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Steilhanggrundstück richtig bewerten – warum nicht einfach die unbrauchbare Fläche abziehen

Wie eingeschränkt nutzbare Grundstücksteile bei starker Hanglage sachgerecht in den Bodenwert einfließen können

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  • Georisiko
  • Grundstücksbewertung
  • Verkehrswert

Kurzantwort

Eine stark geneigte Grundstücksfläche ist nicht automatisch wertlos.

Auch wenn Teile eines Grundstücks wegen einer außergewöhnlichen Steilhanglage nur eingeschränkt als:

  • Garten
  • Spielfläche
  • Aufenthaltsbereich
  • Freizeitfläche

nutzbar sind, bleiben sie Bestandteil des Grundstücks und können weiterhin einen wirtschaftlichen Nutzen besitzen.

Deshalb ist es nicht zwingend sachgerecht, die betroffene Fläche vollständig aus der Bodenwertermittlung herauszurechnen.

Im Praxisfall waren von insgesamt:

828 m² Grundstücksfläche

rund:

260 m²

beziehungsweise etwa:

31 %

aufgrund der starken Hanglage nur eingeschränkt nutzbar.

Trotzdem wurden diese 260 m² nicht mit:

0 €

bewertet.

Stattdessen wurde die außergewöhnliche Topografie über einen objektspezifischen Bodenwertabschlag berücksichtigt.

Eingeschränkt nutzbar bedeutet nicht automatisch wertlos. Entscheidend ist, wie stark die Topografie die tatsächliche Gebrauchstauglichkeit und Marktgängigkeit des gesamten Grundstücks beeinflusst.


Worum geht es?

Bodenrichtwerte beziehen sich regelmäßig auf Grundstücke mit typischen beziehungsweise durchschnittlichen Eigenschaften innerhalb einer Bodenrichtwertzone.

Ein konkretes Grundstück kann davon deutlich abweichen.

Ein klassisches Beispiel ist eine außergewöhnliche Hanglage.


Hanglage ist nicht gleich Hanglage

Leichte oder mäßige Geländeneigungen können je nach Lage sogar attraktiv sein.

Sie können beispielsweise ermöglichen:

  • Aussicht
  • bessere Belichtung
  • terrassierte Gartenbereiche
  • interessante Architektur

Eine extreme Steilhanglage kann dagegen erhebliche Nachteile verursachen.


Anonymisiertes Praxisbeispiel

Bewertet wurde ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück.

Die Grundstücksfläche betrug:

828 m²

Der Bodenrichtwert der maßgeblichen Zone lag bei:

420 €/m²

für erschließungsbeitragsfreies Wohnbauland.


Außergewöhnliche Topografie

Das Grundstück wies erhebliche Höhenunterschiede auf.

Auf einer Messstrecke von ungefähr:

28,60 m

betrug der Höhenunterschied rund:

10,40 m

Daraus ergab sich eine durchschnittliche Geländeneigung von rund:

36 %


36 % Geländeneigung ist erheblich

Damit lag keine gewöhnliche leichte Hanglage mehr vor.

Die Topografie hatte konkrete Auswirkungen auf:

  • Erschließung
  • Gartennutzung
  • Aufenthaltsqualität
  • Pflege
  • Geländesicherung

Eingeschränkt nutzbare Fläche

Im rückwärtigen Grundstücksbereich wurden rund:

260 m²

als nur eingeschränkt nutzbar beurteilt.

Bezogen auf die Gesamtfläche entspricht das ungefähr:

31 %


Warum diese Fläche eingeschränkt war

Die Hangfläche eignete sich nur eingeschränkt als wohnungsnaher:

  • Gartenbereich
  • Aufenthaltsbereich
  • Freizeitbereich

Eine intensivere Nutzung wäre nur mit erheblichem baulichem Aufwand möglich gewesen.


Mögliche technische Maßnahmen

Im Gutachten wurden beispielhaft genannt:

  • Geländemodellierungen
  • Böschungssicherungen
  • Stützkonstruktionen
  • Terrassierungen

Solche Maßnahmen verursachen zusätzliche Kosten und technischen Aufwand.


Warum nicht einfach 260 m² abziehen?

Eine naheliegende Rechnung wäre:

828 m² − 260 m² = 568 m²

und anschließend nur noch 568 m² als wertrelevante Grundstücksfläche anzusetzen.

Genau diese Vorgehensweise wäre im Praxisfall jedoch zu pauschal gewesen.


Die Hangfläche bleibt Grundstücksfläche

Auch die eingeschränkt nutzbare Fläche:

  • gehört zum Grundstück
  • schafft Abstand zu Nachbarn
  • beeinflusst Privatsphäre
  • trägt zum landschaftlichen Charakter bei
  • kann begrünt werden
  • kann teilweise erschlossen oder terrassiert werden

Damit besitzt sie weiterhin einen wirtschaftlichen Nutzen.


Eingeschränkt bedeutet nicht unbrauchbar

Zwischen:

vollwertig nutzbar

und:

wirtschaftlich wertlos

besteht ein großer Zwischenbereich.

Die Hangfläche lag genau in diesem Bereich.


Vollständiger Flächenabzug wäre zu hart

Ein vollständiger Abzug würde wirtschaftlich unterstellen:

Diese Fläche leistet überhaupt keinen Beitrag zum Grundstückswert.

Das ließ sich aus dem Sachverhalt nicht ableiten.


Deshalb Anpassung über den Bodenwert

Statt die Fläche vollständig zu eliminieren, wurde die eingeschränkte Nutzbarkeit über einen Abschlag auf den Bodenwert berücksichtigt.

Für die außergewöhnliche Steilhanglage wurde im konkreten Fall ein Faktor von:

0,80

angesetzt.

Das entspricht einem Abschlag von:

20 %


Wichtig: keine allgemeine 20-%-Regel

Aus diesem Praxisfall darf nicht abgeleitet werden:

Steilhang bedeutet immer minus 20 %.

Der Abschlag war objektspezifisch.

Er beruhte unter anderem auf:

  • tatsächlicher Hangneigung
  • Größe der eingeschränkt nutzbaren Fläche
  • Nutzbarkeit der Außenanlagen
  • erforderlichem Sicherungsaufwand
  • Marktgängigkeit

In einem anderen Fall kann der Abschlag anders ausfallen

Denkbar wären:

  • geringere Wertminderungen
  • stärkere Wertminderungen
  • differenzierte Teilflächenbewertungen

Die geeignete Methode hängt vom Grundstück ab.


Teilflächenbewertung kann ebenfalls sinnvoll sein

Bei manchen Grundstücken kann eine getrennte Bewertung von Teilflächen sinnvoller sein.

Zum Beispiel:

Hauptfläche

vollwertig nutzbares Bauland

Hangfläche

reduzierter Bodenwert

Dann könnten unterschiedliche Wertansätze je Quadratmeter verwendet werden.


Warum wurde hier trotzdem ein Gesamtfaktor verwendet?

Das Gutachten hat die Hanglage als Merkmal des gesamten Grundstücks behandelt.

Das ist nachvollziehbar, weil die extreme Topografie nicht nur die 260 m² isoliert betrifft.

Sie beeinflusst auch:

  • Zugänglichkeit
  • Pflege
  • Gestaltungsmöglichkeiten
  • Gesamtmarktgängigkeit

Steile Zufahrt ebenfalls relevant

Die Erschließung des Grundstücks erfolgte über eine steile Zufahrt.

Damit wirkte sich die Topografie nicht ausschließlich auf die Gartenfläche aus.

Auch die Erreichbarkeit des Grundstücks war betroffen.


Außenanlagen erfordern erhöhten Aufwand

Bei Steilhanglagen können höhere Anforderungen entstehen an:

  • Stützmauern
  • Geländesicherung
  • Entwässerung
  • Pflege

Im Praxisfall waren bereits Hangsicherungen beziehungsweise Stützkonstruktionen vorhanden.


Das beeinflusst die Käuferperspektive

Ein Erwerber sieht nicht nur:

828 m² Grundstück.

Er sieht auch:

  • Wie viel Fläche kann ich tatsächlich nutzen?
  • Wie aufwendig ist die Pflege?
  • Welche Sicherungsmaßnahmen bestehen?
  • Welche zukünftigen Kosten könnten entstehen?

Deshalb reicht die Grundstücksgröße allein nicht aus

Zwei Grundstücke mit jeweils:

828 m²

können wirtschaftlich sehr unterschiedlich sein.


Beispiel Grundstück A

828 m²

  • weitgehend eben
  • gut nutzbarer Garten
  • einfache Erschließung

Grundstück B

828 m²

  • starke Hanglage
  • große eingeschränkt nutzbare Fläche
  • steile Zufahrt
  • zusätzlicher Sicherungsbedarf

Obwohl die Quadratmeterzahl identisch ist, ist die Gebrauchstauglichkeit unterschiedlich.


Bodenrichtwert muss angepasst werden

Der Bodenrichtwert bildet einen typisierten durchschnittlichen Bodenwert innerhalb der Richtwertzone.

Die außergewöhnliche Steilhanglage wich davon erheblich ab.

Deshalb wurde der Richtwert objektspezifisch angepasst.


Ausgangsbodenrichtwert

Im Praxisfall:

420 €/m²


Aber die Hanglage war nicht der einzige Nachteil

Zusätzlich bestanden:

  • Gefahrenhinweise für flachgründige Hangabbrüche
  • erhebliche Verkehrslärmbelastung

Diese Merkmale wurden getrennt behandelt.


Hanglage und Georisiko nicht vermischen

Das ist methodisch besonders wichtig.

Steilhanglage

beschreibt unter anderem:

  • eingeschränkte Nutzbarkeit
  • Pflegeaufwand
  • baulichen Aufwand

Georisiko

beschreibt dagegen:

  • erhöhte geologische Anfälligkeit
  • mögliche Hangabbrüche
  • potenziellen Sicherungsbedarf

Beides hängt zwar räumlich zusammen, ist aber nicht identisch.


Gefahrenhinweisbereich

Das Grundstück lag laut ausgewerteten Georisikokarten in einem Gefahrenhinweisbereich für:

flachgründige Hangabbrüche

sowie für einen entsprechenden Extremfall.


Dafür eigener Faktor

Im konkreten Gutachten wurde für diesen Sachverhalt ein Faktor von:

0,95

angesetzt.

Also:

−5 %


Verkehrslärm ebenfalls separat

Zusätzlich bestand eine erhebliche Verkehrslärmbelastung durch:

  • Autobahn
  • Bundesstraße

Dafür wurde ein weiterer Faktor von:

0,90

angesetzt.

Also:

−10 %


Drei unterschiedliche Wertmerkmale

Damit lagen drei getrennte Sachverhalte vor:

Georisiko

Faktor:

0,95

Steilhanglage

Faktor:

0,80

Verkehrslärm

Faktor:

0,90


Multiplikative Verknüpfung

Die Faktoren wurden nicht einfach addiert.

Stattdessen wurden sie multiplikativ angewandt:

420 €/m² × 0,95 × 0,80 × 0,90

=

287,28 €/m²


Warum das Ergebnis nicht 273 €/m² beträgt

Bei einfacher Addition der Abschläge würde man rechnen:

5 % + 20 % + 10 % = 35 %

und damit:

420 €/m² × 0,65 = 273 €/m²

Das wurde im Gutachten gerade nicht gemacht.


Multiplikative Anpassung reduziert den Kumulationseffekt

Bei multiplikativer Anwendung wirkt jeder weitere Faktor auf den bereits angepassten Wert.

Dadurch ergibt sich:

287,28 €/m²

statt:

273 €/m²


Doppelberücksichtigung trotzdem prüfen

Auch bei multiplikativer Anwendung muss geprüft werden:

Bilden die Faktoren tatsächlich verschiedene Sachverhalte ab?

Eine Multiplikation macht eine Bewertung nicht automatisch richtig.


Beispiel für mögliche Doppelzählung

Wenn der Abschlag für Steilhang bereits vollständig berücksichtigt hätte:

  • Hangrisiko
  • Sicherungsbedarf
  • eingeschränkte Nutzbarkeit

und danach nochmals ein voller Abschlag für dieselben Hangrisiken angesetzt würde, könnte eine Doppelberücksichtigung entstehen.


Deshalb Ursachen sauber trennen

Im Praxisfall wurden die Sachverhalte unterschiedlich begründet:

Steilhang

eingeschränkte Nutzung und aufwendige Topografie

Gefahrenhinweis

zusätzliche geologische Unsicherheit

Verkehrslärm

Immissionsbelastung

Damit waren unterschiedliche Ursachen identifiziert.


Der endgültige Bodenwert

Nach den Anpassungen ergab sich ein objektspezifischer Bodenwert von:

287,28 €/m²

Bei:

828 m²

ergab das rund:

238.000 €


Vergleich mit unbereinigtem Bodenwert

Ohne objektspezifische Anpassungen hätte sich ergeben:

828 m² × 420 €/m²

=

347.760 €


Unterschied

Objektspezifischer Bodenwert:

rund 238.000 €

gegenüber einem rechnerischen Ausgangswert von rund:

348.000 €

Die Kombination der konkreten Standortnachteile hatte damit erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.


Der Abschlag stammt aber nicht nur aus der Hanglage

Das muss klar bleiben.

Der Unterschied wurde verursacht durch die Kombination aus:

  • Steilhang
  • Georisiko
  • Verkehrslärm

Die Hanglage allein darf nicht für den gesamten Unterschied verantwortlich gemacht werden.


Hangfläche kann sogar positive Eigenschaften besitzen

Eine Hanglage kann im Einzelfall auch Vorteile ermöglichen.

Beispielsweise:

  • Aussicht
  • wenig Einsehbarkeit
  • besondere Architektur
  • terrassierte Außenflächen

Im Praxisfall überwogen jedoch die Nachteile.


Marktreaktion entscheidet

Nicht die technische Hangneigung allein bestimmt den Wert.

Entscheidend ist:

Wie reagieren typische Käufer auf dieses konkrete Grundstück?


36 % sind keine automatische Schwelle

Aus dem Praxisfall darf auch nicht abgeleitet werden:

Ab 36 % Hangneigung gilt immer ein bestimmter Abschlag.

Die Zahl beschreibt dieses konkrete Grundstück.


Weitere relevante Kriterien

Bei einer Hangbewertung können unter anderem wichtig sein:

  • Ausrichtung des Hangs
  • Aussicht
  • Sonneneinstrahlung
  • Zufahrt
  • Bebaubarkeit
  • Gartenqualität
  • Sicherungsbedarf
  • Entwässerung
  • tatsächliche Marktakzeptanz

Bebaubarkeit und Gartennutzung unterscheiden

Eine Fläche kann baurechtlich Bestandteil eines Baugrundstücks sein und trotzdem praktisch nur eingeschränkt als Garten nutzbar sein.

Beide Ebenen sind auseinanderzuhalten.


Keine automatische Umwandlung in Gartenland

Auch eine stark geneigte Teilfläche wird nicht allein wegen ihrer eingeschränkten Nutzung automatisch zu einer anderen planungsrechtlichen Grundstücksqualität.

Im Praxisfall blieb das Grundstück insgesamt:

baureifes Land


Wirtschaftliche Nutzbarkeit ist entscheidend

Die Frage lautet nicht:

Ist die Fläche formal Bauland?

sondern zusätzlich:

Welchen wirtschaftlichen Beitrag leistet sie für einen Käufer?


Warum der vollständige Flächenabzug häufig zu grob ist

Ein kompletter Flächenabzug erzeugt eine harte Grenze:

  • vollwertig
  • oder wertlos

Die Realität ist oft abgestuft.


Abgestufte Bewertung ist häufig sachgerechter

Ein Hangbereich kann beispielsweise nur:

  • 80 %
  • 60 %
  • 40 %

des Beitrags einer voll nutzbaren Fläche leisten.

Welche Abstufung sachgerecht ist, muss aus dem Einzelfall abgeleitet werden.


Zwei grundsätzlich mögliche Methoden

Methode 1 – Gesamtflächenfaktor

Gesamter Bodenwert wird über einen objektspezifischen Faktor angepasst.

Methode 2 – Teilflächenansatz

Unterschiedliche Grundstücksteile erhalten unterschiedliche relative Werte.

Beide Methoden können grundsätzlich nachvollziehbar sein, wenn die Herleitung konsistent ist.


Was ist besser?

Das hängt davon ab, wie klar sich die eingeschränkt nutzbare Fläche räumlich und wirtschaftlich abgrenzen lässt.

Bei eindeutig abtrennbaren Teilflächen kann ein Teilflächenmodell besonders transparent sein.

Bei einer Topografie, die das gesamte Grundstück beeinflusst, kann ein Gesamtfaktor praktikabler sein.


Ortsbesichtigung besonders wichtig

Eine Hanglage lässt sich aus einer Flurkarte allein oft nur unzureichend beurteilen.

Vor Ort sollte geprüft werden:

  • tatsächliche Neigung
  • Höhenunterschiede
  • Zugänglichkeit
  • bestehende Stützkonstruktionen
  • nutzbare Terrassen
  • Gartenqualität

Geländedaten ergänzen den Augenschein

Im Praxisfall wurde die Hanglage zusätzlich quantitativ beschrieben.

Mit:

  • Messstrecke
  • Höhenunterschied
  • rechnerischer Neigung

wurde die Bewertung nachvollziehbarer.


Objektbeschreibung sollte konkret sein

Besser als:

„starke Hanglage“

ist beispielsweise:

„Auf einer horizontalen Messstrecke von rund 28,6 m besteht ein Höhenunterschied von rund 10,4 m. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Geländeneigung von rund 36 %.“

Damit wird der Sachverhalt greifbar.


Typische Fehler

Eingeschränkt nutzbare Fläche vollständig mit 0 € bewerten

Das kann ihren verbleibenden wirtschaftlichen Nutzen unterschätzen.

Gesamte Grundstücksfläche ungekürzt mit Bodenrichtwert ansetzen

Das kann die schlechte Gebrauchstauglichkeit ignorieren.

Pauschalen Hangabschlag verwenden

Es gibt keinen allgemeinen Prozentsatz für Steilhanglagen.

Hanglage und Georisiko gleichsetzen

Topografie und Gefahrenhinweis sind unterschiedliche Sachverhalte.

Mehrere Abschläge einfach addieren

Dadurch kann die Gesamtwirkung überzeichnet werden.

Faktoren multiplikativ anwenden, ohne Doppelberücksichtigung zu prüfen

Auch Multiplikation ersetzt keine inhaltliche Prüfung.

Nur die Hangneigung betrachten

Ausrichtung, Aussicht, Zufahrt und tatsächliche Nutzung sind ebenfalls relevant.

Planungsrechtliche Qualität mit tatsächlicher Nutzbarkeit verwechseln

Baureifes Land kann trotzdem topografisch erheblich eingeschränkt sein.


Vorgehensweise

Bei einem Steilhanggrundstück empfiehlt sich folgende Prüfung:

Schritt 1 – Bodenrichtwertgrundstück bestimmen

Welche durchschnittlichen Eigenschaften liegen dem Bodenrichtwert zugrunde?

Schritt 2 – Gelände aufnehmen

Erfassen:

  • Höhenunterschied
  • Neigung
  • Geländeverlauf

Schritt 3 – tatsächlich nutzbare Flächen bestimmen

Welche Bereiche können normal genutzt werden?

Schritt 4 – eingeschränkt nutzbare Flächen abgrenzen

Welche Grundstücksteile sind nur eingeschränkt nutzbar?

Schritt 5 – verbleibenden Nutzen beurteilen

Auch eine Hangfläche kann beispielsweise:

  • Abstand
  • Privatsphäre
  • Begrünung
  • Aussicht

bieten.

Schritt 6 – technische Zusatzaufwendungen prüfen

Zum Beispiel:

  • Stützmauern
  • Terrassierung
  • Entwässerung
  • Böschungssicherung

Schritt 7 – weitere Risiken getrennt prüfen

Insbesondere:

  • Hangabbrüche
  • Rutschungen
  • Starkregen

Schritt 8 – Bewertungsmethode wählen

Entweder:

  • Gesamtflächenfaktor
  • oder Teilflächenbewertung

Schritt 9 – Marktreaktion plausibilisieren

Wie würde ein typischer Käufer die eingeschränkte Nutzbarkeit beurteilen?

Schritt 10 – Doppelberücksichtigung kontrollieren

Hanglage, Georisiko und weitere Merkmale nicht mehrfach vollständig erfassen.


Formulierungsbaustein

Das Bewertungsgrundstück weist eine gegenüber dem Bodenrichtwertgrundstück deutlich abweichende topografische Situation auf. Aufgrund der ausgeprägten Steilhanglage sind wesentliche Teile der Grundstücksfläche nur eingeschränkt als wohnungsnahe Garten- und Aufenthaltsflächen nutzbar.

Die betroffenen Grundstücksteile sind jedoch nicht als wirtschaftlich wertlos anzusehen. Sie bleiben Bestandteil des Baugrundstücks und leisten weiterhin einen Beitrag zur Grundstücksnutzung, beispielsweise durch Abstand, Begrünung, Privatsphäre und eine eingeschränkte Freizeitnutzung.

Ein vollständiger Abzug der eingeschränkt nutzbaren Fläche wird daher nicht vorgenommen. Die gegenüber einem durchschnittlich nutzbaren Bodenrichtwertgrundstück geringere Gebrauchstauglichkeit, der erhöhte Pflegeaufwand und gegebenenfalls erforderliche Aufwendungen für Geländemodellierung, Stützkonstruktionen oder Hangsicherungen werden vielmehr durch eine objektspezifische Anpassung des Bodenrichtwertes berücksichtigt.

Soweit zusätzlich geologische Gefahrenhinweise oder andere Standortnachteile bestehen, sind diese getrennt von der reinen topografischen Einschränkung zu untersuchen. Eine Mehrfachberücksichtigung derselben Wertwirkung ist zu vermeiden.


Kernaussage

Bei einem Steilhanggrundstück ist die eingeschränkt nutzbare Fläche nicht automatisch wertlos. Im Praxisfall waren rund 31 % der Grundstücksfläche wegen einer durchschnittlichen Geländeneigung von etwa 36 % nur eingeschränkt nutzbar. Diese Fläche wurde dennoch nicht vollständig aus der Bodenwertermittlung entfernt. Stattdessen wurde die geringere Gebrauchstauglichkeit des gesamten Grundstücks über einen objektspezifischen Bodenwertabschlag berücksichtigt. Entscheidend ist damit nicht allein die Quadratmeterzahl, sondern welchen wirtschaftlichen Nutzen die Fläche für einen typischen Marktteilnehmer tatsächlich noch besitzt.

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