Kurzantwort
Bei einem wirtschaftlich weitgehend verbrauchten Gebäude ist weder eine vollständige Sanierung noch ein vollständiger Abbruch automatisch die richtige Bewertungsannahme.
Entscheidend ist:
Welche Verwertungsalternative ist rechtlich zulässig, technisch durchführbar und für einen typischen Marktteilnehmer wirtschaftlich sinnvoll?
Besonders schwierig wird die Bewertung, wenn:
- die vorhandene Bausubstanz kaum noch nutzbar ist
- eine Sanierung wirtschaftlich fragwürdig erscheint
- ein Vollabbruch rechtlich nicht gesichert ist
- Denkmalschutz oder Ensembleschutz bestehen
- ein Bodendenkmal betroffen ist
- das Gebäude eng mit Nachbargebäuden verbunden ist
In solchen Fällen kann ein Teilrückbau eine denkbare Verwertungsvariante sein.
Der zentrale Bewertungsgrundsatz lautet:
Der Bodenwert ist bei ruinöser Bausubstanz nicht automatisch eine Wertuntergrenze. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert des Grundstücks unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen und gegebenenfalls zu beseitigenden oder zu sichernden Bausubstanz.
Worum geht es?
Bei stark geschädigten Altbauten entsteht schnell die Frage:
Ist das Gebäude noch sanierungsfähig oder wirtschaftlich bereits verbraucht?
Wenn eine umfassende Wiederherstellung wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint, wird häufig an eine Liquidation gedacht.
Doch auch dann darf nicht vorschnell unterstellt werden:
Gebäude weg – Bodenwert bleibt.
Denn zwischen diesen beiden Zuständen können erhebliche rechtliche, technische und wirtschaftliche Hindernisse liegen.
Anonymisiertes Praxisbeispiel
Bewertet wurde ein historisches Reiheneckhaus in innerörtlicher Lage.
Das Gebäude wurde vermutlich um:
1750
errichtet.
Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer wurde aufgrund des außergewöhnlich schlechten baulichen Zustands nur noch mit:
5 Jahren
angesetzt.
Der bauliche Zustand war außergewöhnlich schlecht
Bei der Ortsbesichtigung zeigten sich unter anderem:
- fehlende beziehungsweise zerstörte Geschossdecken
- entfernte Bodenaufbauten
- weitgehend zurückgebaute technische Installationen
- provisorische Abstützungen
- Feuchteschäden
- schimmelverdächtige Beläge
- beschädigte Treppen
- erhebliche Sicherheitsrisiken
Eine bestimmungsgemäße Wohnnutzung war im vorgefundenen Zustand nicht möglich.
Auch die Besichtigung war eingeschränkt
Einzelne Bereiche konnten wegen:
- fehlender Deckenkonstruktionen
- Absturzgefahr
- erheblicher Feuchtigkeit
- Schimmelbildung
nicht vollständig begangen werden.
Dadurch entstanden zusätzliche Unsicherheiten hinsichtlich des tatsächlichen Schadensumfangs.
Wiederherstellungskosten nur überschlägig
Zur wirtschaftlichen Einordnung wurde eine gewerkeweise Kostenszenariorechnung erstellt.
Der orientierende Gesamtkostenkorridor lag bei etwa:
245.000 bis 550.000 €
Keine verbindliche Sanierungskostenberechnung
Diese Größenordnung beruhte nicht auf:
- DIN-276-Kostenberechnung
- Unternehmerangeboten
- vollständiger Fachplanung
- statischer Untersuchung
- Schadstoffgutachten
Sie diente ausschließlich der wirtschaftlichen Einordnung.
Der entscheidende Vergleich
Vor Berücksichtigung der besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale ergaben sich ungefähr:
Sachwert: 73.000 €
Ertragswert: 76.700 €
Dem standen Wiederherstellungskosten von:
245.000 bis 550.000 €
gegenüber.
Daraus folgt nicht automatisch ein Kostenabzug
Ein typischer Fehler wäre:
Sachwert 73.000 € minus Sanierungskosten 245.000 €.
Das wäre methodisch nicht sachgerecht.
Die Wiederherstellungskosten dienten hier zunächst dazu zu prüfen:
Ist eine umfassende Wiederherstellung aus Sicht eines wirtschaftlich handelnden Erwerbers überhaupt sinnvoll?
Sanierungsfähigkeit statt Kostenabzug
Die entscheidende Frage lautet:
Kann der nach der Sanierung erreichbare Marktwert die erforderliche Gesamtinvestition wirtschaftlich tragen?
Gesamtinvestition betrachten
Selbst bei einem angenommenen Erwerb zum rechnerischen Bodenwert ergab sich bereits:
Bodenwert rund 52.400 €
plus
Wiederherstellungsaufwand 245.000 bis 550.000 €
gleich:
Gesamtinvestition rund 297.000 bis 602.000 €
Noch nicht vollständig berücksichtigt waren dabei mögliche:
- Erwerbsnebenkosten
- Finanzierungskosten
- weitere verdeckte Schäden
- zusätzliche Planungsrisiken
Marktvergleich als Plausibilisierung
Zusätzlich wurden örtliche Immobilienangebote ausgewertet.
Dabei zeigte sich, dass im örtlichen Markt bereits nutzbare oder jüngere Wohnimmobilien innerhalb beziehungsweise teilweise unterhalb dieser Investitionsspanne angeboten wurden.
Konsequenz
Damit bestanden erhebliche Zweifel, ob ein wirtschaftlich handelnder Erwerber eine umfassende Sanierung tatsächlich durchführen würde.
Wenn Sanierung nicht trägt, beginnt die Verwertungsprüfung
Die nächste Frage lautet dann:
Welche alternative Grundstücksverwertung ist möglich?
Naheliegend erscheint häufig ein Abbruch.
Aber auch dieser darf nicht automatisch unterstellt werden.
Warum ein Vollabbruch problematisch war
Das Grundstück lag:
- innerhalb eines denkmalgeschützten Ensembles
- im Bereich eines Bodendenkmals
- innerhalb dichter historischer Bebauung
Zusätzlich war das Gebäude baulich eng mit Nachbargebäuden verflochten.
Denkmalschutz kann Freilegung erschweren
Bei einer Freilegung können beispielsweise Fragen entstehen zu:
- Erhaltungsanforderungen
- Genehmigungspflichten
- Sicherung historischer Bausubstanz
- archäologischen Untersuchungen
- Dokumentationspflichten
- Ersatzbebauung
Bodendenkmal als zusätzliche Unsicherheit
Bei Bodeneingriffen können gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen entstehen.
Zum Beispiel:
- archäologische Untersuchungen
- Bergung
- Dokumentation
- Sicherungsmaßnahmen
Im Praxisfall waren Umfang und Kosten solcher Maßnahmen nicht bekannt.
Deshalb kein automatischer Vollabbruch
Der Bewertung lag deshalb nicht einfach das Szenario zugrunde:
Alles abreißen und Grundstück neu bebauen.
Stattdessen wurde eine alternative Verwertungsvariante untersucht.
Teilrückbau als Bewertungsannahme
Modellhaft wurde davon ausgegangen, dass:
- wirtschaftlich nicht mehr nutzbare Innenbauteile entfernt werden
- beschädigte Konstruktionsteile zurückgebaut werden
- Außenwände bestehen bleiben
- gegebenenfalls weitere erhaltungsfähige Bauteile erhalten werden
Warum Teilrückbau?
Weil ein vollständiger Abbruch rechtlich und technisch nicht gesichert war.
Der Teilrückbau stellte daher eine mögliche Zwischenlösung dar.
Teilrückbau bedeutet nicht automatisch wirtschaftlichen Vorteil
Auch erhaltene Außenwände können Kosten verursachen.
Zum Beispiel durch:
- Sicherung
- Unterhaltung
- statische Stabilisierung
- Witterungsschutz
- denkmalrechtliche Anforderungen
Deshalb muss geprüft werden:
Hat die verbleibende Bausubstanz tatsächlich noch einen wirtschaftlichen Nutzen?
Genau das war nicht abschließend geklärt
Die erhaltenen Außenwände konnten möglicherweise:
- nutzbar
- wertneutral
- oder sogar wirtschaftlich belastend
sein.
Rückbaukosten überschlägig ermittelt
Für den untersuchten Teilrückbau wurden rund:
45.000 € brutto
angesetzt.
Dieser Betrag umfasste unter anderem:
- Baustelleneinrichtung
- Beräumung
- Entkernung
- selektiven Rückbau
- übliche Entsorgung
- Sicherungsmaßnahmen
- Planung
- Kostenrisiko
Keine verbindliche Kostenschätzung
Es lagen keine:
- statischen Berechnungen
- Schadstoffuntersuchungen
- projektbezogenen Abbruchplanungen
- Unternehmerangebote
vor.
Der Ansatz war daher eine sachverständige Grobschätzung.
Bodenwert minus Teilrückbaukosten
Der Bodenwert betrug rund:
52.400 €
Der angenommene Teilrückbauaufwand:
45.000 €
Rechnerisch verblieben damit:
rund 7.400 €
Aber 7.400 € sind zunächst nur ein Rechensaldo
Das ist einer der wichtigsten Punkte des Falls.
Die Rechnung:
52.400 € − 45.000 € = 7.400 €
liefert noch keinen automatisch nachgewiesenen Verkehrswert.
Warum nicht?
Weil noch unklar war:
- ob der Teilrückbau genehmigt wird
- ob er technisch durchführbar ist
- welche Sicherungsmaßnahmen tatsächlich erforderlich sind
- ob die Außenwände dauerhaft erhalten werden können
- ob verbleibende Bausubstanz wirtschaftlichen Nutzen besitzt
- ob weitere Kosten entstehen
Bodenwert ist keine automatische Wertuntergrenze
Bei stark belasteten Grundstücken kann der Verkehrswert unter dem rechnerischen Bodenwert liegen.
Warum?
Weil ein Käufer nicht das fiktiv unbebaute Grundstück erwirbt.
Er kauft:
ein Grundstück mit vorhandener problematischer Bausubstanz.
Der Käufer übernimmt also zusätzlich
- Rückbaurisiko
- Sicherungsrisiko
- Genehmigungsrisiko
- Kostenrisiko
- Denkmalschutzrisiko
- Vermarktungsrisiko
Deshalb muss die reale Verwertbarkeit betrachtet werden
Maßgeblich ist nicht:
Was wäre das Grundstück wert, wenn es frei wäre?
Sondern:
Was ist das Grundstück heute wert, solange diese Freilegung noch nicht sicher realisiert werden kann?
Wann ist eine Liquidationsbetrachtung sachgerecht?
Typischerweise wenn:
- Gebäude wirtschaftlich kaum noch nutzbar sind
- Sanierungskosten außer Verhältnis stehen
- Ersatznutzung wirtschaftlich wahrscheinlicher ist
- Rückbau marktüblich erscheint
Aber nur wenn die Freilegung realistisch ist
Eine Liquidationsannahme sollte voraussetzen, dass die Freilegung:
- rechtlich möglich
- technisch durchführbar
- wirtschaftlich sinnvoll
- marktüblich
erscheint.
Kein Abbruchbeschluss erforderlich
Ein tatsächlicher Abbruch muss am Bewertungsstichtag nicht bereits beschlossen sein.
Entscheidend ist vielmehr:
Ist eine Freilegung aus Sicht eines typischen Marktteilnehmers eine realistische Verwertungsalternative?
Besonderheit bei Denkmalobjekten
Bei historischer Bausubstanz kann gerade diese Annahme unsicher sein.
Denn:
wirtschaftlich sinnvoller Abriss
und
rechtlich zulässiger Abriss
sind zwei unterschiedliche Fragen.
Sachwert und Ertragswert nicht automatisch als doppelte Bestätigung verstehen
Im Praxisfall ergaben Sach- und Ertragswert nach Anwendung desselben Teilrückbauszenarios jeweils ungefähr:
7.400 €
Das sieht zunächst wie eine starke Plausibilisierung aus.
Tatsächlich beruhen beide Ergebnisse aber auf derselben Annahme
In beiden Verfahren wurden:
- der wirtschaftliche Gebäudewertanteil ausgeschieden
- die gleichen Teilrückbaukosten berücksichtigt
Damit sind die Ergebnisse nicht vollständig unabhängig voneinander.
Wichtiger Lehrsatz
Gleiche Ergebnisse aus zwei Verfahren sind nur dann eine starke gegenseitige Bestätigung, wenn sie tatsächlich auf unterschiedlichen und unabhängigen Marktinformationen beruhen.
Verkehrswert schließlich rund 7.500 €
Unter vorsichtiger Würdigung der:
- eingeschränkten Marktgängigkeit
- baulichen Risiken
- ungewissen Verwertbarkeit
- denkmalrechtlichen Unsicherheiten
wurde der Verkehrswert schließlich mit rund:
7.500 €
angesetzt.
Kein mathematisch exakter Wert
Der Unterschied zwischen:
7.400 € Rechensaldo
und
7.500 € Verkehrswert
ist keine gesondert nachgewiesene Kostenposition.
Es handelt sich um eine sachverständige Schlusswürdigung.
Marktgängigkeit besonders eingeschränkt
Das Objekt war im vorgefundenen Zustand:
- nicht wohnnutzbar
- schwer kalkulierbar
- sanierungswirtschaftlich problematisch
- rechtlich komplex
- nur eingeschränkt verwertbar
Der potenzielle Käuferkreis war entsprechend klein.
Auch schlechte Vermarktbarkeit darf nicht beliebig doppelt abgezogen werden
Die eingeschränkte Marktgängigkeit war bereits teilweise enthalten in:
- Rückbauannahmen
- Risikoansätzen
- objektspezifischer Wertwürdigung
Deshalb wäre ein zusätzlicher pauschaler Abschlag ohne klare Abgrenzung problematisch.
Typische Fehler
Sanierungskosten vollständig vom Sachwert abziehen
Sanierungskosten dienen zunächst zur Prüfung der wirtschaftlichen Sanierungsfähigkeit.
Bodenwert als automatische Wertuntergrenze ansehen
Problematische vorhandene Bebauung kann den realisierbaren Wert deutlich reduzieren.
vollständigen Abbruch ungeprüft unterstellen
Denkmalschutz und Nachbarbebauung können die Freilegung verhindern oder erschweren.
Teilrückbaukosten als exakt behandeln
Ohne Planung und Unternehmerangebote bleiben sie überschlägig.
erhaltene Außenwände automatisch als Wert ansehen
Sie können auch Sicherungs- und Unterhaltungskosten verursachen.
Rechensaldo mit Verkehrswert gleichsetzen
Bodenwert minus Rückbaukosten ist zunächst nur eine Verwertungsrechnung.
Sachwert und Ertragswert als zwei unabhängige Bestätigungen darstellen
Wenn beide auf demselben Rückbauszenario beruhen, ist ihre Unabhängigkeit eingeschränkt.
schlechte Marktgängigkeit mehrfach abziehen
Doppelberücksichtigung vermeiden.
Vorgehensweise
Schritt 1 – Gebäudestatus feststellen
Ist eine bestimmungsgemäße Nutzung noch möglich?
Schritt 2 – Wiederherstellungsaufwand überschlägig ermitteln
Welche Größenordnung ist erforderlich?
Schritt 3 – Sanierungswirtschaftlichkeit prüfen
Steht die Investition in einem sinnvollen Verhältnis zum erreichbaren Marktwert?
Schritt 4 – alternative Verwertung untersuchen
Ist Teilrückbau oder Vollabbruch wirtschaftlich denkbar?
Schritt 5 – rechtliche Zulässigkeit prüfen
Bestehen:
- Denkmalschutz
- Ensembleschutz
- Bodendenkmal
- sonstige rechtliche Bindungen?
Schritt 6 – technische Durchführbarkeit untersuchen
Welche Bauteile können entfernt beziehungsweise erhalten werden?
Schritt 7 – Rückbaukosten realistisch ableiten
Zugänglichkeit, Nachbarbebauung, Entsorgung und Sicherung berücksichtigen.
Schritt 8 – Restsubstanz wirtschaftlich würdigen
Ist sie noch werthaltig oder belastend?
Schritt 9 – Rechensaldo nicht automatisch als Marktwert übernehmen
Marktgängigkeit und Unsicherheiten ergänzend würdigen.
Schritt 10 – Annahmen ausdrücklich dokumentieren
Der Verkehrswert kann wesentlich davon abhängen, ob das unterstellte Verwertungsszenario tatsächlich umsetzbar ist.
Formulierungsbaustein
Der vorhandene Gebäudebestand befindet sich in einem außergewöhnlich schlechten baulichen Zustand und ist im gegenwärtigen Zustand nicht bestimmungsgemäß nutzbar. Der überschlägig ermittelte Wiederherstellungsaufwand steht in einem erheblichen Missverhältnis zu den vorläufigen Verfahrenswerten und lässt erhebliche Zweifel an einer wirtschaftlich tragfähigen Gesamtsanierung erkennen.
Eine vollständige Freilegung des Grundstücks kann jedoch nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Aufgrund der historischen Bebauung, der engen Einbindung in die Nachbarbebauung sowie bestehender denkmalrechtlicher Rahmenbedingungen bedürfen die Zulässigkeit und technische Durchführbarkeit entsprechender Maßnahmen einer gesonderten Prüfung.
Als mögliche Verwertungsalternative wird daher modellhaft ein Teilrückbau untersucht, bei dem wirtschaftlich nicht mehr nutzbare Gebäudeteile entfernt und gegebenenfalls erhaltungsfähige Außen- beziehungsweise Tragbauteile bestehen bleiben.
Die hierfür angesetzten Rückbau- und Sicherungskosten stellen lediglich eine überschlägige sachverständige Größenordnung dar. Eine projektbezogene Rückbauplanung, statische Untersuchung oder verbindliche Unternehmerkalkulation liegt nicht vor.
Der aus Bodenwert und Rückbaukosten resultierende rechnerische Saldo ist nicht ohne weitere Würdigung mit dem Verkehrswert gleichzusetzen. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Marktgängigkeit des Grundstücks unter Berücksichtigung der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Umsetzbarkeit der angenommenen Verwertungsalternative.
Kernaussage
Bei wirtschaftlich weitgehend verbrauchter Bausubstanz ist weder eine umfassende Sanierung noch ein vollständiger Abbruch automatisch die richtige Bewertungsannahme. Im Praxisfall stand einem Bodenwert von rund 52.400 € ein überschlägiger Wiederherstellungsaufwand von etwa 245.000 bis 550.000 € gegenüber. Eine Gesamtsanierung erschien deshalb wirtschaftlich zweifelhaft. Wegen Ensemble- und Bodendenkmalschutz sowie der engen Nachbarbebauung konnte jedoch auch ein Vollabbruch nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Stattdessen wurde ein Teilrückbauszenario mit rund 45.000 € Kosten untersucht. Der daraus resultierende Rechensaldo von rund 7.400 € war jedoch noch kein automatisch nachgewiesener Marktwert, sondern lediglich eine wirtschaftliche Verwertungsvariante. Entscheidend ist stets, welche Nutzung oder Freilegung rechtlich zulässig, technisch durchführbar und am Markt tatsächlich realisierbar ist.
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