Kurzantwort
Mehrere negative Grundstücksmerkmale dürfen nicht einfach pauschal zusammengezählt werden.
Entscheidend ist zunächst, ob tatsächlich unterschiedliche wertbeeinflussende Sachverhalte vorliegen.
Im Praxisfall bestanden gleichzeitig:
- ein Gefahrenhinweis für flachgründige Hangabbrüche
- eine außergewöhnliche Steilhanglage
- eine erhebliche Verkehrslärmbelastung
Diese drei Merkmale wurden getrennt begründet.
Der Gefahrenhinweis beschreibt ein geologisches Risiko.
Die Steilhanglage beschreibt vor allem die eingeschränkte Nutzbarkeit und den erhöhten technischen Aufwand.
Der Verkehrslärm beschreibt eine eigenständige Immissionsbelastung.
Im Gutachten wurden dafür folgende objektspezifische Faktoren verwendet:
- Georisiko: 0,95
- Steilhanglage: 0,80
- Verkehrslärm: 0,90
Ausgehend von einem Bodenrichtwert von:
420 €/m²
ergab sich:
420 × 0,95 × 0,80 × 0,90 = 287,28 €/m²
Ein Gefahrenhinweis ist noch kein eingetretener Schaden. Er kann trotzdem den Marktwert beeinflussen, wenn er aus Sicht potenzieller Käufer mit zusätzlichen Unsicherheiten, Untersuchungs- oder Sicherungsrisiken verbunden ist. Mehrere Nachteile sollten dabei nur dann gemeinsam berücksichtigt werden, wenn sie wirtschaftlich unterschiedliche Ursachen haben.
Worum geht es?
Bei der Bodenwertermittlung können mehrere Besonderheiten gleichzeitig auftreten.
Zum Beispiel:
- schwierige Topografie
- geologische Risiken
- Lärm
- Hochwassergefahr
- ungünstiger Zuschnitt
- eingeschränkte Nutzbarkeit
Dann entsteht schnell die Frage:
Darf für jedes Merkmal ein eigener Abschlag angesetzt werden?
Die Antwort lautet:
Ja, aber nur dann, wenn wirklich unterschiedliche Wertwirkungen vorliegen und keine Doppelberücksichtigung entsteht.
Anonymisiertes Praxisbeispiel
Bewertet wurde ein Wohnbaugrundstück mit:
828 m² Grundstücksfläche
Der maßgebliche Bodenrichtwert betrug:
420 €/m²
Das Grundstück unterschied sich jedoch deutlich von einem durchschnittlichen Grundstück innerhalb der Bodenrichtwertzone.
Drei außergewöhnliche Nachteile
Im konkreten Fall bestanden gleichzeitig:
1. Gefahrenhinweis für flachgründige Hangabbrüche
2. außergewöhnliche Steilhanglage
3. erhebliche Verkehrslärmbelastung
Diese Merkmale wurden nicht als ein einziger pauschaler „schlechter Lagefaktor“ behandelt.
Sie wurden getrennt untersucht.
Gefahrenhinweiskarte bedeutet nicht Schadensnachweis
Das Grundstück lag nach den ausgewerteten Georisikokarten in einem Gefahrenhinweisbereich für:
flachgründige Hangabbrüche
sowie in einem entsprechenden Gefahrenhinweisbereich für den Extremfall.
Was sagt eine Gefahrenhinweiskarte aus?
Eine Gefahrenhinweiskarte zeigt, dass für einen Standort eine erhöhte geologische Anfälligkeit bestehen kann.
Sie sagt aber nicht automatisch:
- dass bereits ein Hangabbruch stattgefunden hat
- dass künftig sicher ein Hangabbruch stattfinden wird
- dass ein konkreter Gebäudeschaden vorliegt
- dass eine bestimmte Sanierung zwingend erforderlich ist
Risiko ist nicht gleich Schaden
Das ist die zentrale Unterscheidung.
Schaden
Ein schädigendes Ereignis ist bereits eingetreten.
Risiko
Ein zukünftiges Ereignis ist möglich, aber nicht sicher.
Bewertungstechnisch dürfen diese beiden Dinge nicht gleich behandelt werden.
Deshalb kein fiktiver Schadensbetrag
Im Praxisfall wurde nicht unterstellt:
Es wird künftig sicher einen Hangabbruch geben, der beispielsweise 100.000 € kostet.
Eine solche Annahme wäre durch die Gefahrenhinweiskarte nicht gedeckt gewesen.
Trotzdem kann ein Risiko marktwertrelevant sein
Ein Käufer kann einen solchen Gefahrenhinweis bei seiner Kaufentscheidung berücksichtigen.
Mögliche Überlegungen sind:
- Muss ich ein geotechnisches Gutachten einholen?
- Sind zusätzliche Hangsicherungen erforderlich?
- Können künftig höhere Unterhaltungskosten entstehen?
- Wie wirkt sich das Risiko auf die Versicherbarkeit aus?
- Ist die langfristige Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt?
Marktwertwirkung entsteht über Unsicherheit
Der Wertabschlag bildet daher nicht einen bereits eingetretenen Schaden ab.
Er bildet vielmehr eine:
marktliche Risikoreaktion
ab.
Fallbezogener Faktor für das Georisiko
Im Gutachten wurde hierfür ein Faktor von:
0,95
angesetzt.
Das entspricht:
−5 %
Wichtig: keine allgemeine 5-%-Regel
Aus dem Praxisfall darf nicht abgeleitet werden:
Gefahrenhinweis Hangabbruch bedeutet immer minus 5 %.
Der Ansatz war objektspezifisch.
Andere Grundstücke können:
- stärker
- schwächer
- oder gar nicht
reagieren.
Zweites Merkmal: außergewöhnliche Steilhanglage
Unabhängig vom Georisiko bestand eine ausgeprägte topografische Einschränkung.
Auf einer Messstrecke von rund:
28,60 m
bestand ein Höhenunterschied von etwa:
10,40 m
Das entsprach einer durchschnittlichen Geländeneigung von rund:
36 %
Rund 31 % der Fläche nur eingeschränkt nutzbar
Von den insgesamt 828 m² waren rund:
260 m²
nur eingeschränkt als wohnungsnahe Garten- und Aufenthaltsfläche nutzbar.
Das entspricht etwa:
31 %
der Grundstücksfläche.
Das ist ein anderer Sachverhalt als das Georisiko
Die Steilhanglage wirkt bereits heute.
Sie beeinflusst unmittelbar:
- Gartenqualität
- Zugänglichkeit
- Pflegeaufwand
- Terrassierungsmöglichkeiten
- Nutzung der Außenanlagen
Das Georisiko beschreibt dagegen eine zusätzliche mögliche geologische Gefährdung.
Deshalb können beide Merkmale getrennt sein
Ein Grundstück kann steil sein, ohne besonderen Gefahrenhinweis.
Umgekehrt kann ein geologischer Gefahrenhinweis auch dort bestehen, wo die tatsächliche Nutzbarkeit weniger stark eingeschränkt ist.
Fallbezogener Faktor für die Steilhanglage
Im Praxisfall wurde angesetzt:
0,80
entsprechend:
−20 %
Auch dieser Wert ist nicht allgemeingültig
Die 20 % sind keine Standardgröße für Hanggrundstücke.
Sie wurden aus der konkreten Situation abgeleitet.
Drittes Merkmal: Verkehrslärm
Zusätzlich lag das Grundstück in unmittelbarer Nähe zu:
- einer Autobahn
- einer Bundesstraße
Die vorhandene Verkehrslärmbelastung wurde als dauerhaft und erheblich beurteilt.
Warum Verkehrslärm eigenständig wirkt
Verkehrslärm beeinflusst unter anderem:
- Garten
- Terrasse
- Balkon
- Aufenthaltsqualität
- Wohnqualität bei geöffneten Fenstern
Damit handelt es sich um eine andere wirtschaftliche Ursache als Topografie oder Georisiko.
Faktor für Verkehrslärm
Im konkreten Fall:
0,90
entsprechend:
−10 %
Drei Merkmale – drei unterschiedliche Ursachen
Damit ergibt sich:
Georisiko
zukünftige geologische Unsicherheit
Steilhanglage
gegenwärtige eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit
Verkehrslärm
gegenwärtige Immissionsbelastung
Diese Trennung ist die Voraussetzung dafür, mehrere Anpassungen überhaupt sachgerecht nebeneinander zu verwenden.
Warum nicht einfach 5 + 20 + 10 rechnen?
Eine einfache Addition würde ergeben:
35 % Gesamtabschlag
Aus:
420 €/m²
würden dann:
273 €/m²
Im Gutachten wurde stattdessen multipliziert
Berechnung:
420 €/m² × 0,95 × 0,80 × 0,90
=
287,28 €/m²
Warum Multiplikation sachgerecht sein kann
Bei einer multiplikativen Verknüpfung wirkt jeder weitere Faktor auf den bereits angepassten Wert.
Der zweite oder dritte Abschlag wird damit nicht mehr vollständig auf den ursprünglichen Ausgangswert gerechnet.
Additive und multiplikative Wirkung unterscheiden
additive Betrachtung
5 % + 20 % + 10 %
=
35 %
multiplikative Betrachtung
0,95 × 0,80 × 0,90
=
0,684
Gesamtwirkung:
rund −31,6 %
Multiplikation begrenzt den Kumulationseffekt
Das kann insbesondere bei mehreren gleichzeitigen Wertmerkmalen sachgerechter sein als eine einfache Addition.
Aber Multiplikation ist keine automatische Lösung
Wichtig:
Nur weil Faktoren multipliziert werden, ist die Bewertung nicht automatisch richtig.
Die entscheidende Frage bleibt:
Sind die einzelnen Faktoren inhaltlich wirklich voneinander getrennt?
Doppelberücksichtigung bleibt das größte Risiko
Gerade bei:
- Steilhang
- Hangabbruchrisiko
- Hangsicherung
- eingeschränkter Nutzbarkeit
können sich Wertwirkungen überschneiden.
Beispiel für eine mögliche Doppelberücksichtigung
Angenommen, der 20-%-Abschlag für die Steilhanglage würde bereits vollständig enthalten:
- eingeschränkte Gartennutzung
- erhöhte Hangsicherungskosten
- geologische Gefahren
- Rutschungsrisiko
Dann wäre ein zusätzlicher 5-%-Abschlag für denselben geologischen Sachverhalt möglicherweise doppelt.
Deshalb muss jeder Faktor eine eigene Begründung haben
Im Praxisfall wurde differenziert:
5 %
für den Gefahrenhinweis und die damit verbundene geologische Unsicherheit
20 %
für die außergewöhnliche Topografie und eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit
10 %
für die konkrete Lärmbelastung
Diese inhaltliche Trennung ist entscheidender als die mathematische Formel.
Bodenrichtwert ist nur der Ausgangspunkt
Der Bodenrichtwert betrug:
420 €/m²
Er bezog sich auf ein typisiertes Wohnbaugrundstück der Bodenrichtwertzone.
Das konkrete Grundstück wich jedoch deutlich davon ab.
Warum der Bodenrichtwert nicht alles enthalten kann
Bodenrichtwertzonen fassen viele Grundstücke zusammen.
Sie können nicht jede Besonderheit eines einzelnen Grundstücks vollständig abbilden.
Zum Beispiel:
- außergewöhnliche Hangneigung
- spezielle Lärmsituation
- individueller Gefahrenhinweis
Deshalb objektspezifische Anpassung
Der Bodenrichtwert musste an die tatsächlichen Merkmale des Grundstücks angepasst werden.
Ergebnis des Praxisfalls
Ausgangswert:
420 €/m²
Nach Georisiko:
399 €/m²
Nach Steilhang:
319,20 €/m²
Nach Verkehrslärm:
287,28 €/m²
Gesamtbodenwert
Bei:
828 m²
ergab sich:
237.867,84 €
gerundet:
238.000 €
Vergleich zum unbereinigten Wert
Ohne Anpassungen:
828 × 420 €/m²
=
347.760 €
Nach objektspezifischer Anpassung:
rund 238.000 €
Differenz von rund 110.000 €
Die Besonderheiten reduzierten den rechnerischen Bodenwert damit erheblich.
Aber nicht allein wegen des Georisikos
Das ist wichtig.
Die Gesamtdifferenz beruht auf der Kombination von:
- Georisiko
- Steilhang
- Verkehrslärm
Der 5-%-Gefahrenhinweis darf nicht mit dem gesamten Wertunterschied verwechselt werden.
Gefahrenhinweiskarten richtig lesen
Eine Gefahrenhinweiskarte sollte zunächst als:
Hinweisquelle
verstanden werden.
Sie ersetzt keine individuelle geotechnische Untersuchung.
Was aus einer Karte nicht automatisch folgt
Aus einer kartierten Gefahrenzone folgt nicht zwingend:
- ein konkreter Sanierungsbedarf
- ein bestimmter Sicherungsbetrag
- ein Schaden am Gebäude
- eine Unbewohnbarkeit
Was daraus folgen kann
Die Karte kann Anlass sein für:
- vertiefte Prüfung
- geotechnische Untersuchung
- Risikoaufklärung
- marktliche Anpassung
Nachweisstufen unterscheiden
Eine gute Bewertung sollte folgende Ebenen unterscheiden:
Stufe 1 – allgemeiner Kartenhinweis
mögliche Gefährdung
Stufe 2 – objektspezifische Untersuchung
konkretere technische Erkenntnisse
Stufe 3 – festgestellter Schaden
tatsächlich eingetretene Beeinträchtigung
Je höher die Nachweisstufe, desto konkreter kann auch die monetäre Bewertung werden.
Risikoabschlag statt fiktiver Reparaturkosten
Solange kein konkreter Schaden und keine verbindliche Sicherungsmaßnahme nachgewiesen sind, kann ein marktlicher Risikoabschlag sachgerechter sein als ein frei erfundener Reparaturkostenbetrag.
Käuferperspektive
Ein durchschnittlicher Käufer kann sagen:
Ich weiß nicht, ob jemals ein Hangabbruch eintritt. Aber ich sehe ein zusätzliches Risiko und bin deshalb nur bereit, einen geringeren Preis zu zahlen.
Genau diese Reaktion kann der Verkehrswert abbilden.
Dasselbe gilt für andere Gefahrenhinweise
Die Methodik lässt sich grundsätzlich auch auf andere Risikohinweise übertragen.
Zum Beispiel:
- Starkregen
- Rutschungen
- Hochwasserhinweise
- geologische Besonderheiten
Dabei gilt immer:
Hinweis ist nicht automatisch Schaden.
Verkehrslärm ebenfalls nicht mit fiktiven Kosten bewerten
Beim Verkehrslärm geht es meist nicht darum:
Was kostet die Reparatur des Lärms?
Eine solche Reparatur gibt es häufig gar nicht.
Die Wertwirkung entsteht über:
- geringere Wohnqualität
- geringere Zahlungsbereitschaft
- eingeschränkte Marktgängigkeit
Auch Steilhang ist kein klassischer Schaden
Eine extreme Hanglage ist eine Grundstückseigenschaft.
Sie muss nicht „repariert“ werden.
Aber sie kann erhebliche wirtschaftliche Nachteile besitzen.
Drei verschiedene Arten von Wertminderung
Der Praxisfall zeigt damit drei interessante Kategorien:
Risiko
Gefahrenhinweis
Gebrauchseinschränkung
Steilhang
Immission
Verkehrslärm
Gerade weil die Ursachen unterschiedlich sind, können getrennte Anpassungen nachvollziehbar sein.
Reihenfolge der Faktoren
Mathematisch ist bei reiner Multiplikation die Reihenfolge identisch:
0,95 × 0,80 × 0,90
ergibt dasselbe wie:
0,90 × 0,95 × 0,80
Inhaltlich sollte die Herleitung trotzdem strukturiert dokumentiert werden.
Keine Scheingenauigkeit erzeugen
Ein Ergebnis wie:
287,28 €/m²
entsteht rechnerisch exakt.
Die zugrunde liegenden Faktoren sind jedoch sachverständige Marktannahmen.
Deshalb darf die mathematische Genauigkeit nicht mit einer entsprechend hohen empirischen Genauigkeit verwechselt werden.
Plausibilisierung bleibt erforderlich
Der objektspezifisch angepasste Bodenwert sollte deshalb mit weiteren Marktinformationen plausibilisiert werden.
Im Praxisfall lagen auch Angebotsdaten für Wohnbauland vor.
Diese dienten jedoch lediglich als zusätzliche Orientierung.
Typische Fehler
Gefahrenhinweiskarte als Schadensnachweis behandeln
Ein Risikohinweis ist kein eingetretener Schaden.
Fiktive Sicherungskosten ohne technische Grundlage abziehen
Kosten müssen fachlich begründet sein.
Steilhang und Hangrisiko vollständig gleichsetzen
Topografie und Georisiko können unterschiedliche Wertwirkungen haben.
Alle Prozentabschläge einfach addieren
Das kann die Gesamtwirkung überzeichnen.
Faktoren multiplizieren, ohne Überschneidungen zu prüfen
Mathematik ersetzt keine sachverständige Analyse.
Gesamten Bodenwertabschlag dem Georisiko zuschreiben
Im Praxisfall wirkten mehrere Merkmale zusammen.
Lärm doppelt berücksichtigen
Wenn die konkrete Lärmbelastung bereits vollständig im Bodenrichtwertniveau enthalten wäre, wäre ein zusätzlicher Abschlag zu prüfen.
Scheingenauigkeit durch viele Nachkommastellen erzeugen
Die Faktoren bleiben sachverständige Ableitungen.
Vorgehensweise
Bei mehreren negativen Grundstücksmerkmalen empfiehlt sich folgende Struktur:
Schritt 1 – Bodenrichtwertgrundstück bestimmen
Welche Eigenschaften bildet der Ausgangswert ab?
Schritt 2 – Abweichungen einzeln erfassen
Zum Beispiel:
- Topografie
- Georisiko
- Immissionen
Schritt 3 – Ursache jedes Merkmals bestimmen
Handelt es sich um:
- tatsächlichen Schaden
- Risiko
- Nutzungseinschränkung
- Lagebeeinträchtigung?
Schritt 4 – Nachweisqualität prüfen
Liegt vor:
- Kartenhinweis
- Fachgutachten
- konkreter Schaden?
Schritt 5 – mögliche Überschneidungen prüfen
Beeinflussen zwei Merkmale denselben wirtschaftlichen Nachteil?
Schritt 6 – jeden Faktor separat begründen
Keine pauschalen Prozentwerte verwenden.
Schritt 7 – geeignete Kombination wählen
Bei unabhängigen Faktoren kann eine multiplikative Verknüpfung sachgerecht sein.
Schritt 8 – Gesamtwirkung prüfen
Ist das Ergebnis aus Marktsicht noch plausibel?
Schritt 9 – alternative Marktinformationen heranziehen
Zum Beispiel:
- Vergleichspreise
- Angebote
- andere Bodenrichtwertzonen
Schritt 10 – Ergebnis transparent dokumentieren
Nicht nur Prozentwerte nennen, sondern die wirtschaftliche Ursache erklären.
Formulierungsbaustein
Das Bewertungsgrundstück weist mehrere vom typisierten Bodenrichtwertgrundstück abweichende wertbeeinflussende Merkmale auf. Diese betreffen unterschiedliche wirtschaftliche Sachverhalte und werden daher zunächst getrennt voneinander untersucht.
Der in den einschlägigen Georisikokarten ausgewiesene Gefahrenhinweis beschreibt eine erhöhte geologische Anfälligkeit des Standortes, stellt jedoch keinen Nachweis eines bereits eingetretenen Schadens dar. Die wertmindernde Wirkung resultiert daher nicht aus fiktiven Schadensbeseitigungskosten, sondern aus der aus Sicht eines durchschnittlichen Marktteilnehmers bestehenden Unsicherheit hinsichtlich möglicher zukünftiger Untersuchungs-, Sicherungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen.
Hiervon zu unterscheiden ist die tatsächliche außergewöhnliche Steilhanglage, welche bereits gegenwärtig die Gebrauchstauglichkeit, Pflege und Nutzbarkeit wesentlicher Grundstücksteile einschränkt. Eine weitere eigenständige Belastung besteht in der überdurchschnittlichen Verkehrslärmeinwirkung.
Da diese Merkmale unterschiedliche wertbeeinflussende Ursachen besitzen, können getrennte Anpassungsfaktoren sachgerecht sein. Vor ihrer Kombination ist jedoch zu prüfen, ob einzelne Wertwirkungen bereits durch andere Faktoren erfasst wurden. Zur Vermeidung einer übermäßigen Kumulation können die sachverständig abgeleiteten Faktoren anschließend multiplikativ auf den Bodenrichtwert angewendet werden.
Kernaussage
Eine Gefahrenhinweiskarte weist auf ein mögliches geologisches Risiko hin, beweist aber noch keinen eingetretenen Schaden. Trotzdem kann ein solcher Hinweis den Bodenwert beeinflussen, wenn Käufer wegen möglicher Untersuchungs-, Sicherungs- oder Folgekosten vorsichtiger kalkulieren. Bestehen daneben weitere eigenständige Nachteile wie eine außergewöhnliche Steilhanglage und erheblicher Verkehrslärm, können mehrere Anpassungsfaktoren gerechtfertigt sein. Entscheidend ist jedoch, die wirtschaftliche Ursache jedes Abschlags getrennt zu begründen, Überschneidungen zu vermeiden und die Faktoren nicht blind zu addieren. Im Praxisfall wurden 0,95 für das Georisiko, 0,80 für die Steilhanglage und 0,90 für Verkehrslärm multiplikativ kombiniert; aus 420 €/m² wurden dadurch 287,28 €/m².
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