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Nur 425 m² von 186.180 m² bewertet – wie bestimmt man den wirtschaftlichen Grundstücksumgriff eines einzelnen Gebäudes?

Warum bei großen Hof- und Betriebsgrundstücken nicht automatisch die gesamte Flurstücksfläche zum Bewertungsobjekt gehört

  • Grundstücksumgriff
  • Umgriffsfläche
  • Teilflächenbewertung
  • Hofstelle
  • Betriebsgrundstück
  • Bodenwert
  • wirtschaftliche Einheit
  • Grundstücksabgrenzung
  • Verkehrswert
  • Immobilienbewertung

Kurzantwort ​

Bei einem einzelnen Gebäude innerhalb eines sehr großen Hof- oder Betriebsgrundstücks muss nicht automatisch die gesamte Flurstücksfläche bewertet werden.

Entscheidend ist vielmehr:

Welche Grundstücksfläche ist dem konkret zu bewertenden Gebäude wirtschaftlich und funktional zuzurechnen?

Im Praxisfall befand sich ein Hofladen mit Cafébetrieb auf einem Flurstück mit insgesamt:

186.180 m²

Für den Hofladen wurde jedoch nur eine wirtschaftlich erforderliche Umgriffsfläche von rund:

425 m²

angesetzt.

Diese Fläche umfasste insbesondere:

  • die Gebäudegrundfläche
  • die Terrasse
  • fünf zugeordnete Stellplätze
  • Zugangsflächen
  • Bewegungsflächen
  • Bewirtschaftungsflächen

Die übrigen Flächen des riesigen Flurstücks waren dem Hofladen wirtschaftlich nicht zuzurechnen.

Flurstücksgröße und Bewertungsfläche sind nicht immer identisch. Bei funktional verselbstständigten Gebäuden kann eine wirtschaftlich abgegrenzte Umgriffsfläche die sachgerechtere Bewertungsgrundlage sein.

Worum geht es? ​

Ein Grundbuch- oder Katastergrundstück kann sehr groß sein und unterschiedliche Nutzungen enthalten.

Typische Beispiele sind:

  • landwirtschaftliche Hofstellen
  • Gewerbebetriebe
  • Betriebsgrundstücke
  • Mischgrundstücke
  • große Familienanwesen
  • Grundstücke mit mehreren selbstständigen Gebäuden

In solchen Fällen stellt sich die Frage:

Welcher Teil des Grund und Bodens gehört wirtschaftlich tatsächlich zum Bewertungsobjekt?

Rechtliche Einheit und wirtschaftliche Einheit unterscheiden ​

Ein Flurstück kann katastermäßig eine einheitliche Fläche bilden.

Das bedeutet aber nicht zwingend, dass für eine konkrete Wertermittlung jeder Quadratmeter diesem einzelnen Gebäude zugerechnet werden muss.

Anonymisiertes Praxisbeispiel ​

Bewertet wurde ein im Jahr 2015 errichteter Hofladen mit Cafébetrieb.

Das Gebäude stand innerhalb eines landwirtschaftlich geprägten Hofensembles.

Das gesamte Flurstück umfasste:

186.180 m²

also mehr als:

18 Hektar

Das Bewertungsobjekt war aber nur ein einzelnes Gebäude ​

Gegenstand der Bewertung war nicht der gesamte landwirtschaftliche Betrieb.

Bewertet wurde der Hofladen mit den für dessen Nutzung erforderlichen Grundstücksflächen.

Gebäudegrundfläche ​

Die Brutto-Grundfläche des Hofladens betrug rund:

92 m²

Die wirtschaftlich erforderliche Grundstücksfläche musste aber deutlich größer sein.

Warum reichen 92 m² nicht aus? ​

Ein Gebäude funktioniert nicht nur auf seiner Grundfläche.

Für eine ordnungsgemäße Nutzung benötigt es regelmäßig weitere Flächen.

Im Praxisfall insbesondere:

  • Zugang
  • Terrasse
  • Stellplätze
  • Bewegungsflächen
  • Bewirtschaftungsflächen

Deshalb wurde eine Umgriffsfläche gebildet ​

Das Gutachten ordnete dem Hofladen rund:

425 m²

zu.

Diese Fläche wurde als wirtschaftlich notwendig angesehen, um den Hofladen eigenständig nutzen zu können.

Was bedeutet „wirtschaftlicher Grundstücksumgriff“? ​

Der wirtschaftliche Grundstücksumgriff bezeichnet vereinfacht den Teil des Grundstücks, der einem Gebäude funktional zugeordnet werden muss, damit dessen Nutzung sinnvoll möglich ist.

Dazu gehört nicht nur die bebaute Fläche ​

Je nach Objekt können erforderlich sein:

  • Zufahrt
  • Wege
  • Stellplätze
  • Terrassen
  • Lagerbereiche
  • Rangierflächen
  • Grünflächen
  • technische Nebenflächen

Die Fläche richtet sich nach der Funktion des Gebäudes ​

Ein Wohnhaus benötigt einen anderen Grundstücksumgriff als:

  • ein Hofladen
  • eine Werkstatt
  • eine Lagerhalle
  • ein Restaurant
  • ein Bürogebäude

Im Praxisfall: Hofladen mit Cafébetrieb ​

Der Hofladen benötigte insbesondere:

  • Kundenstellplätze
  • Zugangsmöglichkeiten
  • Außenbewirtungsfläche
  • Bewegungsflächen rund um das Gebäude

Deshalb konnte die Gebäudegrundfläche allein nicht als Bodenwertfläche verwendet werden.

Fünf Stellplätze waren Teil der Zuordnung ​

Das Gutachten berücksichtigte ausdrücklich:

fünf dem Hofladen zugeordnete Stellplätze

Diese waren Teil der wirtschaftlichen Funktionsfläche.

Auch die Terrasse gehörte dazu ​

Der Hofladen verfügte über einen:

Freisitz beziehungsweise Terrassenbereich

Diese Fläche war unmittelbar mit der früheren Café-Nutzung verbunden.

Zugangs- und Bewegungsflächen ebenfalls notwendig ​

Ein Gebäude muss:

  • erreichbar
  • begehbar
  • bewirtschaftbar

sein.

Diese Flächen erzeugen zwar nicht unbedingt eigenständigen Bauwert, sind aber funktional unverzichtbar.

Warum nicht einfach das gesamte Flurstück ansetzen? ​

Würde man:

186.180 m²

vollständig dem Hofladen zurechnen, entstünde eine völlig unrealistische Verbindung zwischen:

  • einem kleinen Hofladengebäude
  • und mehr als 18 Hektar Grund und Boden

Die zusätzliche Fläche diente anderen Nutzungen ​

Das Gutachten beschreibt das Gebäude als Teil eines bestehenden Hofensembles.

Die übrigen Flächen standen damit in einem anderen wirtschaftlichen Zusammenhang.

Genau deshalb musste abgegrenzt werden ​

Die Bewertung sollte nur diejenigen Grundstücksflächen erfassen, die:

für die eigenständige Nutzung des Hofladens wirtschaftlich erforderlich sind.

Zu große Umgriffsfläche würde den Wert künstlich erhöhen ​

Angenommen, der Bodenwert beträgt:

180 €/m²

Bei 425 m² ergibt sich:

425 m² × 180 €/m² = 76.500 €

Was würde bei 1.000 m² passieren? ​

Dann ergäben sich:

180.000 € Bodenwert

obwohl ein erheblicher Teil dieser zusätzlichen Fläche möglicherweise gar nicht für den Hofladen benötigt wird.

Genau deshalb ist die Flächenabgrenzung wertentscheidend ​

Je größer das Ursprungsgrundstück, desto stärker kann sich eine falsche Zuordnung auf den Verkehrswert auswirken.

Zu kleine Umgriffsfläche wäre ebenfalls falsch ​

Das Gutachten macht auch die Gegenrichtung deutlich.

Eine Fläche nur in Höhe der Gebäudegrundfläche wäre nicht sachgerecht.

Warum? ​

Weil dann wichtige Nutzungsbestandteile fehlen würden:

  • Stellplätze
  • Terrasse
  • Zugang
  • Bewegungsraum

Wirtschaftlich notwendige Fläche finden ​

Die Aufgabe besteht deshalb darin, weder:

zu viel

noch:

zu wenig

Grundstück zuzuordnen.

Das Gutachten formuliert genau diesen Gedanken ​

Eine größere Fläche wäre dem Objekt funktional nicht erforderlich zuzurechnen.

Eine kleinere Fläche würde die ordnungsgemäße Nutzung dagegen nicht ausreichend gewährleisten.

Verhältnis von Gebäudegrundfläche zu Umgriff ​

Im Praxisfall betrug die Gebäudegrundfläche rund:

92 m²

Die Umgriffsfläche betrug:

425 m²

Verhältnis ​

Damit entsprach der Grundstücksumgriff ungefähr dem:

4,6-Fachen der Gebäudegrundfläche

Aber auch dieser Faktor ist keine allgemeine Regel ​

Aus diesem Fall darf nicht abgeleitet werden:

Hofläden benötigen immer das 4,6-Fache ihrer Gebäudegrundfläche.

Der Faktor entstand ausschließlich aus der konkreten Nutzungssituation.

Bei anderen Gebäuden kann der Flächenbedarf völlig anders sein ​

Beispiele:

Lagerhalle ​

Kann große Rangier- und Ladeflächen benötigen.

Bürogebäude ​

Benötigt möglicherweise viele Stellplätze.

Wohnhaus ​

Benötigt typischerweise Garten- und Aufenthaltsflächen.

kleines Betriebsgebäude ​

Kann mit sehr geringer Zusatzfläche auskommen.

Funktion vor Formel ​

Der Grundstücksumgriff sollte deshalb nicht aus einem starren Multiplikator abgeleitet werden.

Entscheidend ist:

Welche Flächen braucht das konkrete Gebäude für eine marktgerechte Nutzung?

Grundstücksumgriff und selbstständige Verwertbarkeit ​

Ein besonders wichtiger Punkt ist die Frage:

Könnte das Gebäude mit der zugeordneten Fläche wirtschaftlich eigenständig genutzt oder veräußert werden?

Im Praxisfall wurde genau darauf abgestellt ​

Die 425 m² sollten diejenige Fläche darstellen, die eine:

eigenständige Nutzung des Hofladens mit Cafébetrieb

ermöglicht.

Damit wird eine gedachte wirtschaftliche Einheit gebildet ​

Ob diese Fläche bereits:

  • vermessen
  • rechtlich verselbstständigt
  • als eigenes Flurstück gebildet

ist, ist eine davon getrennte Frage.

Wirtschaftliche Abgrenzung kann vor rechtlicher Teilung erfolgen ​

Für Bewertungszwecke kann eine Teilfläche bereits abgegrenzt werden, obwohl sie katastermäßig noch Teil eines großen Flurstücks ist.

Das ist besonders bei Hofstellen häufig ​

Landwirtschaftliche Grundstücke bestehen oft aus:

  • Wohnhaus
  • Stall
  • Maschinenhalle
  • Hofladen
  • Freiflächen
  • landwirtschaftlichen Nutzflächen

Nicht jede dieser Flächen gehört wirtschaftlich zu jedem Gebäude.

Auch steuerliche Bewertungsanlässe können eine Abgrenzung erfordern ​

Im Praxisfall sollte der Hofladen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt werden.

Für die Wertermittlung musste deshalb zunächst geklärt werden:

Welcher Grund und Boden gehört wirtschaftlich zum zu bewertenden Hofladen?

Ohne klare Abgrenzung kein sinnvoller Bodenwert ​

Der Bodenwert ergibt sich aus:

Grundstücksfläche × Bodenwert je m²

Wenn die Grundstücksfläche nicht sachgerecht bestimmt ist, kann auch das Ergebnis nicht überzeugend sein.

Deshalb kommt die Flächenabgrenzung vor der Bodenwertermittlung ​

Methodisch sinnvoll ist:

  1. Bewertungsobjekt definieren
  2. wirtschaftlichen Umgriff bestimmen
  3. Bodenwert ableiten
  4. Sach- beziehungsweise Ertragswert berechnen

Nicht erst Bodenwert wählen und dann Fläche passend machen ​

Das wäre ergebnisorientiert.

Welche Flächen können zum Umgriff gehören? ​

Je nach Objekt beispielsweise:

Gebäudegrundfläche ​

immer Ausgangspunkt

Terrassen ​

wenn funktional zugeordnet

Stellplätze ​

wenn für die Nutzung erforderlich

Zufahrten ​

soweit funktional notwendig

Rangierflächen ​

bei gewerblichen Objekten

Grün- und Aufenthaltsflächen ​

wenn der Nutzung zugeordnet

technische Nebenflächen ​

wenn sie für Betrieb und Versorgung erforderlich sind

Welche Flächen gehören eher nicht dazu? ​

Flächen, die:

  • für das Gebäude nicht erforderlich sind
  • einer anderen Nutzung dienen
  • landwirtschaftlich separat bewirtschaftet werden
  • anderen Gebäuden zugeordnet sind
  • selbstständig wirtschaftlich verwertet werden

Funktionsbezug ist entscheidend ​

Die Frage lautet nicht:

Wie nah liegt die Fläche am Gebäude?

Sondern:

Welche wirtschaftliche Funktion hat sie für das Gebäude?

Nähe allein reicht nicht ​

Eine angrenzende Fläche kann unmittelbar neben dem Gebäude liegen und trotzdem einem anderen Betriebszweck dienen.

Umgekehrt kann etwas weiter entfernte Fläche dazugehören ​

Beispielsweise:

  • notwendige Stellplätze
  • Zufahrt
  • technische Versorgung

wenn sie funktional eng mit dem Gebäude verbunden sind.

Lageplan als wichtiges Hilfsmittel ​

Bei der Abgrenzung können helfen:

  • Liegenschaftskarte
  • Luftbild
  • Lageplan
  • tatsächliche Nutzung vor Ort
  • Stellplatzsituation
  • Erschließungsverlauf

Ortsbesichtigung besonders wichtig ​

Der wirtschaftliche Umgriff lässt sich häufig nicht allein aus dem Grundbuch ableiten.

Vor Ort wird sichtbar:

  • wo Kunden parken
  • wie das Gebäude erschlossen wird
  • welche Flächen tatsächlich genutzt werden
  • wo funktionale Grenzen bestehen

Keine Scheingenauigkeit erzeugen ​

Eine wirtschaftliche Umgriffsfläche muss nicht immer zentimetergenau bestimmbar sein.

Im Praxisfall wurde deshalb eine Fläche von:

rund 425 m²

angesetzt.

„Rund“ ist hier wichtig ​

Es handelt sich um eine sachverständige funktionale Abgrenzung und nicht zwingend um eine vermessungstechnisch exakt festgelegte Grundstücksgrenze.

Wirtschaftlicher Umgriff und zukünftige Teilung unterscheiden ​

Die Bewertung sagt:

Diese Fläche wird wirtschaftlich dem Gebäude zugerechnet.

Sie sagt nicht automatisch:

Genau diese Grenzlinie muss bei einer späteren Vermessung übernommen werden.

Eine spätere Teilung kann weitere Anforderungen haben ​

Zum Beispiel:

  • Grenzabstände
  • Erschließung
  • Zufahrtsrechte
  • Überbau
  • technische Versorgung

Im Praxisfall bestanden zusätzliche Verflechtungen ​

Das Gutachten nennt unter anderem:

  • bauliche Überschneidungen beziehungsweise Überbauverhältnisse
  • eine Wärmeversorgung vom Nachbargrundstück
  • enge tatsächliche und wirtschaftliche Verflechtungen mit dem Hofensemble

Diese Punkte zeigen:

Eine wirtschaftliche Abgrenzung bedeutet noch nicht automatisch vollständige technische und rechtliche Selbstständigkeit.

Umgriffsfläche und Drittverwendungsfähigkeit hängen zusammen ​

Ein Gebäude ist besser separat verwertbar, wenn ihm eine funktionsfähige Grundstücksfläche zugeordnet werden kann.

Dazu gehören unter anderem:

  • Zugang
  • Stellplätze
  • Versorgung
  • Außenflächen

Ein zu enger Umgriff kann die Drittverwendung einschränken ​

Wenn ein Käufer wichtige Flächen weiterhin von Nachbarn oder dem bisherigen Hofbetrieb mitbenutzen müsste, sinkt die Selbstständigkeit des Objekts.

Deshalb muss der Umgriff realistisch sein ​

Er sollte eine Nutzung ermöglichen, die nicht nur theoretisch, sondern wirtschaftlich praktikabel ist.

Bodenwert der Umgriffsfläche ​

Im Praxisfall wurde für die 425 m² ein Bodenwert von:

180 €/m²

angesetzt.

Damit ergab sich:

76.500 €

Bedeutung für den Gesamtwert ​

Der spätere Verkehrswert des gesamten Hofladenobjekts lag bei rund:

90.000 €

Der Bodenwert stellte damit einen sehr großen Anteil des Gesamtwerts dar.

Deshalb war die Flächenabgrenzung besonders sensibel ​

Eine Veränderung des angenommenen Umgriffs hätte den Bodenwert und damit den Gesamtwert erheblich beeinflusst.

Sensitivität des Bodenwerts ​

Schon zusätzliche:

100 m²

würden bei 180 €/m² rechnerisch:

18.000 €

mehr Bodenwert bedeuten.

Bei einem Verkehrswert von rund 90.000 € wäre das erheblich.

Genau deshalb muss die Umgriffsfläche nachvollziehbar begründet werden ​

Nicht ausreichend wäre:

Es wurden 425 m² angesetzt.

Besser ist eine funktionale Begründung:

  • Gebäude
  • Terrasse
  • Stellplätze
  • Zugang
  • Bewirtschaftung

Typische Fehler ​

Gesamtes Flurstück bewerten ​

Bei großen Hofgrundstücken kann dies den Bewertungsgegenstand massiv überdehnen.

Nur die Gebäudegrundfläche ansetzen ​

Dann fehlen notwendige Funktionsflächen.

Starres Vielfaches der BGF verwenden ​

Der Umgriff muss aus der Nutzung abgeleitet werden.

Nur auf Grundstücksgrenzen schauen ​

Katastergrenzen und wirtschaftliche Grenzen können auseinanderfallen.

Stellplätze und Zufahrt vergessen ​

Gerade bei Gewerbeobjekten können sie unverzichtbar sein.

Wirtschaftlichen Umgriff mit bereits vollzogener Grundstücksteilung verwechseln ​

Die bewertungstechnische Abgrenzung ersetzt keine Vermessung.

Flächen anderer Nutzungen mitrechnen ​

Landwirtschaftliche oder anderweitig genutzte Flächen gehören nicht automatisch zum Bewertungsobjekt.

Funktionale Abhängigkeiten ignorieren ​

Wärmeversorgung, Zufahrt oder Überbau können die tatsächliche Selbstständigkeit einschränken.

Vorgehensweise ​

Bei einem Einzelgebäude auf einem großen Gesamtgrundstück empfiehlt sich folgende Prüfung:

Schritt 1 – Bewertungsobjekt exakt definieren ​

Welches Gebäude beziehungsweise welche wirtschaftliche Einheit soll bewertet werden?

Schritt 2 – Gesamtflurstück erfassen ​

Welche weiteren Nutzungen befinden sich auf dem Grundstück?

Schritt 3 – Gebäudegrundfläche bestimmen ​

Sie bildet den Ausgangspunkt.

Schritt 4 – notwendige Nebenflächen erfassen ​

Zum Beispiel:

  • Terrasse
  • Stellplätze
  • Zufahrt
  • Bewegungsflächen
  • Bewirtschaftungsflächen

Schritt 5 – funktionale Zuordnung prüfen ​

Welche Flächen dienen tatsächlich diesem Gebäude?

Schritt 6 – andere Nutzungen abgrenzen ​

Welche Grundstücksteile gehören wirtschaftlich zu anderen Gebäuden oder Betriebszwecken?

Schritt 7 – eigenständige Nutzbarkeit prüfen ​

Reicht der Umgriff aus, damit das Objekt wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann?

Schritt 8 – tatsächliche und rechtliche Abhängigkeiten dokumentieren ​

Zum Beispiel:

  • Versorgung vom Nachbargrundstück
  • Überbau
  • gemeinsame Zufahrt

Schritt 9 – Umgriffsfläche nachvollziehbar festlegen ​

Keine unnötige Scheingenauigkeit.

Schritt 10 – erst danach Bodenwert und Gesamtwert ableiten ​

Die Fläche ist ein zentraler Eingangsparameter der Bewertung.

Formulierungsbaustein ​

Das Bewertungsobjekt befindet sich innerhalb eines deutlich größeren Gesamtflurstücks. Für die Wertermittlung ist daher nicht die vollständige Katasterfläche, sondern die dem Gebäude wirtschaftlich und funktional zuzurechnende Grundstücksfläche maßgeblich.

Zur Bestimmung des Grundstücksumgriffs werden neben der Gebäudegrundfläche diejenigen Außen- und Nebenflächen berücksichtigt, die für eine ordnungsgemäße und wirtschaftlich eigenständige Nutzung des Gebäudes erforderlich sind. Hierzu können insbesondere Terrassen-, Stellplatz-, Zugangs-, Bewegungs- und Bewirtschaftungsflächen gehören.

Flächen, die anderen betrieblichen oder wirtschaftlichen Nutzungen dienen und für die Funktion des Bewertungsobjekts nicht erforderlich sind, werden dem Bewertungsgegenstand nicht zugerechnet.

Die so bestimmte Umgriffsfläche stellt eine bewertungstechnische wirtschaftliche Abgrenzung dar. Sie ist nicht ohne Weiteres mit einer bereits vermessenen oder rechtlich selbstständigen Grundstücksfläche gleichzusetzen.

Kernaussage ​

Bei einem einzelnen Gebäude innerhalb eines sehr großen Hof- oder Betriebsgrundstücks darf die Flurstücksfläche nicht automatisch mit der Bewertungsfläche gleichgesetzt werden. Im Praxisfall stand ein nur rund 92 m² großes Hofladengebäude auf einem 186.180 m² großen Flurstück. Bewertet wurden jedoch lediglich rund 425 m² wirtschaftlicher Grundstücksumgriff. Dieser umfasste neben dem Gebäude die Terrasse, fünf Stellplätze sowie notwendige Zugangs-, Bewegungs- und Bewirtschaftungsflächen. Die übrigen Flächen gehörten funktional nicht zum Bewertungsobjekt. Maßgeblich ist somit nicht die formale Größe des Flurstücks, sondern die Grundstücksfläche, die für die eigenständige wirtschaftliche Nutzung des konkreten Gebäudes tatsächlich erforderlich ist.

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