzlich ein vom Eckgrundstück unterscheidbares Merkmal.


Ecklage betrifft insbesondere

  • Grundstücksform
  • Straßenanbindung
  • Einsehbarkeit
  • Privatheit

Hochspannungsleitung betrifft insbesondere

  • Umfeldwahrnehmung
  • Nachfrage
  • optische Wirkung
  • konkrete Einschränkungen durch die Leitungstrasse

Damit lassen sich grundsätzlich unterschiedliche Wirkungsbereiche identifizieren.


Trotzdem Doppelberücksichtigung prüfen

Die Hochspannungsleitung wurde im Gutachten auch allgemein bei der Marktgängigkeit des Gesamtobjekts erwähnt.

Deshalb sollte bei einer Übertragung auf andere Fälle immer geprüft werden:

Ist dieser Nachteil bereits vollständig im Bodenwert berücksichtigt oder wird er später nochmals an anderer Stelle wertmindernd angesetzt?


Lageeinfluss gehört grundsätzlich dorthin, wo er entsteht

Wenn ein Merkmal primär die Qualität des Grund und Bodens betrifft, spricht viel dafür, seine Wirkung bereits im Bodenwert zu erfassen.

Dann sollte es nicht ohne neue Begründung nochmals vollständig:

  • beim Sachwertfaktor
  • bei den boG
  • bei der abschließenden Verkehrswertableitung

abgezogen werden.


Bodenwert des Praxisfalls

Nach den beiden Anpassungen:

375,82 €/m²

Bei:

755 m²

ergab sich:

375,82 €/m² × 755 m²

=

rund:

283.744 €

Gerundet:

284.000 €


Vergleich zum unangepassten Bodenrichtwert

Ohne beide Faktoren wäre rechnerisch entstanden:

430 €/m² × 755 m²

=

324.650 €


Differenz

Zwischen dem unangepassten Richtwertansatz und dem angepassten Bodenwert liegen damit rund:

40.900 €

Das zeigt:

Auch scheinbar moderate Lagefaktoren können bei größeren Grundstückswerten erhebliche absolute Auswirkungen haben.


Gerade deshalb keine pauschalen Prozentwerte

Ein nicht ausreichend begründeter Faktor von wenigen Prozent kann zehntausende Euro Wertveränderung erzeugen.


Marktdaten bevorzugen

Ideal wäre, wenn sich Wertunterschiede aus geeigneten Kaufpreisen ableiten lassen.

Zum Beispiel durch Vergleiche zwischen Grundstücken:

  • mit und ohne Leitungsnähe
  • Eck- und Mittelgrundstücken

unter ansonsten möglichst ähnlichen Bedingungen.


In der Praxis oft schwierig

Gerade bei besonderen Lageeinflüssen fehlen häufig genügend:

  • homogene
  • räumlich vergleichbare
  • zeitlich passende

Transaktionen.

Dann kann eine sachverständige Würdigung erforderlich sein.


Je weniger Daten, desto wichtiger Transparenz

Wenn der Faktor nicht statistisch abgeleitet ist, sollte das Gutachten nicht den Eindruck erwecken:

0,92 sei ein amtlich feststehender Marktkoeffizient.

Besser ist die klare Kennzeichnung als:

objektspezifischer sachverständiger Ansatz.


Angebote können Plausibilität liefern, aber keine Abschlagsformel

Angebotsdaten können das allgemeine Preisniveau stützen.

Sie liefern aber nicht automatisch einen empirisch belastbaren Nachweis für einen:

  • 5-%-
  • oder 8-%-

Abschlag.


Ausgangs-Bodenrichtwert zuerst plausibilisieren

Im Praxisfall wurde der Bodenrichtwert von:

430 €/m²

zusätzlich mit einer eigenen Angebotspreissammlung verglichen.

Diese ergab einen Mittelwert von rund:

440 €/m²

Das unterstützte die Größenordnung des Ausgangswerts.


Aber Angebote sind keine Kaufpreise

Auch hier gilt:

Inserierte Preise sind:

Angebotswerte

und keine notariell realisierten Grundstückskaufpreise.

Sie können deshalb nur ergänzend zur Plausibilisierung dienen.


Besonderheit im Gutachtentext

Bei der Beschreibung der Hochspannungsleitung wird im Gutachten textlich von einem Abschlag von 8 % auf den:

vorläufigen Verkehrswert

gesprochen.

In der rechnerischen Bodenwertermittlung wird der Faktor:

0,92

jedoch bereits auf den Bodenrichtwert angewendet.


Für eine klare Wissensmethodik sollten solche Ebenen nicht vermischt werden

Ein Lageeinfluss sollte eindeutig zugeordnet werden:

  • Bodenwert
  • Marktanpassung
  • besonderes objektspezifisches Merkmal
  • abschließende Verkehrswertwürdigung

Nicht denselben Prozentsatz an mehreren Stellen einsetzen

Sonst droht Doppelberücksichtigung.


Sinnvolle Dokumentation

Eine nachvollziehbare Bodenwertberechnung kann beispielsweise lauten:

Ausgangswert

Bodenrichtwert:

430 €/m²

Merkmal 1

Eckgrundstück:

Faktor 0,95

Merkmal 2

Hochspannungsleitung:

Faktor 0,92

kombinierter Faktor

0,874

angepasster Bodenwert

375,82 €/m²


Damit bleibt die Rechnung transparent

Der Leser kann:

  • jeden Faktor einzeln prüfen
  • die Kombination nachvollziehen
  • einzelne Annahmen austauschen

Was passiert, wenn ein Faktor anders beurteilt wird?

Angenommen, ein Marktteilnehmer hält die Ecklage für wertneutral.

Dann entfällt Faktor 0,95.

Die Berechnung wäre:

430 × 0,92 = 395,60 €/m²

Das zeigt unmittelbar, welche Wirkung die jeweilige Annahme besitzt.


Genau darin liegt der Vorteil einer getrennten Faktorenrechnung

Die Wertbeiträge bleiben sichtbar.


Nicht jede Besonderheit braucht einen Faktor

Auch das ist wichtig.

Ein Merkmal sollte nur dann zu einer separaten Anpassung führen, wenn:

  • eine relevante Abweichung vom Richtwertgrundstück besteht
  • der Markt darauf reagiert
  • der Effekt nicht bereits anderweitig enthalten ist

Kleine Besonderheiten können wertneutral bleiben

Nicht jede:

  • ungewöhnliche Grundstücksecke
  • zweite Straßenfront
  • sichtbare Infrastruktur

muss automatisch zu einem mathematischen Abschlag führen.


Marktüblichkeit entscheidet

Die entscheidende Frage lautet:

Würde ein typischer Käufer für dieses Grundstück aufgrund dieses Merkmals tatsächlich anders bieten?


Typische Fehler

Eckgrundstück automatisch als Vorteil behandeln

Bei Wohnimmobilien können Privatheit und Gartennutzung wichtiger sein als zusätzliche Straßenanbindung.

Eckgrundstück pauschal mit 5 % abschlagen

Der Praxisansatz ist keine allgemeine Regel.

Hochspannungsleitung pauschal mit 8 % bewerten

Auch dieser Wert ist nicht übertragbar.

Gesundheitsgefahr ohne Nachweis behaupten

Bewertet werden kann die Marktreaktion, ohne medizinische Tatsachen zu unterstellen.

Prozentabschläge einfach addieren

5 % und 8 % ergeben bei einer aufeinanderfolgenden Faktorenrechnung nicht exakt 13 % Gesamtminderung.

Mehrere Faktoren ohne Einzelbegründung verwenden

Jeder Wertansatz muss nachvollziehbar sein.

Dasselbe Merkmal mehrfach berücksichtigen

Lageeinfluss im Bodenwert und später nochmals vollständig im Gesamtwert kann zu Doppelberücksichtigung führen.

Angebotswerte als Kaufpreise behandeln

Angebotsdaten sind nur ein Markthinweis.

Faktor mit Scheingenauigkeit darstellen

Ein sachverständig geschätzter Faktor ist nicht automatisch statistisch exakt nachgewiesen.


Vorgehensweise

Bei mehreren Besonderheiten eines Bodenrichtwertgrundstücks empfiehlt sich folgende Prüfung:

Schritt 1 – Bodenrichtwertgrundstück verstehen

Welche Eigenschaften beschreibt die Richtwertzone?

Schritt 2 – Bewertungsgrundstück vergleichen

Welche relevanten Abweichungen bestehen tatsächlich?

Schritt 3 – jedes Merkmal einzeln untersuchen

Zum Beispiel:

  • Ecklage
  • Grundstücksform
  • Leitungsnähe

Schritt 4 – Marktrelevanz prüfen

Reagieren typische Käufer auf das Merkmal?

Schritt 5 – verfügbare Marktdaten suchen

Sind Kaufpreise oder andere geeignete Daten vorhanden?

Schritt 6 – Faktor sachverständig ableiten

Nur wenn eine Anpassung tatsächlich erforderlich ist.

Schritt 7 – Faktoren getrennt ausweisen

Nicht nur einen pauschalen Gesamtabschlag nennen.

Schritt 8 – Faktoren multiplizieren

Bei mehreren prozentualen Anpassungen die jeweilige Rechenlogik konsistent anwenden.

Schritt 9 – Doppelberücksichtigung prüfen

Ist derselbe Nachteil bereits in einem anderen Bewertungsparameter enthalten?

Schritt 10 – absolutes Ergebnis plausibilisieren

Nicht nur Prozentsätze, sondern auch die resultierende Euro-Wirkung betrachten.


Formulierungsbaustein

Das Bewertungsgrundstück weist gegenüber dem typisierten Bodenrichtwertgrundstück mehrere wertrelevante Besonderheiten auf. Die einzelnen Abweichungen werden getrennt hinsichtlich ihrer konkreten Auswirkungen auf Nutzbarkeit, Wohnqualität und Marktgängigkeit untersucht.

Die Ecklage ist im vorliegenden Fall aufgrund der erhöhten Einsehbarkeit, der geringeren Privatheit und der eingeschränkten Nutzbarkeit einzelner Grundstücksbereiche gegenüber einem regelmäßig geschnittenen Vergleichsgrundstück nachteilig zu beurteilen.

Zusätzlich besteht im unmittelbaren Umfeld eine Hochspannungsleitung. Maßgeblich für die Bewertung ist hierbei nicht die Unterstellung einer gesundheitlichen Gefährdung, sondern die aus Sicht typischer Marktteilnehmer wahrnehmbare optische beziehungsweise funktionale Beeinträchtigung und deren mögliche Auswirkungen auf die Nachfrage.

Soweit für mehrere voneinander unterscheidbare Grundstücksmerkmale Anpassungsfaktoren erforderlich sind, werden diese einzeln begründet und anschließend rechnerisch miteinander verknüpft. Die verwendeten Faktoren stellen objektspezifische Ansätze dar und sind nicht als allgemeine Prozentsätze auf andere Grundstücke übertragbar. Eine Doppelberücksichtigung derselben Wertwirkung ist zu vermeiden.


Kernaussage

Mehrere Lage- und Grundstücksbesonderheiten können den Bodenwert gleichzeitig beeinflussen. Im Praxisfall wurde ein Bodenrichtwert von 430 €/m² wegen der konkreten Eckgrundstückssituation mit 0,95 und wegen der unmittelbaren Hochspannungsleitung zusätzlich mit 0,92 angepasst. Daraus ergaben sich 375,82 €/m². Die beiden Abschläge entsprechen zusammen nicht einfach 13 %, sondern wegen der multiplikativen Verknüpfung einer rechnerischen Gesamtminderung von 12,6 %. Entscheidend sind jedoch nicht die konkreten Zahlen, sondern die Methodik: Jedes Merkmal muss gegenüber dem Richtwertgrundstück abgegrenzt, marktlich begründet, separat quantifiziert und auf mögliche Doppelberücksichtigungen geprüft werden. Weder 5 % für Eckgrundstücke noch 8 % für Hochspannungsleitungen sind allgemeine Bewertungsregeln.

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