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Baufläche vorhanden, aber noch kein selbstständiges Baugrundstück

Warum planungsrechtlich gesichertes Baurecht nicht automatisch bedeutet, dass bereits ein sofort marktgängiger Bauplatz vorliegt

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  • Grundstücksbildung
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  • Bodenwert
  • Entwicklungsrisiko
  • Immobilienbewertung

Kurzantwort

Eine Fläche kann planungsrechtlich bereits bebaubar sein und trotzdem noch kein vollständig marktgängiges, selbstständiges Baugrundstück darstellen.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zwar ein Bebauungsplan eine konkrete Wohnbebauung ermöglicht, aber beispielsweise noch:

  • die Vermessung fehlt
  • keine eigenständige Grundstücksbildung erfolgt ist
  • die Erschließung noch hergestellt werden muss
  • Zufahrtsrechte noch nicht abschließend gesichert sind
  • organisatorische oder tatsächliche Entwicklungsschritte ausstehen

Im Praxisfall bestand für eine rückwärtige Teilfläche von rund:

550 m²

bereits grundsätzlich Wohnbaurecht.

Trotzdem war die Fläche noch kein eigenständig gebildeter, unmittelbar verfügbarer Bauplatz.

Der Bodenrichtwert betrug:

440 €/m²

Aufgrund der noch offenen Grundstücksbildung und Erschließung wurde im konkreten Fall ein Faktor von:

0,85

angesetzt.

Damit ergab sich:

440 €/m² × 0,85 = 374 €/m²

und bei 550 m² ein Bodenwert von rund:

206.000 €

Die entscheidende Aussage lautet:

Baurecht und sofortige Bauplatzqualität sind nicht dasselbe. Eine Fläche kann planungsrechtlich hochwertig sein und trotzdem wegen noch ausstehender Teilungs-, Erschließungs- oder Sicherungsschritte hinter dem Wert eines fertig verfügbaren Baugrundstücks zurückbleiben.


Worum geht es?

Bei großen Grundstücken entstehen häufig zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten.

Das kann beispielsweise geschehen durch:

  • Änderung eines Bebauungsplans
  • Nachverdichtung
  • Teilung eines großen Wohngrundstücks
  • rückwärtige Bebauung
  • Schaffung zusätzlicher Baufenster

Sobald ein Eigentümer erkennt, dass auf seinem Grundstück noch ein weiteres Wohnhaus errichtet werden könnte, liegt die Schlussfolgerung nahe:

Dann habe ich dort bereits einen fertigen Bauplatz.

Bewertungstechnisch ist diese Aussage häufig zu einfach.


Vier Fragen müssen auseinandergehalten werden

Bei einer potenziellen Baufläche sollte unterschieden werden zwischen:

  1. Ist eine Bebauung planungsrechtlich zulässig?
  2. Ist die Fläche tatsächlich als eigenes Grundstück gebildet?
  3. Ist sie ausreichend erschlossen?
  4. Kann sie heute bereits wie ein selbstständiger Bauplatz verkauft und genutzt werden?

Erst die Kombination dieser Punkte bestimmt die tatsächliche Marktqualität.


Anonymisiertes Praxisbeispiel

Bewertet wurde ein Grundstück mit insgesamt:

3.956 m²

Neben dem bestehenden Einfamilienhaus bestanden im rückwärtigen Bereich zusätzliche Wohnbaumöglichkeiten.

Das Gesamtgrundstück wurde deshalb bewertungstechnisch in mehrere Teilflächen gegliedert.

Eine davon war:

Baufläche A1/A2 mit rund 550 m²


Für die Fläche bestand bereits konkretes Baurecht

Der Bebauungsplan sah für den rückwärtigen Grundstücksbereich zusätzliche Wohnbebauung vor.

Für den Bereich A1/A2 waren nach dem Gutachten unter anderem:

  • Wohnnutzung
  • maximal zwei Vollgeschosse
  • konkrete bauliche Nutzungsmöglichkeiten
  • mehrere zulässige Wohneinheiten

vorgesehen.

Damit handelte es sich nicht mehr lediglich um eine unverbindliche Entwicklungsüberlegung.


Planungsrechtlich bestand echtes Entwicklungspotenzial

Die Fläche war damit deutlich höherwertiger als:

  • bloßes Gartenland
  • nicht bebaubares Hinterland
  • reine Reservefläche ohne gesicherte Planung

Das vorhandene Baurecht war ein wesentlicher positiver Wertfaktor.


Trotzdem noch kein selbstständiges Baugrundstück

Zum Wertermittlungsstichtag war die Fläche:

  • noch nicht vermessen
  • noch nicht als selbstständiges Grundstück gebildet
  • noch nicht vollständig erschlossen

Die geplante Erschließung sollte über eine private Verkehrsfläche erfolgen.


Genau hier liegt die bewertungstechnische Zwischenstufe

Die Fläche war weder:

bloßes Gartenland

noch bereits:

vollständig entwickelter, sofort verfügbarer Standardbauplatz.

Sie lag wirtschaftlich dazwischen.


Warum diese Unterscheidung wichtig ist

Ein vollständig verfügbares Baugrundstück kann ein Käufer regelmäßig relativ einfach beurteilen.

Er kennt:

  • Grundstücksgrenzen
  • Größe
  • Zufahrt
  • Erschließung
  • rechtliche Zuordnung

Bei einer noch zu bildenden Teilfläche bestehen zusätzliche Unsicherheiten.


Vermessung fehlt

Solange die künftige Baufläche noch nicht vermessen und gebildet ist, besteht sie zunächst nur innerhalb des bestehenden Gesamtgrundstücks.

Die im Gutachten verwendeten rund:

550 m²

waren deshalb eine bewertungstechnische Flächenannahme auf Grundlage der Planung.


Bewertungsfläche und katastermäßige Grundstücksfläche unterscheiden

Das ist wichtig.

Die Wertermittlung kann eine wirtschaftliche Teilfläche bereits separat betrachten.

Das bedeutet aber nicht automatisch:

Dieses Grundstück existiert bereits als eigenständiges Flurstück.


Die Teilflächenbildung kann zunächst nur bewertungstechnisch sein

Das Gutachten stellte ausdrücklich klar, dass die vorgenommene Flächenaufteilung der:

wertmäßigen Differenzierung

diente.

Eine vermessungstechnische Teilung lag noch nicht vor.


Warum kann trotzdem schon ein eigener Wert angesetzt werden?

Weil sich die wirtschaftliche Funktion der Fläche bereits hinreichend von der übrigen Grundstücksnutzung unterschied.

Es bestand:

  • konkretisiertes Baurecht
  • eine räumlich bestimmbare Baufläche
  • eine erkennbare eigenständige Verwertungsmöglichkeit

Damit konnte ein separater Teilwert sachverständig abgeleitet werden.


Erschließung ist der nächste entscheidende Punkt

Ein Bauplatz benötigt nicht nur Baurecht.

Er muss auch tatsächlich nutzbar erreichbar und versorgbar sein.

Im Praxisfall sollte die rückwärtige Bebauung über eine:

private Verkehrsfläche

erschlossen werden.


Die Erschließung war noch nicht vollständig umgesetzt

Insbesondere waren noch weitere Schritte erforderlich.

Das Gutachten nennt:

  • Herstellung der Erschließung
  • Grundstücksbildung
  • rechtliche Sicherung der Zufahrt

als noch nicht vollständig abgeschlossene Punkte.


Deshalb unterschied sich die Fläche vom fertigen Baugrundstück

Ein Käufer eines bereits erschlossenen Grundstücks übernimmt regelmäßig weniger Entwicklungsrisiko.

Bei einer noch nicht vollständig entwickelten Fläche muss er dagegen berücksichtigen:

  • zusätzlichen organisatorischen Aufwand
  • Kosten
  • Zeit
  • Abstimmungsbedarf
  • rechtliche Unsicherheiten

Diese Risiken beeinflussen die Zahlungsbereitsschaft

Der Markt zahlt für:

sofort verfügbare und klar strukturierte Nutzbarkeit

häufig mehr als für:

grundsätzlich vorhandenes, aber noch umzusetzendes Entwicklungspotenzial.


Bodenrichtwert als Ausgangspunkt

Für die Lage war ein Bodenrichtwert von:

440 €/m²

angegeben.

Dieser bezog sich auf Wohnbauland entsprechender Lage- und Nutzungsqualität.


Der Bodenrichtwert wurde nicht einfach vollständig übernommen

Denn das Bewertungsobjekt wich hinsichtlich seiner konkreten Verfügbarkeit vom idealisierten Richtwertgrundstück ab.


Fallbezogene Anpassung

Für die rund 550 m² große Baufläche wurde ein Anpassungsfaktor von:

0,85

angesetzt.

Damit ergab sich:

440 €/m² × 0,85 = 374 €/m²


Bodenwert

550 m² × 374 €/m²

=

205.700 €

gerundet:

206.000 €


Was bildet der Abschlag ab?

Nach der Begründung des Gutachtens insbesondere:

  • noch nicht abgeschlossene Grundstücksbildung
  • offene Erschließungssituation
  • noch herzustellende Anschlüsse
  • Entwicklungs- und Vermarktungsrisiko

Wichtig: 15 % sind keine allgemeine Regel

Aus dem Praxisfall darf keinesfalls abgeleitet werden:

Noch nicht geteilte Bauflächen werden immer mit 15 % Abschlag bewertet.

Der Faktor:

0,85

war eine sachverständige Einschätzung dieses konkreten Falls.


In einem anderen Fall kann der Unterschied geringer sein

Beispielsweise wenn:

  • Vermessung unmittelbar bevorsteht
  • Zufahrt rechtlich bereits gesichert ist
  • Leitungen direkt anliegen
  • Teilung unkompliziert möglich ist

Dann kann die Fläche einem fertigen Baugrundstück wirtschaftlich bereits sehr nahekommen.


Der Unterschied kann aber auch deutlich größer sein

Zum Beispiel wenn:

  • Zufahrt ungeklärt ist
  • zusätzliche Flächen erworben werden müssen
  • erhebliche Erschließungskosten entstehen
  • Grundstückszuschnitt problematisch ist
  • Teilbarkeit unsicher ist

Dann kann das Entwicklungsrisiko deutlich höher sein.


Baurecht allein bedeutet nicht vollständige Marktgängigkeit

Das ist die zentrale Erkenntnis.

Ein Bebauungsplan beantwortet vor allem:

Was darf grundsätzlich gebaut werden?

Er beantwortet nicht automatisch:

Kann dieser Grundstücksteil heute sofort wie ein fertiger Bauplatz verkauft werden?


Marktgängigkeit entsteht aus mehreren Komponenten

Dazu gehören:

  • Baurecht
  • Grundstückszuschnitt
  • eigenständige Grundstücksbildung
  • Zufahrt
  • Erschließung
  • tatsächliche Verfügbarkeit

Planungsrechtliche Sicherheit ist trotzdem sehr wertvoll

Die vorhandenen offenen Entwicklungsschritte dürfen nicht dazu führen, die Baufläche wie bloßes Gartenland zu behandeln.

Denn das vorhandene Baurecht stellt bereits einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil dar.


Vergleich zu bloßer Gartenfläche

Eine nicht bebaubare Gartenfläche kann beispielsweise nur dienen als:

  • Freifläche
  • Erholungsfläche
  • Abstand zum Nachbarn

Eine planungsrechtlich bebaubare Teilfläche kann dagegen grundsätzlich:

  • eigenständig bebaut
  • veräußert
  • entwickelt

werden.

Das ist wirtschaftlich ein fundamentaler Unterschied.


Vergleich zu fertigem Bauplatz

Ein fertiger Bauplatz besitzt dagegen bereits:

  • definierte Grenzen
  • gesicherte Erschließung
  • eigenständige Verwertbarkeit

Diesen Zustand hatte die Fläche im Praxisfall noch nicht vollständig erreicht.


Deshalb kann man von einer Entwicklungsstufe sprechen

Bewertungstechnisch befindet sich die Fläche zwischen zwei Zuständen:

vorhandenes Baurecht

und

vollständig marktreifer Bauplatz

Die noch erforderlichen Schritte beeinflussen den Wert.


Grundstücksteilung kostet nicht nur Geld

Sie bedeutet auch:

  • Zeit
  • Koordination
  • Vermessung
  • rechtliche Umsetzung

Aus Sicht eines Käufers kann bereits dieser Aufwand wertrelevant sein.


Erschließung betrifft nicht nur die Straße

Zu prüfen können außerdem sein:

  • Wasser
  • Abwasser
  • Strom
  • Telekommunikation
  • Zufahrtsbreite
  • Leitungsführung

Welche Punkte im konkreten Fall tatsächlich erforderlich sind, muss objektspezifisch geklärt werden.


Private Erschließung erhöht die Komplexität

Eine öffentliche Straße unmittelbar am Baugrundstück ist regelmäßig einfacher zu beurteilen als eine rückwärtige Bebauung über private Erschließungsflächen.

Hier können zusätzliche Fragen entstehen:

  • Eigentum an der Zufahrt
  • Unterhaltung
  • Nutzung durch mehrere Grundstücke
  • rechtliche Sicherung

Das Gutachten sah Gemeinschaftsnutzung vor

Nach der zugrunde gelegten Planung sollte die private Zufahrt den rückwärtigen Bauflächen dienen.

Damit bestand eine funktionale Verknüpfung zwischen:

  • Erschließungsfläche
  • Baufläche A1/A2
  • weiterer Baufläche B

Bauflächen deshalb nicht völlig isoliert betrachten

Der Wert von T3 hing auch davon ab, dass die vorgesehene Erschließung tatsächlich umgesetzt werden kann.

Ein Bauplatz ohne gesicherte Erreichbarkeit wäre wirtschaftlich anders zu beurteilen.


Wirtschaftliche Teilfläche ist noch kein selbstständiges Rechtsobjekt

Auch dieser Unterschied ist zentral.

Man kann für Bewertungszwecke sagen:

Diese 550 m² besitzen einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert.

Das ist nicht dasselbe wie:

Diese 550 m² können heute ohne weitere Schritte separat verkauft werden.


Verkehrswert muss den Zustand am Stichtag abbilden

Bewertet wird nicht der Zustand:

nach Abschluss aller zukünftigen Maßnahmen

sondern der Zustand:

zum Wertermittlungsstichtag.


Zukünftiges Potenzial darf berücksichtigt werden

Aber nur soweit es am Stichtag:

  • hinreichend konkret
  • nachvollziehbar
  • wirtschaftlich realisierbar

ist.


Zukunft nicht wie Gegenwart behandeln

Ein methodischer Fehler wäre:

Nach der Teilung ist das ein perfekter Bauplatz, also bewerte ich ihn heute schon vollständig wie einen perfekten Bauplatz.

Damit würden noch bestehende Entwicklungsrisiken ignoriert.


Umgekehrt Entwicklungspotenzial nicht ignorieren

Ebenso falsch wäre:

Noch nicht vermessen, also nur Gartenland.

Damit würde das bereits vorhandene planungsrechtliche Potenzial unterschätzt.


Genau zwischen diesen Extremen liegt die Bewertung

Die sachverständige Aufgabe besteht darin, den Marktwert der Fläche in ihrem:

aktuellen Entwicklungszustand

abzubilden.


Zweite Baufläche zeigt die Differenzierung

Im selben Gutachten wurde noch eine weitere rückwärtige Baufläche bewertet.

Diese war ebenfalls:

  • nicht vermessen
  • nicht selbstständig gebildet
  • über private Erschließung erreichbar

Zusätzlich bestand dort eine ausgeprägtere Hinterliegerposition.


Deshalb anderer Faktor

Für diese Fläche wurden nicht 85 %, sondern:

80 %

des Bodenrichtwerts angesetzt.

Das zeigt:

Selbst zwei Entwicklungsflächen auf demselben Grundstück müssen nicht zwingend denselben Wert pro Quadratmeter besitzen.


Nicht jedes Entwicklungsrisiko ist gleich

Zu unterscheiden sind beispielsweise:

  • reine Vermessung
  • fehlende Erschließung
  • Hinterliegerlage
  • rechtliche Sicherungsfragen
  • technische Anschlusskosten

Die Gesamtwirkung muss objektspezifisch beurteilt werden.


Entwicklungskosten und Marktabschlag nicht automatisch gleichsetzen

Auch hier gilt ein bekanntes Bewertungsprinzip:

Der Unterschied zum fertigen Bauplatz muss nicht exakt identisch mit den tatsächlich entstehenden Kosten sein.

Der Markt kann zusätzlich berücksichtigen:

  • Zeit
  • Risiko
  • Unsicherheit
  • Aufwand

Umgekehrt nicht doppelt berücksichtigen

Wenn konkrete Erschließungskosten bereits unmittelbar abgezogen werden, sollte geprüft werden, ob ein zusätzlicher pauschaler Risikoabschlag dieselben Punkte nochmals vollständig erfasst.


Doppelberücksichtigung vermeiden

Beispielsweise problematisch wäre:

  1. sämtliche Erschließungskosten abziehen
  2. zusätzlich 15 % Abschlag ausschließlich wegen derselben Erschließung
  3. nochmals gesonderter Risikoabschlag wegen identischem Sachverhalt

Die Ansätze müssen in sich konsistent sein.


Auch der Gesamtzusammenhang des Grundstücks zählt

Die Entwicklung der rückwärtigen Baufläche kann Auswirkungen haben auf das verbleibende Hauptgrundstück.

Beispielsweise durch:

  • neue Nachbarschaft
  • gemeinsame Zufahrt
  • geringere Gartenfläche
  • veränderte Privatheit

Die Teilflächen sollten deshalb separat bewertet, anschließend aber nochmals als Gesamtkonzept plausibilisiert werden.


Typische Fehler

Baurecht automatisch mit fertigem Bauplatz gleichsetzen

Ein Bebauungsplan allein löst nicht alle Entwicklungsfragen.

Noch nicht geteilte Fläche als wertloses Gartenland ansehen

Konkretes Baurecht kann einen erheblichen eigenständigen Wert begründen.

Bewertungsfläche mit bereits bestehendem Flurstück verwechseln

Eine wirtschaftliche Teilfläche kann schon vor der Vermessung separat bewertet werden.

Einheitlichen Standardabschlag verwenden

Es gibt keine allgemeine 10-, 15- oder 20-%-Regel.

Erschließung nur technisch betrachten

Auch rechtliche Sicherung und tatsächliche Verfügbarkeit sind relevant.

Zukünftigen Idealzustand zum Stichtag vorwegnehmen

Bewertet wird der aktuelle Entwicklungszustand.

Entwicklungspotenzial doppelt berücksichtigen

Es darf nicht bereits im Hauptgrundstück und nochmals vollständig als eigene Baufläche enthalten sein.

Entwicklungsrisiken mehrfach abziehen

Kosten und Risikofaktoren müssen methodisch aufeinander abgestimmt werden.


Vorgehensweise

Bei einer planungsrechtlich bebaubaren, aber noch nicht selbstständigen Teilfläche empfiehlt sich folgende Prüfung:

Schritt 1 – Baurecht feststellen

Was ermöglicht der Bebauungsplan konkret?

Schritt 2 – Fläche räumlich bestimmen

Welche Fläche soll künftig das Baugrundstück bilden?

Schritt 3 – Grundstücksbildung prüfen

Ist die Fläche bereits vermessen und rechtlich selbstständig?

Schritt 4 – Erschließung untersuchen

Wie erfolgt:

  • Zufahrt
  • Wasser
  • Abwasser
  • Strom
  • sonstige Versorgung?

Schritt 5 – rechtliche Sicherung prüfen

Sind notwendige Rechte bereits vorhanden?

Schritt 6 – verbleibende Entwicklungsschritte feststellen

Was muss vor einer selbstständigen Verwertung noch erfolgen?

Schritt 7 – Bodenrichtwert als Ausgangspunkt prüfen

Ist das Richtwertgrundstück hinsichtlich Nutzung und Lage geeignet?

Schritt 8 – objektspezifische Abweichungen würdigen

Zum Beispiel:

  • Entwicklungsstand
  • Erschließung
  • Hinterliegerlage

Schritt 9 – marktgerechten Teilwert ableiten

Keine schematische Prozentregel anwenden.

Schritt 10 – Gesamtgrundstück plausibilisieren

Passt die separate Bewertung zum verbleibenden Hauptgrundstück und zur gesamten Erschließungsstruktur?


Formulierungsbaustein

Für die bewertete Teilfläche besteht aufgrund der rechtsverbindlichen planungsrechtlichen Festsetzungen grundsätzlich eine eigenständige wohnbauliche Nutzungsmöglichkeit. Die Fläche besitzt daher gegenüber einer lediglich als Garten- oder Hinterland genutzten Fläche ein eigenständiges Entwicklungspotenzial.

Zum Wertermittlungsstichtag ist die Teilfläche jedoch noch nicht vermessungstechnisch abgegrenzt und noch nicht als selbstständiges Grundstück gebildet. Darüber hinaus ist die vorgesehene Erschließung noch nicht vollständig hergestellt beziehungsweise rechtlich umgesetzt.

Die Fläche kann daher nicht uneingeschränkt mit einem bereits gebildeten, unmittelbar erschlossenen und sofort marktgängigen Baugrundstück gleichgesetzt werden. Die noch erforderlichen Entwicklungsmaßnahmen sowie die hiermit verbundenen zeitlichen, wirtschaftlichen und vermarktungsbezogenen Risiken sind bei der Ableitung des objektspezifischen Bodenwerts zu berücksichtigen.

Gleichzeitig ist das bereits konkretisierte Baurecht als wesentlicher positiver Grundstücksbestandteil zu würdigen. Eine Gleichsetzung mit nicht bebaubarem Gartenland wäre ebenfalls nicht sachgerecht. Die Bewertung erfolgt deshalb unter Berücksichtigung des tatsächlichen Entwicklungszustands zum Wertermittlungsstichtag.


Kernaussage

Eine Baufläche kann bereits über konkretes planungsrechtliches Baurecht verfügen, ohne schon ein vollständig marktgängiges, selbstständiges Baugrundstück zu sein. Im Praxisfall war eine rund 550 m² große Wohnbaufläche im Bebauungsplan vorgesehen, jedoch noch nicht vermessen, noch nicht als eigenes Grundstück gebildet und erschließungsseitig noch nicht vollständig umgesetzt. Deshalb wurde sie nicht wie ein fertiger Bauplatz mit dem vollen Bodenrichtwert bewertet. Ausgehend von 440 €/m² wurde fallbezogen ein Wert von 374 €/m² beziehungsweise rund 206.000 € abgeleitet. Entscheidend ist der tatsächliche Entwicklungszustand am Bewertungsstichtag: Vorhandenes Baurecht ist wertvoll, offene Grundstücksbildungs- und Erschließungsschritte können die sofortige Marktgängigkeit jedoch noch begrenzen.

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