Kurzantwort
Eine Aufwertungs- oder Mehrerlösbeteiligungsklausel kann wirtschaftlich einen erheblichen Wert besitzen.
Sie ist jedoch zunächst eine:
vertragliche Zahlungsverpflichtung
und nicht automatisch eine Eigenschaft des unbelasteten Grundstückswerts.
Im Praxisfall wurde untersucht, was passiert, wenn ein früherer Eigentümer nach dem Verkauf noch über Jahre an zukünftigen Erhöhungen der Parkgebühren beteiligt wird.
Modellannahmen:
Ausgangseinnahmen: 30.000 € jährlich
jährliche Steigerung: 2,0 %
Beteiligungsquote: 2/3 des Mehrertrags
Diskontierungszinssatz: 5,0 %
Bei einer Laufzeit von:
15 Jahren
ergab sich ein Barwert der Beteiligungsverpflichtung von rund:
27.500 €
Bei:
20 Jahren
waren es rund:
44.100 €
Die zusätzliche Belastung der längeren Laufzeit betrug damit rund:
16.600 €
Der zentrale Grundsatz lautet:
Eine Mehrerlösklausel kann für den Käufer wirtschaftlich sehr relevant sein, sollte aber getrennt vom unbelasteten Verkehrswert des Grundstücks analysiert werden. Grundstückswert und vertragliche Kaufpreisfolgen sind unterschiedliche Ebenen.
Was ist eine Aufwertungsklausel?
Bei einem Grundstücksverkauf kann vereinbart werden, dass der Verkäufer später nochmals am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt wird.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich nach dem Verkauf:
- Nutzungsintensität
- Einnahmen
- Bodenqualität
- Baurecht
- Verkaufspreise
verbessern.
Im Praxisfall: Beteiligung am Mehrertrag
Hier wurde kein zukünftiger Weiterverkauf betrachtet.
Stattdessen sollte der bisherige Eigentümer möglicherweise an zukünftig steigenden:
Parkgebühreneinnahmen
beteiligt werden.
Ausgangsbasis
Die Gemeinde sollte das Grundstück erwerben und dauerhaft als Parkplatz betreiben.
Für die wirtschaftliche Modellrechnung wurden angesetzt:
30.000 € Einnahmen im Ausgangsjahr
Was ist der Mehrertrag?
Entscheidend ist die Definition.
Im Gutachten wurde der Mehrertrag modellhaft als Differenz zwischen:
indexierten zukünftigen Einnahmen
und
konstant 30.000 € jährlichen Einnahmen
verstanden.
Beispiel 2 % Steigerung
Aus 30.000 € werden bei jährlicher Steigerung von 2 % nach einigen Jahren höhere nominale Einnahmen.
Über 15 Jahre ergaben sich insgesamt rund:
519.000 €
Ohne Steigerung wären es:
450.000 €
Differenz:
rund 68.800 € Mehrertrag
Beteiligung des bisherigen Eigentümers
Davon sollten:
2/3
an den früheren Eigentümer fließen.
Nominal ergaben sich damit rund:
45.900 €
Warum nominal nicht gleich wirtschaftlicher Wert ist
45.900 € werden nicht sofort am Bewertungsstichtag gezahlt.
Die Beträge entstehen erst über viele Jahre.
Deshalb müssen zukünftige Zahlungen auf den heutigen Zeitpunkt abgezinst werden.
Barwert
Bei:
5,0 % Diskontierungszinssatz
ergab sich für 15 Jahre ein Barwert von rund:
27.500 €
20-jährige Variante
Über 20 Jahre betrugen die modellierten Gesamteinnahmen rund:
729.000 €
Bei konstant 30.000 € wären es:
600.000 €
Mehrertrag:
rund 128.900 €
Davon 2/3:
rund 85.900 € nominal
Barwert:
rund 44.100 €
Wirkung der Laufzeit
Vergleich:
15 Jahre: 27.500 €
20 Jahre: 44.100 €
Differenz:
16.600 €
Damit wird sichtbar:
Schon fünf zusätzliche Beteiligungsjahre können den wirtschaftlichen Wert einer Klausel erheblich verändern.
Laufzeit ist ein zentraler Vertragsparameter
Je länger eine Beteiligung besteht, desto länger gibt der Käufer einen Teil zukünftiger Wert- beziehungsweise Ertragssteigerungen ab.
Zweiter entscheidender Parameter: Preisentwicklung
Das Gutachten untersucht zusätzlich:
- 1 %
- 2 %
- 3 %
jährliche Entwicklung.
15 Jahre
Bei 1 %:
ca. 13.200 € Barwert
Bei 2 %:
ca. 27.500 €
Bei 3 %:
ca. 43.000 €
20 Jahre
Bei 1 %:
ca. 20.800 €
Bei 2 %:
ca. 44.100 €
Bei 3 %:
ca. 70.100 €
Die Bandbreite ist erheblich
Bei 20 Jahren reicht die modellierte wirtschaftliche Belastung damit von rund:
21.000 € bis 70.000 €
Allein abhängig von der unterstellten jährlichen Entwicklung.
Sensitivität ist deshalb wichtiger als eine einzelne Zahl
Der Barwert von 44.100 € ist keine sichere zukünftige Belastung.
Er ist das Ergebnis konkreter Modellannahmen.
Ändert sich:
- Preisentwicklung
- Laufzeit
- Beteiligungsquote
- Diskontierungszinssatz
ändert sich auch der Barwert.
Besonders wichtig: Was bedeutet „Mehrertrag“?
Eine Klausel muss möglichst präzise definieren, welche Einnahmen erfasst werden.
Denkbar wären beispielsweise:
nur indexbedingte Gebührenerhöhungen
oder zusätzlich:
höhere Auslastung
zusätzliche Stellplätze
neue Sondernutzungen
verändertes Bewirtschaftungskonzept
Das sind wirtschaftlich völlig unterschiedliche Regelungen.
Beispiel höhere Auslastung
Angenommen, die Gebühr bleibt unverändert.
Die Einnahmen steigen aber, weil mehr Fahrzeuge parken.
Dann stellt sich die Frage:
Ist dieser Mehrumsatz ebenfalls beteiligungspflichtig?
Ohne klare Vertragsdefinition entsteht erhebliche Unsicherheit.
Gleiches gilt für Investitionen des Käufers
Wenn die Gemeinde später:
- zusätzliche Automaten
- bessere Beschilderung
- neue Stellplätze
- Wohnmobilangebote
finanziert und dadurch der Ertrag steigt, wäre zu klären, ob der frühere Eigentümer auch an diesem investitionsbedingten Mehrertrag beteiligt werden soll.
Verkehrswert und Vertragsbelastung trennen
Der unbelastete Verkehrswert beantwortet:
Was ist das Grundstück im gewöhnlichen Geschäftsverkehr wert?
Die Mehrerlösklausel beantwortet dagegen:
Welche zusätzlichen zukünftigen Zahlungsverpflichtungen übernimmt der konkrete Käufer aufgrund des Vertrags?
Deshalb nicht automatisch vom Bodenwert abziehen
Eine vertragliche Verpflichtung kann zwar den wirtschaftlich tragfähigen Kaufpreis des Erwerbers beeinflussen.
Das bedeutet aber nicht zwingend:
Der unbelastete Grundstückswert ist um denselben Betrag geringer.
Zwei Ebenen
Ebene 1 – Grundstück
Marktwert ohne individuelle Transaktionsgestaltung.
Ebene 2 – Vertrag
Kaufpreis, Nachzahlungen, Beteiligungsklauseln und sonstige Verpflichtungen.
Diese Ebenen sollten getrennt dargestellt werden.
Beispiel wirtschaftliche Kaufentscheidung
Angenommen:
Verkehrswert Grundstück: 75.000 €
Zusätzlich übernimmt der Käufer eine Mehrerlösverpflichtung mit Barwert:
27.500 €
Dann kann die wirtschaftliche Gesamtbelastung des Erwerbs deutlich über dem nominellen Kaufpreis liegen.
Genau deshalb Klausel barwertig betrachten
Ein Kaufpreis von beispielsweise 80.000 € ist nicht vollständig beschrieben, wenn zusätzlich eine langjährige wirtschaftlich relevante Nachzahlungsklausel besteht.
Barwert macht Vertragsvarianten vergleichbar
15 und 20 Jahre lassen sich sonst schwer gegenüberstellen.
Der Barwert übersetzt die zukünftigen Zahlungsströme auf einen gemeinsamen Stichtag.
Diskontierungszinssatz ebenfalls begründen
Im Praxisfall wurden:
5,0 %
verwendet.
Dieser Wert ist eine Modellannahme der wirtschaftlichen Analyse.
Er ist nicht automatisch auf andere Nachzahlungsklauseln übertragbar.
Keine Prognosegarantie
Auch die angenommene Steigerung von:
2 % jährlich
stellt keine Garantie dar.
Sie dient der Szenariobetrachtung.
Deshalb Sensitivitätsanalyse
Gerade langfristige Klauseln sollten nicht nur mit einem einzigen Entwicklungspfad bewertet werden.
Typische Fehler
- Nominale zukünftige Zahlungen mit ihrem heutigen wirtschaftlichen Wert gleichsetzen.
- Laufzeit der Klausel unterschätzen.
- Nur ein einziges Steigerungsszenario rechnen.
- „Mehrertrag“ vertraglich unklar definieren.
- Indexsteigerung und auslastungsbedingtes Wachstum ungeprüft vermischen.
- Investitionsbedingte Mehrerträge des Käufers automatisch einbeziehen.
- Barwert der Klausel mit dem unbelasteten Grundstückswert gleichsetzen.
- Die Vertragsbelastung einfach vollständig vom Bodenwert abziehen, ohne die Bewertungsbasis zu klären.
- Einen Modellbarwert als sichere zukünftige Zahlung darstellen.
Vorgehensweise
Zunächst muss die Klausel wirtschaftlich eindeutig beschrieben werden.
Danach sind festzulegen:
- Ausgangsertrag
- Definition des Mehrertrags
- Beteiligungsquote
- Laufzeit
- mögliche Indexentwicklung
- Diskontierungszinssatz
Anschließend werden die zukünftigen Beteiligungszahlungen modelliert und auf den Bewertungsstichtag abgezinst.
Mindestens mehrere Entwicklungsszenarien sollten miteinander verglichen werden.
Danach ist klar zu trennen zwischen:
Verkehrswert des Grundstücks
und
wirtschaftlicher Belastung aus der konkreten Vertragsgestaltung.
Formulierungsbaustein
Die untersuchte Aufwertungs- beziehungsweise Mehrerlösbeteiligung stellt eine mögliche vertragliche Zahlungsverpflichtung des Erwerbers dar und ist von der Ermittlung des unbelasteten Verkehrswerts des Grundstücks zu unterscheiden.
Zur wirtschaftlichen Beurteilung werden die zukünftig erwarteten Beteiligungszahlungen unter Annahme einer definierten Ausgangsgröße, einer modellhaften jährlichen Entwicklung, einer Beteiligungsquote und einer bestimmten Laufzeit auf den Bewertungsstichtag abgezinst.
Der ermittelte Barwert stellt keine garantierte zukünftige Zahlung dar. Er hängt wesentlich von der tatsächlichen Entwicklung der zugrunde liegenden Erträge, der Laufzeit der Klausel sowie der konkreten Definition des beteiligungspflichtigen Mehrertrags ab.
Insbesondere sollte vertraglich eindeutig festgelegt werden, ob ausschließlich preis- beziehungsweise indexbedingte Mehrerlöse oder auch Ertragssteigerungen aus höherer Auslastung, zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten oder Investitionen des Erwerbers erfasst werden.
Der Barwert der Verpflichtung ist im Rahmen der wirtschaftlichen Kaufpreisentscheidung zu berücksichtigen, ohne ihn ohne weitere Prüfung mit einer entsprechenden Minderung des unbelasteten Grundstücksverkehrswerts gleichzusetzen.
Kernaussage
Eine Aufwertungsklausel kann wirtschaftlich beinahe so wichtig sein wie der Kaufpreis selbst. Im Praxisfall führte eine Beteiligung des bisherigen Eigentümers von zwei Dritteln am zukünftigen Mehrertrag bei 2 % jährlicher Gebührensteigerung zu einem Barwert von rund 27.500 € bei 15 Jahren und rund 44.100 € bei 20 Jahren. Allein fünf zusätzliche Jahre erhöhten die wirtschaftliche Belastung damit um rund 16.600 €. Die Sensitivitätsanalyse zeigte zugleich eine erhebliche Abhängigkeit von der tatsächlichen Preisentwicklung. Entscheidend ist deshalb eine präzise Definition des „Mehrertrags“ sowie die klare Trennung zwischen unbelastetem Grundstückswert und der wirtschaftlichen Wirkung der konkreten Kaufvertragsgestaltung.
Verwandte Themen
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