Kurzantwort
Ein Grundstück kann planungsrechtlich als baureifes Land einzustufen sein und trotzdem wirtschaftlich deutlich weniger wert sein als der Bodenrichtwert vermuten lässt.
Der Grund:
Der Bodenrichtwert bezieht sich auf ein typisiertes Richtwertgrundstück mit durchschnittlichen wertrelevanten Merkmalen.
Das konkrete Bewertungsgrundstück kann davon erheblich abweichen.
Im Praxisfall lag vor:
- baureifes Land
- Grundstücksgröße nur 283 m²
- stark unregelmäßiger Zuschnitt
- vorhandene Garagen- und Carportnutzung
- nach der im Gutachten zugrunde gelegten Beurteilung keine sinnvolle eigenständige Wohnbebauung über den Bestand hinaus
- zusätzliche Verkehrs- und Schienenimmissionen
Der Bodenrichtwert betrug:
1.000 €/m²
Der objektspezifisch angepasste Bodenwertansatz betrug dagegen nur rund:
581 €/m²
Der zentrale Bewertungsgrundsatz lautet:
Baureifes Land beschreibt den Entwicklungszustand. Es sagt noch nicht, dass das konkrete Grundstück dieselbe wirtschaftliche Nutzbarkeit besitzt wie das Bodenrichtwertgrundstück.
Worum geht es?
Bodenrichtwerte werden für eine Vielzahl von Grundstücken innerhalb einer Bodenrichtwertzone abgeleitet.
Sie beziehen sich auf ein typisiertes Bodenrichtwertgrundstück.
Dieses Richtwertgrundstück besitzt bestimmte durchschnittliche Merkmale.
Dazu können gehören:
- typische Grundstücksgröße
- üblicher Zuschnitt
- normale Erschließung
- durchschnittliche Lage
- marktübliche bauliche Nutzbarkeit
Das konkrete Bewertungsgrundstück kann davon abweichen.
Die häufige Fehlannahme
In der Praxis hört man oft:
Das Grundstück liegt im Bauland und der Bodenrichtwert beträgt 1.000 €/m². Also ist jeder Quadratmeter 1.000 € wert.
Das ist zu pauschal.
Der Bodenrichtwert ist kein automatisch anzuwendender Einzelgrundstückspreis.
Er muss auf die tatsächlichen wertbeeinflussenden Merkmale des Bewertungsgrundstücks übertragen werden.
Planungsrechtliche Ausgangslage im Praxisfall
Für das Bewertungsgrundstück bestand kein rechtskräftiger Bebauungsplan.
Die Zulässigkeit von Vorhaben war deshalb nach:
§ 34 BauGB
zu beurteilen.
Das Grundstück wurde im Gutachten als:
baureifes Land
eingestuft.
Damit war grundsätzlich eine Baulandqualität vorhanden.
Trotzdem keine vollwertige Nutzbarkeit
Das Grundstück war lediglich:
283 m²
groß.
Hinzu kam ein stark unregelmäßiger Grundstückszuschnitt.
Die wirtschaftliche und bauliche Nutzbarkeit wich damit deutlich von einem normal geschnittenen Wohnbaugrundstück ab.
Abstandsflächen als wesentliche Einschränkung
Das Gutachten stellte darauf ab, dass eine eigenständige Wohnbebauung wegen der geringen Größe und der erforderlichen Abstandsflächen praktisch nicht sinnvoll realisierbar sei.
Damit bestand eine wesentliche Differenz zum Bodenrichtwertgrundstück.
Baureif ist nicht gleich voll ausnutzbar
Das ist der Kern des Falls.
Zwei Grundstücke können beide formal als:
baureifes Land
gelten.
Trotzdem kann das eine:
- regulär bebaubar
- gut geschnitten
- marktgängig
sein,
während das andere:
- zu klein
- ungünstig geschnitten
- funktional eingeschränkt
ist.
Genau dafür gibt es Bodenrichtwertanpassungen
Der Bodenrichtwert dient als Ausgangspunkt.
Danach werden Abweichungen untersucht.
Ausgangswert
Im Praxisfall:
1.000 €/m²
zum Bodenrichtwertstichtag.
Marktanpassung
Im Gutachten wurde zunächst eine marktbedingte Anpassung auf:
900 €/m²
vorgenommen.
Wichtig zur Einordnung
Dieser Schritt wurde im Gutachten mit einer Marktabkühlung und später veröffentlichten Bodenrichtwerten begründet.
Für die Wissensdatenbank ist dabei weniger die konkrete Höhe entscheidend als der methodische Grundsatz:
Ein Bodenrichtwert kann stichtagsbezogen anzupassen sein, wenn belastbare Marktinformationen dies rechtfertigen.
Danach objektspezifische Anpassungen
Im Gutachten folgten weitere Abschläge.
Eingeschränkte bauliche Nutzbarkeit
Faktor:
0,80
Begründung:
- geringe Grundstücksgröße
- eingeschränkte Abstandsflächensituation
- keine wirtschaftlich sinnvolle zusätzliche Wohnbebauung
Grundstückszuschnitt
Faktor:
0,85
Begründung:
- schmale und unregelmäßige Geometrie
- mehrere Knicke und Versprünge
- eingeschränkte Rangiermöglichkeiten
- ineffiziente Flächennutzung
Verkehrs- und Schienenimmissionen
Faktor:
0,95
Begründung:
- unmittelbare Nähe zu einer stärker frequentierten Straße
- Nähe zur Bahntrasse
- geringere Marktattraktivität
Ergebnis
Aus:
900 €/m²
wurden nach den objektspezifischen Anpassungen rund:
581 €/m²
Bodenwert
Bei:
283 m²
ergab sich ein Bodenwert von rund:
165.000 €
Die entscheidende Erkenntnis
Der deutliche Abstand zum ursprünglichen Bodenrichtwert entstand nicht dadurch, dass die Baulandqualität aufgehoben wurde.
Das Grundstück blieb baureifes Land.
Aber seine konkrete wirtschaftliche Nutzbarkeit war deutlich eingeschränkt.
Entwicklungszustand und Nutzungsqualität trennen
Diese beiden Begriffe werden häufig verwechselt.
Entwicklungszustand
beschreibt, ob ein Grundstück beispielsweise:
- Landwirtschaft
- Bauerwartungsland
- Rohbauland
- baureifes Land
ist.
konkrete Nutzungsqualität
beschreibt:
- wie gut es tatsächlich bebaut werden kann
- welche Nutzung wirtschaftlich möglich ist
- wie marktgängig es ist
Beide Ebenen müssen zusammen betrachtet werden
Ein Grundstück kann deshalb:
baureif
und zugleich:
wirtschaftlich nur eingeschränkt bebaubar
sein.
Kleine Grundstücke sind nicht automatisch teurer pro Quadratmeter
Auch das ist ein häufiger Irrtum.
Bei normalen Wohnbaugrundstücken kann eine geringere Grundstücksgröße teilweise zu höheren Quadratmeterpreisen führen.
Aber nur, wenn die Fläche funktional gut nutzbar bleibt.
Wird die Fläche zu klein, kann sich die Wirkung umkehren
Wenn:
- Abstandsflächen nicht sinnvoll eingehalten werden können
- die Grundrissgestaltung massiv eingeschränkt ist
- kein wirtschaftlich nutzbarer Baukörper realisierbar ist
kann ein kleines Grundstück deutlich an Wert verlieren.
Grundstücksform separat betrachten
Im Praxisfall war nicht nur die Größe problematisch.
Auch der Zuschnitt war ungünstig.
Warum Zuschnitt eigenständig wertrelevant sein kann
Ein unregelmäßiges Grundstück kann:
- Rangierflächen verschlechtern
- Stellplatznutzung erschweren
- Baukörperpositionen einschränken
- Restflächen erzeugen
Keine Doppelberücksichtigung
Wichtig ist dabei:
Der Abschlag für eingeschränkte Bebaubarkeit darf nicht denselben Nachteil nochmals vollständig über den Zuschnitt erfassen.
Die einzelnen Anpassungen müssen unterschiedliche Wertmerkmale betreffen.
Im Praxisfall wurde getrennt
Die eingeschränkte bauliche Nutzbarkeit wurde separat bewertet von:
- Zuschnitt
- Immissionen
Das ist methodisch sinnvoll
Aber nur dann, wenn die Abgrenzung tatsächlich nachvollziehbar bleibt.
Bestehende Garagen ändern die Bodenwertfrage nicht automatisch
Der Bodenwert ist grundsätzlich so zu bestimmen, wie er sich im unbebauten Zustand darstellen würde.
Deshalb muss zunächst die Grundstücksqualität unabhängig vom Zeitwert der Garagen betrachtet werden.
Trotzdem kann der Bestand die wirtschaftliche Realität prägen
Im Fall bestand eine Garagenanlage mit Carport.
Die vorhandene Nutzung war funktional möglich.
Eine intensivere Nutzung war dagegen stark eingeschränkt.
Das führt zu einer interessanten Situation
Der Bestand kann wirtschaftlich sinnvoll sein, obwohl das Grundstück für eine neue Wohnbebauung kaum geeignet ist.
Deshalb nicht automatisch Liquidationslogik
Aus der Aussage:
Die vorhandenen Garagen sind alt.
folgt nicht:
Abriss und Wohnhausneubau ist die wirtschaftlich beste Alternative.
Wenn eine Neubebauung tatsächlich nicht sinnvoll möglich ist, fehlt gerade diese Alternativnutzung.
Bodenrichtwertzone nicht mit individueller Grundstücksgarantie verwechseln
Auch innerhalb derselben Zone können Grundstücke erheblich voneinander abweichen.
Zum Beispiel durch:
- Größe
- Form
- Abstandsflächen
- Zugänglichkeit
- Topografie
- Immissionen
- Rechte und Belastungen
Besonders relevant bei Restgrundstücken
Der Fall ist gut übertragbar auf:
- Restflächen
- Hinterliegergrundstücke
- schmale Grundstücksstreifen
- ehemalige Garagengrundstücke
- Arrondierungsflächen
- geteilte Grundstücke
Solche Flächen liegen häufig in hochwertigen Baulandzonen
Trotzdem kann ihre tatsächliche Nutzung stark eingeschränkt sein.
Marktteilnehmer kaufen Nutzbarkeit
Ein Käufer zahlt nicht allein für die planungsrechtliche Bezeichnung.
Er zahlt für das, was sich wirtschaftlich mit dem Grundstück machen lässt.
Beispiel
Zwei Grundstücke liegen in derselben Bodenrichtwertzone.
Grundstück A:
- 700 m²
- rechteckig
- gut bebaubar
Grundstück B:
- 280 m²
- schmal
- verwinkelt
- kaum sinnvoll bebaubar
Es wäre nicht plausibel, beide ohne Anpassung mit demselben Quadratmeterwert zu bewerten.
Immissionen nur nutzungsbezogen bewerten
Straßen- und Bahnlärm wirkten im Praxisfall wertmindernd.
Bei einer Garagennutzung ist diese Belastung jedoch weniger gravierend als bei einer hochwertigen Wohnnutzung.
Deshalb differenziert betrachten
Der Abschlag muss zur tatsächlichen Nutzung und Marktreaktion passen.
Keine starre Abschlagstabelle
Die im Praxisfall verwendeten Faktoren:
- 0,80
- 0,85
- 0,95
sind Einzelfallansätze.
Sie dürfen nicht als allgemeine Standardwerte übernommen werden.
Maßgeblich ist immer die konkrete Marktreaktion
Andere Grundstücke können:
- stärker
- schwächer
- oder gar nicht
betroffen sein.
Typische Fehler
Bodenrichtwert ungeprüft mit Grundstücksfläche multiplizieren
Der Bodenrichtwert ist ein Ausgangswert, kein automatischer Einzelgrundstückspreis.
„Baureifes Land“ mit „vollwertig bebaubar“ gleichsetzen
Die tatsächliche Nutzbarkeit kann erheblich eingeschränkt sein.
Kleine Grundstücksgröße automatisch als wertsteigernd behandeln
Bei zu geringer Nutzbarkeit kann das Gegenteil eintreten.
Abstandsflächen nur als baurechtliches Thema sehen
Sie können erheblichen Einfluss auf den wirtschaftlichen Bodenwert haben.
Ungünstigen Zuschnitt ignorieren
Flächeninhalt allein beschreibt die Nutzbarkeit nicht.
Mehrere Abschläge ohne Trennung kumulieren
Doppelberücksichtigung vermeiden.
Einzelfallfaktoren verallgemeinern
Die verwendeten Abschläge sind nicht automatisch auf andere Grundstücke übertragbar.
Bestehendes Baurecht mit gesicherter optimaler Neubebauung verwechseln
Die konkrete Realisierbarkeit muss geprüft werden.
Vorgehensweise
Bei einem kleinen oder ungewöhnlichen Baugrundstück empfiehlt sich folgende Prüfung:
Schritt 1 – Entwicklungszustand bestimmen
Ist tatsächlich baureifes Land vorhanden?
Schritt 2 – planungsrechtliche Zulässigkeit prüfen
Zum Beispiel:
- Bebauungsplan
- § 34 BauGB
Schritt 3 – bauordnungsrechtliche Realisierbarkeit untersuchen
Insbesondere:
- Abstandsflächen
- Zufahrt
- Stellplätze
Schritt 4 – Grundstücksgröße würdigen
Ist eine wirtschaftlich sinnvolle Bebauung möglich?
Schritt 5 – Zuschnitt analysieren
Wie effizient ist die Fläche tatsächlich nutzbar?
Schritt 6 – Lage- und Immissionsmerkmale prüfen
Welche Nachteile bestehen gegenüber dem Richtwertgrundstück?
Schritt 7 – Bodenrichtwertgrundstück vergleichen
Welche Merkmale sind im Richtwert bereits enthalten?
Schritt 8 – Anpassungen voneinander abgrenzen
Jeder Faktor sollte ein eigenes Wertmerkmal erfassen.
Schritt 9 – Marktreaktion plausibilisieren
Würde ein typischer Käufer tatsächlich weniger zahlen?
Schritt 10 – Ergebnis nicht als neuen Bodenrichtwert bezeichnen
Es handelt sich um einen objektspezifisch angepassten Bodenwertansatz.
Formulierungsbaustein
Das Bewertungsgrundstück ist dem Grunde nach als baureifes Land einzuordnen. Der für die Bodenrichtwertzone veröffentlichte Bodenrichtwert bezieht sich jedoch auf ein typisiertes Grundstück mit durchschnittlicher wirtschaftlicher Nutzbarkeit.
Das konkrete Bewertungsgrundstück weicht hiervon aufgrund seiner geringen Grundstücksgröße, der eingeschränkten baulichen Ausnutzbarkeit und des ungewöhnlichen Grundstückszuschnitts wesentlich ab.
Die Einstufung als baureifes Land wird durch diese Besonderheiten nicht aufgehoben. Sie führen jedoch dazu, dass die tatsächliche wirtschaftliche Nutzbarkeit deutlich hinter derjenigen eines durchschnittlichen Richtwertgrundstücks zurückbleibt.
Der Bodenrichtwert wird deshalb objektspezifisch angepasst. Die einzelnen Anpassungen sind danach zu differenzieren, ob sie aus der baulichen Nutzbarkeit, dem Grundstückszuschnitt, der Lage oder weiteren wertrelevanten Merkmalen resultieren. Doppelberücksichtigungen sind zu vermeiden.
Der so abgeleitete Wert stellt einen objektspezifischen Bodenwertansatz dar und ist nicht mit einem eigenständigen Bodenrichtwert gleichzusetzen.
Kernaussage
Baureifes Land ist nicht automatisch vollwertiges Bauland zum Bodenrichtwert. Im Praxisfall lag ein nur 283 m² großes Grundstück innerhalb einer Baulandzone mit einem Bodenrichtwert von 1.000 €/m². Wegen der konkreten Abstandsflächensituation, der geringen Grundstücksgröße, des stark unregelmäßigen Zuschnitts sowie zusätzlicher Verkehrs- und Schienenimmissionen wurde die wirtschaftliche Nutzbarkeit jedoch deutlich geringer eingeschätzt als beim typisierten Bodenrichtwertgrundstück. Daraus wurde ein objektspezifischer Bodenwert von rund 581 €/m² abgeleitet. Entscheidend ist deshalb nicht allein der Entwicklungszustand, sondern die Frage, welche Nutzung ein typischer Marktteilnehmer auf dem konkreten Grundstück tatsächlich wirtschaftlich realisieren kann.
Verwandte Themen
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