Kurzantwort
Bei Spezialimmobilien passt das standardisierte Sachwertmodell häufig nicht vollständig zum Bewertungsobjekt.
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass das Sachwertverfahren unbrauchbar ist.
Entscheidend ist vielmehr:
Das nächstgeeignete Modell muss bewusst als Näherung verwendet, seine Grenzen müssen offengelegt und die anschließende Marktanpassung besonders sorgfältig vorgenommen werden.
Im Praxisfall wurde eine Berggaststätte aus dem Jahr:
1970
bewertet.
Das Gebäude war:
- nicht modernisiert
- technisch deutlich überaltert
- gastgewerblich genutzt
- mit Wohn- und Beherbergungsflächen ausgestattet
- in besonderer Alm- und Außenbereichslage gelegen
Ein speziell passendes NHK-Modell für:
Berggaststätten in Almlage
stand nicht zur Verfügung.
Deshalb wurde hilfsweise das Modell:
Wohnhäuser mit Mischnutzung (25 % gewerblicher Anteil)
verwendet.
Der gewählte NHK-Ansatz betrug:
630 €/m² BGF
bei Standardstufe:
1
Auch für den Sachwertfaktor lagen keine unmittelbar passenden Daten für Berggaststätten vor.
Als Orientierung wurden veröffentlichte Daten für Ein- und Zweifamilienhäuser herangezogen.
Ausgangswert:
1,02
zeitliche Anpassung:
× 0,94
ergibt rechnerisch rund:
0,96
Für das konkrete Spezialobjekt wurde schließlich ein Sachwertfaktor von:
0,90
angesetzt.
Die Restnutzungsdauer wurde bei:
- Baujahr 1970
- GND 80 Jahre
- fehlender wesentlicher Modernisierung
mit:
24 Jahren
angesetzt.
Der zentrale Grundsatz lautet:
Bei Spezialimmobilien ist nicht entscheidend, ein scheinbar perfektes Standardmodell zu finden. Entscheidend ist, dass Modellwahl, Restnutzungsdauer und Marktanpassung nachvollziehbar zusammenpassen und ihre Grenzen offen benannt werden.
Worum geht es?
Das Sachwertverfahren arbeitet mit standardisierten Modellgrößen.
Dazu gehören insbesondere:
- Normalherstellungskosten
- Gebäudestandard
- Gesamtnutzungsdauer
- Restnutzungsdauer
- Alterswertminderung
- Sachwertfaktor
Für häufig gehandelte Wohnimmobilien stehen hierfür vergleichsweise gut etablierte Modelle und Marktdaten zur Verfügung.
Bei einer Berggaststätte ist das schwieriger.
Spezialimmobilien passen oft nicht sauber in Tabellenmodelle
Eine Berggaststätte ist weder:
- normales Einfamilienhaus
- klassisches Mehrfamilienhaus
- gewöhnliches Geschäftshaus
Sie kann gleichzeitig enthalten:
- Gaststättenräume
- Küche
- Spülbereich
- Gästezimmer
- Betreiberwohnung
- Matratzenlager
- Keller
- Lager
- Technikräume
- Gaststätten-Sanitäranlagen
Damit entsteht eine gemischte Gebäudestruktur.
Das Problem der NHK-Zuordnung
Normalherstellungskosten dienen dazu, durchschnittliche Herstellungskosten typisierter Gebäude abzubilden.
Sie funktionieren besonders gut, wenn das Bewertungsobjekt dem jeweiligen Modell hinreichend entspricht.
Im Praxisfall gab es kein direkt passendes Berggaststättenmodell
Das Gutachten ordnete das Gebäude deshalb der Nutzungsgruppe:
Wohnhäuser mit Mischnutzung
zu.
Verwendet wurde der Gebäudetyp:
Wohnhäuser mit Mischnutzung (25 % gewerblicher Anteil)
Warum ist das nur eine Näherung?
Weil das konkrete Objekt funktional deutlich stärker gastgewerblich geprägt war.
Die Flächenaufteilung umfasste rund:
Gaststättenflächen
130,49 m²
Wohn- und Beherbergungsflächen
185,35 m²
Funktions- und Nebenflächen
157,21 m²
Gesamt:
473,05 m²
Das ist keine typische 25-%-Mischnutzung
Schon die Nutzungsgliederung zeigt:
Die Immobilie lässt sich nicht vollständig mit einem normalen Wohnhaus mit kleinem Gewerbeanteil gleichsetzen.
Trotzdem kann ein Proxy-Modell sinnvoll sein
Wenn kein exakt passendes Standardmodell verfügbar ist, kann ein möglichst nahekommendes Modell als:
Modellproxy
verwendet werden.
Proxy bedeutet nicht Identität
Es bedeutet:
Dieses Modell bildet das Bewertungsobjekt nicht vollständig ab, ist aber unter den verfügbaren Modellen die brauchbarste Annäherung.
Das muss transparent gemacht werden
Problematisch wäre:
Die Berggaststätte entspricht dem NHK-Modell für Wohnhäuser mit 25 % Gewerbeanteil.
Sachgerechter ist:
Mangels eines unmittelbar passenden Standardmodells wird dieses NHK-Modell näherungsweise als Berechnungsgrundlage verwendet.
NHK-Ansatz im Praxisfall
Das Gutachten verwendete:
630 €/m² BGF
im Basisjahr 2010.
Gebäudestandard
Es wurde vollständig:
Standardstufe 1
angesetzt.
Warum niedriger Standard?
Das Objekt war:
- nicht modernisiert
- technisch überaltert
- einfach ausgestattet
Unter anderem bestanden:
- einfache Elektroinstallation
- ältere Fenster
- überalterte Sanitärbereiche
- einfache Oberflächen
- erheblicher Instandhaltungsbedarf
Brutto-Grundfläche
Die BGF betrug:
621 m²
Herstellungskosten im Basisjahr
Damit:
621 m² × 630 €/m²
=
391.230 €
Anpassung an den Bewertungsstichtag
Mit dem verwendeten Baupreisindex von:
190,6
ergaben sich durchschnittliche Herstellungskosten am Stichtag von rund:
745.684 €
Diese Zahl ist noch kein Marktwert
Sie beschreibt zunächst nur modellhafte Herstellungskosten.
Danach folgt die Alterswertminderung
Für das Gebäude wurden angesetzt:
Gesamtnutzungsdauer
80 Jahre
Restnutzungsdauer
24 Jahre
Alterswertminderung
Damit verblieben:
30 %
des alterswertgeminderten Herstellungswerts.
Die Alterswertminderung betrug:
70 %
Vorläufiger Gebäudesachwert
Rund:
223.705 €
Warum 24 Jahre Restnutzungsdauer?
Das Gebäude stammt aus dem Jahr:
1970
Der Wertermittlungsstichtag lag im Jahr:
2026
Das tatsächliche Alter betrug damit ungefähr:
56 Jahre
Arithmetische Betrachtung
Bei einer Gesamtnutzungsdauer von:
80 Jahren
ergibt sich:
80 − 56 = 24 Jahre
Genau dieser Wert wurde angesetzt
Es erfolgte keine wesentliche fiktive Verjüngung.
Warum keine Verlängerung?
Das Gutachten beschreibt das Gebäude ausdrücklich als:
nicht modernisiert
und nennt einen erheblichen:
- Unterhaltungsstau
- Renovierungsbedarf
- technischen Anpassungsbedarf
Damit gab es keinen starken Modernisierungseffekt
Bei umfassend modernisierten Gebäuden kann die wirtschaftliche Restnutzungsdauer gegebenenfalls verlängert werden.
Hier war gerade das Gegenteil der Fall.
Arithmetische RND kann deshalb plausibel bleiben
Bei einem alten, weitgehend unmodernisierten Gebäude kann die einfache Differenz:
GND minus Alter
eine sachgerechte Ausgangsgröße sein.
Aber auch hier keine allgemeine Regel
Nicht jedes Gebäude von 1970 besitzt automatisch 24 Jahre Restnutzungsdauer.
Entscheidend sind unter anderem:
- Modernisierungsgrad
- Bauzustand
- wirtschaftliche Nutzbarkeit
- Gebäudetyp
- Modellvorgaben
Spezialimmobilien zusätzlich wirtschaftlich betrachten
Gerade bei einer Gaststätte kann die wirtschaftliche Nutzungsdauer nicht allein aus der technischen Haltbarkeit abgeleitet werden.
Ein Gebäude kann technisch noch lange stehen
Aber wirtschaftlich bereits deutlich eingeschränkt sein.
Zum Beispiel wegen:
- veralteter Grundrisse
- mangelnder Funktionalität
- Betreiberanforderungen
- fehlender Drittverwendungsfähigkeit
- baurechtlicher Risiken
Deshalb Restnutzungsdauer nicht nur biologisches Gebäudealter
Sie beschreibt die voraussichtlich noch wirtschaftlich nutzbare Dauer.
Im Praxisfall passten Alter und Zustand zusammen
Das Gebäude war:
- rund 56 Jahre alt
- nicht modernisiert
- funktional teilweise überholt
- technisch deutlich gealtert
Damit war eine Restnutzungsdauer von:
24 Jahren
als Modellansatz nachvollziehbar.
Danach kommt die Marktanpassung
Der vorläufige Sachwert ist noch kein Verkehrswert.
Er muss an das tatsächliche Marktgeschehen angepasst werden.
Dafür dient der Sachwertfaktor
Der Sachwertfaktor stellt vereinfacht das Verhältnis zwischen:
- rechnerischem vorläufigem Sachwert
- tatsächlich am Markt gezahltem Kaufpreis
dar.
Problem im Praxisfall
Für:
Berggaststätten in Almlage
lagen keine unmittelbar passenden veröffentlichten Sachwertfaktoren vor.
Was stand stattdessen zur Verfügung?
Der Gutachterausschuss veröffentlichte Sachwertfaktoren für:
Ein- und Zweifamilienhäuser
Diese Objektart ist nicht direkt vergleichbar
Trotzdem können solche Daten eine Orientierung liefern.
Ausgangsorientierung
Für Ein- und Zweifamilienhäuser mit Grundstücksgrößen von mehr als:
500 m² bis 1.000 m²
wurde ein mittlerer Sachwertfaktor von:
1,02
genannt.
Zeitlicher Anpassungsfaktor
Für die Anwendung ab 2025 wurde:
0,94
herangezogen.
Rechnerische Orientierung
Damit:
1,02 × 0,94
=
rund:
0,96
Das war aber noch nicht der endgültige Faktor
Denn das Bewertungsobjekt wich erheblich von diesen Wohnobjekten ab.
Unterschiede
Die Berggaststätte hatte:
- 1.498 m² Grundstücksfläche
- gastgewerbliche Sondernutzung
- Alm- und Außenbereichslage
- Betreiberabhängigkeit
- Saisonabhängigkeit
- eingeschränkte Erreichbarkeit
- eingeschränkte Drittverwendungsfähigkeit
- kleinen Käuferkreis
Deshalb Reduktion auf 0,90
Der Sachwertfaktor wurde sachverständig mit:
0,90
angesetzt.
Was bedeutet das?
Der rechnerische vorläufige Sachwert wurde damit um:
10 %
marktangepasst.
Aber 0,90 ist kein veröffentlichter Berggaststättenfaktor
Das ist entscheidend.
Der Wert:
0,90
war ein:
objektspezifisch abgeleiteter Sachwertfaktor
und kein statistisch ausgewiesener Marktparameter für Alm-Gaststätten.
Wohnmarktdaten sind hier nur Brücke
Sie liefern eine Ausgangsorientierung.
Danach muss geprüft werden:
Wie weit unterscheidet sich die Spezialimmobilie von den Objekten, aus denen der Faktor stammt?
Je größer die Abweichung, desto vorsichtiger die Übertragung
Im Praxisfall bestanden gleich mehrere Unterschiede:
- Objektart
- Grundstücksgröße
- Nutzung
- Lage
- Erreichbarkeit
- Marktgängigkeit
Deshalb keine Scheingenauigkeit
Es wäre methodisch problematisch, den aus Wohnobjekten berechneten Faktor von:
0,96
ohne weitere Prüfung exakt zu übernehmen.
Ebenso problematisch wäre ein völlig freier Faktor
Man sollte nicht einfach sagen:
Spezialimmobilie, deshalb 0,70.
Auch eine sachverständige Anpassung braucht einen nachvollziehbaren Ausgangspunkt.
Gute Methodik liegt dazwischen
- verfügbaren Marktparameter suchen
- dessen Teilmarkt verstehen
- Vergleichbarkeit prüfen
- Unterschiede beschreiben
- vorsichtig anpassen
- Ergebnis als sachverständige Näherung kennzeichnen
Marktanpassung des Praxisfalls
Vorläufiger Sachwert:
rund:
595.179 €
Sachwertfaktor:
0,90
ergab:
535.661 €
marktangepassten vorläufigen Sachwert.
Danach kamen noch besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale
Der pauschale Abschlag betrug:
200.000 €
Ergebnis Sachwert
Damit:
335.661 €
beziehungsweise gerundet:
340.000 €
Warum nicht alle Risiken schon im Sachwertfaktor erfassen?
Das Gutachten trennt bewusst zwischen:
allgemeinen Marktanpassungen
und
besonderen objektspezifischen Risiken
Sachwertfaktor
Der Faktor 0,90 berücksichtigt insbesondere:
- eingeschränkte Marktgängigkeit
- besondere Objektart
- Almlage
- Nutzungsstruktur
boG
Der Abschlag von 200.000 € berücksichtigt insbesondere:
- Bauschäden
- Sanierungsbedarf
- technische Risiken
- öffentlich-rechtliche Risiken
Diese Trennung ist wichtig
Würde man dieselben Mängel bereits vollständig im Sachwertfaktor abbilden und anschließend nochmals 200.000 € abziehen, könnte es zu einer Doppelberücksichtigung kommen.
Genau deshalb wurde der Sachwertfaktor nicht stärker reduziert
Das Gutachten weist ausdrücklich darauf hin, dass wegen der später separat berücksichtigten Risiken keine weitergehende starke Reduzierung vorgenommen wurde.
Modellkonsistenz ist entscheidend
Bei Spezialimmobilien können mehrere unsichere Modellparameter gleichzeitig auftreten:
- NHK-Modell
- RND
- Sachwertfaktor
- boG
Dann muss besonders sorgfältig geprüft werden:
Welche Eigenschaft wird wo berücksichtigt?
Beispiel wirtschaftliche Überalterung
Sie könnte theoretisch wirken über:
- geringere RND
- geringeren Sachwertfaktor
- zusätzliche boG
Sie darf aber nicht ohne Abgrenzung dreimal vollständig angesetzt werden.
Beispiel Almlage
Sie kann:
- die Marktgängigkeit reduzieren
- den Käuferkreis verkleinern
Das spricht eher für eine Marktanpassung.
Beispiel defekter Balkon
Das ist dagegen ein konkreter objektspezifischer Zustand.
Er gehört eher zu den besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen.
Modellproxy und Marktproxy unterscheiden
Im Praxisfall wurden gleich zwei Näherungen benötigt.
NHK-Proxy
Wohnhaus mit Mischnutzung als Annäherung für die Baukostenstruktur.
Markt-Proxy
Sachwertfaktoren aus Wohnobjekten als Orientierung für die Marktanpassung.
Beide Proxys erfüllen unterschiedliche Funktionen
Der NHK-Proxy beantwortet:
Welche Herstellungskostenordnung kann näherungsweise angesetzt werden?
Der Sachwertfaktor-Proxy beantwortet:
Wie reagiert der Markt ungefähr auf einen solchen Substanzwert?
Beide dürfen nicht miteinander verwechselt werden
Ein unperfektes NHK-Modell kann nicht einfach durch einen beliebigen Sachwertfaktor „repariert“ werden.
Stattdessen jeden Modellschritt separat begründen
Das erhöht die Nachvollziehbarkeit.
Wann ist ein Proxy-Modell noch vertretbar?
Wenn:
- kein besseres Standardmodell verfügbar ist
- die Abweichungen bekannt sind
- der Ansatz plausibel begründet wird
- das Ergebnis durch weitere Verfahren kontrolliert wird
Genau deshalb war die Ertragswertberechnung wichtig
Im Praxisfall wurde zusätzlich ein Ertragswert ermittelt.
Dieser lag mit rund:
173.000 €
deutlich unter dem Sachwert.
Das zeigt die Modellgrenzen
Der Sachwert beschreibt stärker:
- Substanz
- Boden
- vorhandene bauliche Anlage
Der Ertragswert zeigt dagegen:
- eingeschränkte Pachtfähigkeit
- schwache wirtschaftliche Tragfähigkeit
Bei Spezialimmobilien kann diese Differenz besonders aufschlussreich sein
Sie zwingt dazu, das Sachwertergebnis nicht nur mechanisch zu übernehmen.
Trotzdem wurde der Verkehrswert am Sachwert orientiert
Der Verkehrswert wurde mit rund:
340.000 €
angesetzt.
Das bedeutet nicht, dass das Sachwertmodell perfekt war
Es bedeutet:
Unter Würdigung des konkreten Marktsegments wurde die substanzorientierte Betrachtung als führend angesehen.
Sachwertverfahren ist durch Marktanpassung kein reines Kostenverfahren
Ein häufiger Irrtum lautet:
Sachwert = Baukosten minus Alter.
Das ist unvollständig.
Der entscheidende Marktschritt ist der Sachwertfaktor
Er verbindet den rechnerischen Substanzwert mit den tatsächlichen Marktverhältnissen.
Gerade bei Spezialimmobilien ist dieser Schritt schwierig
Denn passende Vergleichskäufe fehlen häufig.
Dann steigt die sachverständige Unsicherheit.
Diese Unsicherheit muss offengelegt werden
Nicht:
Sachwertfaktor beträgt exakt 0,90.
Sondern besser:
Mangels unmittelbar passender Marktdaten wird der Sachwertfaktor aus verfügbaren Orientierungsdaten unter Würdigung der objektspezifischen Unterschiede sachverständig mit 0,90 angesetzt.
RND ebenfalls nicht scheinpräzise darstellen
Die:
24 Jahre
sind ein Bewertungsmodell.
Sie sind keine technische Garantie, dass das Gebäude genau noch 24 Jahre nutzbar bleibt.
Restnutzungsdauer ist keine technische Lebensdauerprognose
Ein Gebäude kann:
- früher wirtschaftlich ausscheiden
- länger genutzt werden
- durch Modernisierung verlängert werden
Typische Fehler
Unpassendes NHK-Modell als exakt passend darstellen
Bei Spezialimmobilien muss die Näherung benannt werden.
Gewerbeanteil des Proxy-Modells mit der tatsächlichen Nutzung gleichsetzen
Das verwendete „25-%-Modell“ beschreibt nicht automatisch die tatsächliche Flächenstruktur.
Wohn-Sachwertfaktor ungeprüft übernehmen
Wohnobjekte und Berggaststätten gehören unterschiedlichen Teilmärkten an.
0,90 als allgemeinen Faktor für Berggaststätten verwenden
Der Ansatz ist objektspezifisch.
RND nur nach Baujahr bestimmen
Zustand, Modernisierung und wirtschaftliche Nutzbarkeit sind ebenfalls relevant.
Arithmetische RND grundsätzlich ablehnen
Bei weitgehend unmodernisierten Gebäuden kann sie durchaus plausibel sein.
Sanierungsbedarf gleichzeitig vollständig über RND, Sachwertfaktor und boG erfassen
Dadurch droht Doppelberücksichtigung.
NHK-Modellfehler durch beliebige Marktanpassung kompensieren
Jeder Modellschritt muss separat nachvollziehbar bleiben.
Präzision vortäuschen
Fehlende Spezialmarktdaten lassen sich nicht durch zusätzliche Nachkommastellen ersetzen.
Vorgehensweise
Bei einer Spezialimmobilie ohne exakt passende Sachwertmodelle empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Schritt 1 – Gebäude funktional analysieren
Welche Nutzungen liegen tatsächlich vor?
Schritt 2 – bestmögliches NHK-Modell auswählen
Nicht nach Bezeichnung allein, sondern nach funktionaler Nähe.
Schritt 3 – Modellabweichungen dokumentieren
Welche Merkmale passen nicht?
Schritt 4 – Gebäudestandard sachgerecht festlegen
Den tatsächlichen Ausbauzustand berücksichtigen.
Schritt 5 – GND und RND prüfen
Nicht nur Alter, sondern auch Modernisierung und wirtschaftliche Nutzbarkeit betrachten.
Schritt 6 – vorläufigen Sachwert berechnen
Noch ohne Marktanpassung.
Schritt 7 – verfügbare Sachwertfaktoren suchen
Auch benachbarte Teilmärkte können als Orientierung dienen.
Schritt 8 – Übertragbarkeit kritisch prüfen
Objektart, Größe, Lage und Marktgängigkeit vergleichen.
Schritt 9 – objektspezifischen Sachwertfaktor ableiten
Als sachverständige Marktanpassung, nicht als scheinbar amtlichen Wert.
Schritt 10 – boG getrennt halten
Konkrete Bauschäden und Sonderrisiken nur soweit berücksichtigen, wie sie nicht bereits in anderen Parametern enthalten sind.
Schritt 11 – Ergebnis durch anderes Verfahren kontrollieren
Bei Spezialimmobilien besonders wichtig.
Schritt 12 – Modellgrenzen transparent beschreiben
Das erhöht die Qualität der Bewertung stärker als Scheingenauigkeit.
Formulierungsbaustein
Für das Bewertungsobjekt steht kein unmittelbar passendes standardisiertes NHK-Modell für die konkrete Spezialnutzung zur Verfügung. Zur Ermittlung des vorläufigen Sachwerts wird daher das funktional nächstliegende Modell als Näherungsmodell herangezogen. Die hieraus resultierenden Abweichungen zwischen Modellobjekt und Bewertungsobjekt werden bei der weiteren sachverständigen Würdigung berücksichtigt.
Die Restnutzungsdauer wird unter Berücksichtigung von Baujahr, baulichem Zustand, Modernisierungsgrad und wirtschaftlicher Nutzbarkeit angesetzt. Bei einem weitgehend unmodernisierten Gebäude kann die arithmetische Differenz zwischen Gesamtnutzungsdauer und Gebäudealter eine plausible Ausgangsgröße darstellen, sofern keine wesentlichen modernisierungsbedingten Verlängerungseffekte erkennbar sind.
Für die Marktanpassung liegen keine unmittelbar passenden Sachwertfaktoren für die konkrete Spezialimmobilie vor. Verfügbare Sachwertfaktoren anderer Objektarten werden daher ausschließlich als Orientierung verwendet und hinsichtlich der abweichenden Objektart, Lage, Grundstücksgröße, Marktgängigkeit und Drittverwendungsfähigkeit sachverständig angepasst.
Soweit konkrete bauliche, technische oder öffentlich-rechtliche Besonderheiten gesondert als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale berücksichtigt werden, ist darauf zu achten, diese Wertwirkungen nicht zusätzlich vollständig über Restnutzungsdauer oder Sachwertfaktor zu erfassen.
Kernaussage
Bei einer Berggaststätte kann das Sachwertverfahren nur mit Modellnäherungen arbeiten, wenn weder ein exakt passendes NHK-Modell noch spezielle Sachwertfaktoren verfügbar sind. Im Praxisfall wurde die Gastwirtschaft näherungsweise über das NHK-Modell „Wohnhäuser mit Mischnutzung (25 % gewerblicher Anteil)“ mit 630 €/m² BGF abgebildet. Für den Sachwertfaktor dienten Wohnmarktdaten mit einer rechnerischen Orientierung von rund 0,96 lediglich als Ausgangspunkt; wegen der besonderen Objektart, Almlage und eingeschränkten Marktgängigkeit wurde objektspezifisch 0,90 angesetzt. Das 1970 errichtete und nicht wesentlich modernisierte Gebäude erhielt bei 80 Jahren Gesamtnutzungsdauer eine Restnutzungsdauer von 24 Jahren, entsprechend der arithmetischen Restdauer. Entscheidend sind nicht die einzelnen Zahlen, sondern die Methodik: Näherungsmodelle müssen als solche kenntlich gemacht, Marktparameter kritisch übertragen und Überschneidungen zwischen Restnutzungsdauer, Sachwertfaktor und boG konsequent vermieden werden.
Verwandte Themen
- Sachwertverfahren bei Spezialimmobilien
- Sachwertfaktor ohne passende Marktdaten
- NHK-Modell bei Gaststätten
- Modellproxy in der Immobilienbewertung
- Restnutzungsdauer bei unmodernisierten Gebäuden
- wirtschaftliche Restnutzungsdauer
- Marktanpassung im Sachwertverfahren
- Berggaststätte und Sachwert
- Modellkonformität bei Spezialimmobilien
- Doppelberücksichtigung im Sachwertverfahren
